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Rechtsanwalt Klaus Huttenlocher Königsbrunn
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Zwei junge Frauen verstauen ihren Einkauf im Kofferraum ihres Autos
Zwei junge Frauen verstauen ihren Einkauf im Kofferraum ihres Autos ©freepik - mko

Kaufrecht

Kaufverträge benötigen keine äußere Form. Formvollendet oder nicht, der Kaufvertrag ist gesetzlichen Regelungen unterworfen. Beide Parteien haben laut BGB Rechte aber auch Pflichten. Egal ob es sich hierbei um ein bewegliches Gut handelt oder um Forderungen wie Vollstreckungstitel oder Schulden. Der Kauf eines Hauses bzw. einer Immobilie hat erweiterte besondere Vorgaben.

Pflichten näher beschrieben

Der Abschluß eines Kaufvertrages bringt, wie erwähnt, für beide Seiten Rechte und Pflichten mit sich. Der Verkäufer hat die Pflicht die Ware an den Käufer zu übergeben und damit auch das Eigentum an ihn zu übertragen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ware mängelfrei sein muß. Bezahlt der Käufer die Ware, so hat er seine Seite der Pflicht erfüllt und der Kaufvertrag ist erfüllt. Bei einem Kauf zwischen Privatleuten sieht das Kaufrecht andere Regelungen vor als bei einem Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher. Bei einem Privatkauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Ein Händler kann diese Gewährleistung bestenfalls auf minimal ein Jahr verkürzen. Bei einem neuen Produkt trägt das Unternehmen sogar zwei Jahre Gewährleistung.

Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge

Fehlt der Ware eine im Vertrag zugesicherte Eigenschaft, so nennt man dies einen Mangel. Der Käufer hat nun unterschiedliche Rechte gegenüber dem Verkäufer. Er kann eine Nachlieferung bzw. Reparatur oder Nachbesserung verlangen. Oder man wünscht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch der Verkaufspreis könnte gemindert werden. Der Verkäufer hat auch Rechte auf die er sich berufen kann. Der Verkäufer darf auf eine Mängelrüge mit einer Reparatur oder Nachbesserung reagieren. Das Gesetz gibt dem Verkäufer das Recht, einwandfreie Ware nicht zurücknehmen zu müssen. Der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht auf Erfüllung des Vertrages zu pochen. Allerdings gibt es auch hier ein paar wenige Ausnahmen (Internetkauf, Haustürgeschäft). Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.

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