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Vertragsverhandlung im Autohaus
Vertragsverhandlung im Autohaus ©freepik - mko

Überblick über das Kaufrecht

Ein Kaufvertrag muss keiner äußeren Form entsprechen. Der Kaufvertrag nach § 433 I BGB bildet die Basis des deutschen Kaufrechts. Das Kaufrecht legt also fest, welche Rechte und Pflichten beide Vertragsparteien haben. Gegenstand eines Kaufvertrages können sowohl bewegliche Güter als auch Forderungen oder ähnliches sein. Ein Immobilienkauf unterliegt zusätzlichen Regelungen.

Rechte und Pflichten kurz erläutert

Mit dem Kaufvertrag entstehen also, wie oben bereits erwähnt, für Verkäufer und Käufer Rechte und Pflichten. Das bedeutet nichts anderes als dass der Verkäufer die Ware dem Kunden übergibt und mit der Ware auch der Eigentumsanspruch auf den Kunden übergeht. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ware mängelfrei sein muß. Für den Käufer bedeutet es, dass er sich durch den Kaufvertrag verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen. Sind beide Parteien Privatpersonen so haben sie in manchen Dingen andere Regelungen als Geschäftspartner. Eine Gewährleistungspflicht an der Ware kann zum Beispiel ausgeschlossen werden. Ein Unternehmer kann einen Gewährleistungsanspruch nicht ausschließen, sondern diesen lediglich auf maximal ein Jahr begrenzen. Bei einem neuen Produkt trägt das Unternehmen sogar zwei Jahre Gewährleistung.

Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge

Es kann sich um einen Mangel der Art handeln, das wäre dann ein falsch geliefertes Produkt, einen Mangel der Beschaffenheit, in diesem Fall wäre die Ware fehlerhaft, einen Mangel der Qualität, es fehlt eine zugesagte Eigenschaft, oder auch einen Mangel der Quantität, also die vereinbarte Menge. Der Käufer hat nun unterschiedliche Rechte gegenüber dem Verkäufer. Er kann eine Nachlieferung bzw. Reparatur oder Nachbesserung verlangen. Der Kaufvertrag kann komplett wiederrufen werden. Auch die Minderung des Verkaufspreises ist eine Möglichkeit. Die Rechte des Verkäufers sind folgende. So hat auch er das Recht auf Nachbesserung und Mängelbeseitigung anstelle der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Weist der gekaufte Gegenstand keinerlei Mängel auf, kann der Käufer nicht grundsätzlich einfach vom Vertrag zurücktreten. Hier ist der Käufer in der Pflicht und muss die Ware wie vereinbart annehmen. Haustür- und Internetkäufe bilden hier aber eine Ausnahme. Vertrauen Sie sich einem Anwalt für Kaufrecht an und setzen Sie mit seiner Hilfe Ihre Rechte durch.

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