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Hand übergibt eine Kreditkarte zur Bezahlung Kauf
Hand übergibt eine Kreditkarte zur Bezahlung Kauf ©freepik - mko

Kaufrecht

Ein Kaufvertrag muss keiner äußeren Form entsprechen. Der Kaufvertrag nach § 433 I BGB bildet die Basis des deutschen Kaufrechts. So regelt das Kaufrecht unter anderem Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Hierbei kann der Kaufgegenstand ein bewegliches Gut, wie Möbel z.B. oder auch ein Recht wie Forderungen, Vollstreckungstitel etc., sein. Manchmal werden ergänzende gesetzliche Regelungen notwendig, wie beim Immobilienkauf zum Beispiel.

Pflichten näher beschrieben

Mit dem Kaufvertrag entstehen also, wie oben bereits erwähnt, für Verkäufer und Käufer Rechte und Pflichten. Der Verkäufer hat die Pflicht die Ware an den Käufer zu übergeben und damit auch das Eigentum an ihn zu übertragen. Die Kaufsache muss dabei frei von Mängeln sein. Abgeschlossen ist der Kaufvertrag mit Erfüllung der Pflicht des Käufers, den vereinbarten Preis zu bezahlen. Bei einem Kauf zwischen Privatleuten sieht das Kaufrecht andere Regelungen vor als bei einem Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher. Eine Gewährleistungspflicht an der Ware kann zum Beispiel ausgeschlossen werden. Ein Unternehmer kann einen Gewährleistungsanspruch nicht ausschließen, sondern diesen lediglich auf maximal ein Jahr begrenzen. Der Kauf eines neuen Produktes hat jedoch immer eine Gewährleistungspflicht von zwei Jahren.

Wenn die Ware Mängel aufweist

Um einen Mangel handelt es sich, wenn die gekaufte Ware eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft nicht hat, oder die vereinbarte Funktion eingeschränkt ist. Folgende Optionen bieten sich dem Käufer wenn er einen Mangel feststellt. Die Reaktion auf einen Mangel kann sein, dass man eine Nachbesserung wünscht. Oder er tritt vom Kaufvertrag zurück. Die Minderung der Kaufsumme. Der Verkäufer ist auch durch die Gesetzgebung geschützt. Eine Nachbesserung, bzw. Reparatur muss ihm immer gestattet werden. Wenn seine Ware keinerlei Mängel aufweist, muss der Verkäufer die Ware nicht zurücknehmen. Der Käufer hat die Ware wie vereinbart abzunehmen. Hier gibt es jedoch auch Ausnahmen nämlich bei Internetkäufen oder Haustürgeschäften. Müssen Sie Ihr Recht gerichtlich durchsetzen, wenden Sie sich am besten an einen versierten Anwalt für Kaufrecht.

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