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Infos über Anwälte für Migrationsrecht in Bielefeld
langer Zaun auf einem Feld
langer Zaun auf einem Feld ©freepik - mko

Welches Recht für Migranten?

Zwei Begriffe sind zu unterscheiden, das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht. Asylrecht wird jedem ausländischen, politisch Verfolgten in unserem Land gewährt. Für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bedarf es jedoch gewisser Voraussetzungen. Menschen aus sicheren Herkunftsländern oder anderen EU-Mitgliedstaaten bedürfen beispielsweise keines Asyls. Vor 2015 war der Zuzug von Ausländern vergleichsweise überschaubar und es konnte in den meisten Fällen in der zentralen Anlaufstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das jeweilige Herkunftsland und der zurückgelegte Flüchtlingsweg nachvollzogen werden. Mit der Flüchtlingswelle, die dann kam allerdings wurden die Kapazitäten des BAMF bis an seine Grenzen ausgereizt. Mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht man, diesen Massen an Menschen Herr zu werden und tatsächlich politisch verfolgte Menschen von wirtschaftlich motivierten Zureisenden oder gar Terroristen zu trennen. Im Asylpaket I beschloss das Bundeskabinett unter anderem die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und Abschiebung von Flüchtlingen. Dann wurden einige Länder als sichere Herkunftsländer eingestuft, Integrationskurse wurden ins Leben gerufen und verpflichtend für jeden Asylanten. Im Frühjahr 2017 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet. Laut § 47 Abs. 1b AsylG können die Bundesländer alle Asylsuchenden zu einem bis zu 24 Monate dauernden Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichten, bis über ihren Antrag entschieden wurde. Für Rechtsfragen zu Ihrem Asylantrag sind Sie bei einem Anwalt für Migrationsrecht in Bielefeld bestens aufgehoben.

Das Aufenthaltsrecht

Es gibt nicht nur politisch motivierte Gründe um in Deutschland eine neue Heimat zu suchen. Je nachdem ob man aus einem EU-Mitgliedsstaat kommt oder nicht, stellen sich rechtliche Fragen und Probleme. Alle Immigranten aus nicht europäischen Ländern benötigen für einen längeren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis usw., sind alles mögliche Aufenthaltstitel. Ein Aufenthaltstitel ist auch für Asylanten notwendig. Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist immer die Angabe des Zweckes der Einreise. Folgende Zwecke sieht das Aufenthaltsgesetz vor: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Es gilt für alle Aufenthaltstitel eine zeitliche Befristung, lediglich die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind hiervon ausgenommen. Um in den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltgenehmigung zu gelangen, bedarf es genau umschriebener Voraussetzungen. So ist ein gesicherter Lebensunterhalt zusätzlich zu einem bereits seit fünf Jahren gültigen Aufenthaltstitels ebenso gefordert wie eine ausreichende Krankenversicherung, selbstredend läuft kein Strafverfahren gegen den Antragsteller und seine Deutschkenntnisse sind gut. Der einzig mögliche Ort für die Antragstellung ist die Stadt des Hauptwohnsitzes des Bewerbers. Aufenthaltstitel werden durch die jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde erteilt. Wie das BAMF ist sie auch der richtige Ansprechpartner für Fragen und Einzelfälle. Verlängert werden kann ein Aufenthaltstitel dann, wenn die ursprünglichen Gründe, die den ersten Aufenthaltstitel gerechtfertigt hatten, immer noch aktuell sind. Mitentscheidend ist auch der Nachweis des vorgeschriebenen Besuches eines Integrationskurses. Kann ein Ausländer keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen, darf er nicht in Deutschland bleiben, so steht es im AufenthG § 50. Gründe für eine Ausreisepflicht finden sich unter § 51 AufenthG. Damit der ausgewiesene Betroffene nicht sofort wieder einreist, wird bei einer Abschiebung oft gleichzeitig die Wiedereinreise für eine gewisse Zeit untersagt. Dies betrifft vor allem Ausländer, die die öffentliche Sicherheit bedrohen oder auf irgendeine Art den Interessen Deutschlands schaden. Staatliche Behörden setzen dann die Maßnahme um, um die Ausreise einer ausländischen Person ohne Aufenthaltstitel zu erzwingen. Das BAMF ist zuständig für die Prüfung ob es für den Zielstaat ein Abschiebeverbot gibt. Wird einem Asylsuchenden kein Aufenthaltstitel zuerkannt, so kann eine Abschiebung trotzdem, aus tatsächlichen (fehlender Pass) oder rechtlichen (schwere Krankheit) Gründen, unmöglich sein. Die befristete Aussetzung der Abschiebung nennt man dann Duldung. Diese Frist ist jedoch kein rechtmäßiger Aufenthalt und zögert die Ausreisepflicht lediglich hinaus. Eine Abschiebehaft wird nur dann angeordnet, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die auszuweisende Person seiner Abschiebung ansonsten entziehen würde. Deutschland ist ein gut organisiertes Land, das sehr auf die Einhaltung seiner Regeln achtet. Dies gilt auch für das Migrationsrecht. In Einzelfällen kann es aber durchaus hin und wieder zu Fehleinschätzungen kommen. Nutzen Sie mit anwaltssuche.de die kostenfreie Kontaktaufnahme bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Migration.

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