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Rechtsanwälte für Migrationsrecht in Köln auf Anwaltssuche finden

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Infos über Anwälte für Migrationsrecht in Köln
Mann mit Rollkoffer hält zwei Pässe
Mann mit Rollkoffer hält zwei Pässe ©freepik - mko

Das Migrationsrecht

Asylrecht und Aufenthaltsrecht befassen sich beide mit Migration. Asylrecht ist das grundsätzliche Recht eines jeden Ausländers, wenn er in seinem Land politisch verfolgt wird, in Deutschland Asyl zu beantragen. Eine Aufenthaltsgenehmigung, besonders die dauerhafte, wird aber nur unter genau definierten Bedingungen gewährt, diese sind im Aufenthaltsrecht zu finden. Bürger aus einem EU-Land oder aus sicheren Herkunftsländern haben keinen Anspruch auf Asyl. Für die Prüfung von Anträgen auf Asyl oder Aufenthaltsgenehmigungen ist das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zuständig, das war auch bis 2015 völlig ausreichend. Mit der Flüchtlingswelle, die dann kam allerdings wurden die Kapazitäten des BAMF bis an seine Grenzen ausgereizt. Seitdem wurden Maßnahmen verabschiedet, um politisch Verfolgte und Menschen mit anderen Einreisegründen zu unterscheiden und Straftäter oder Terroristen zu erfassen und die Einreise gegebenenfalls zu verweigern. Das Kabinett hat Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht beschlossen und darin beispielsweise den Verbleib von Asylbewerbern bis sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung festgelegt und ein Arbeitsverbot während dieser Zeit erlassen. Albanien, Montenegro und Kosovo wurden als sichere Herkunftsländer eingestuft und Integrationskurse für Asylanten wurden verpflichtend eingeführt. Es folgten weitere Gesetzesänderungen in den Monaten Mai und Juni 2017. § 47 Abs.1b AsylG regelt die Verpflichtung Asylsuchender zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung bis zu 24 Monaten während der Dauer des Asylverfahrens beim BAMF. Haben Sie Fragen oder Probleme bei Ihrem Asylverfahren, so wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Migrationsrecht in Köln.

Was man über das Aufenthaltsrecht wissen sollte

Es gibt nicht nur politisch motivierte Gründe um in Deutschland eine neue Heimat zu suchen. Unterschiedliche Fragen wirft schon allein die Tatsache auf, ob die Person aus einem EU-Mitgliedstaat einreist oder aus dem EU-Ausland. Alle nicht EU-Bürger, die für längere Zeit nach Deutschland einreisen, brauchen einen sogenannten Aufenthaltstitel. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis usw., sind alles mögliche Aufenthaltstitel. Auch Asylanten bedürfen übrigens eines Aufenthaltstitels um nicht ausgewiesen zu werden. Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist immer die Angabe des Zweckes der Einreise. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gibt es folgende zwingende Voraussetzungen: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Zu beachten ist, dass fast alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung unterliegen. Die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland sind streng geregelt. So ist ein gesicherter Lebensunterhalt zusätzlich zu einem bereits seit fünf Jahren gültigen Aufenthaltstitels ebenso gefordert wie eine ausreichende Krankenversicherung, selbstredend läuft kein Strafverfahren gegen den Antragsteller und seine Deutschkenntnisse sind gut. Der Antrag kann nur in der Stadt erfolgen in der man seinen Hauptwohnsitz hat. Erteilt werden Aufenthaltstitel generell nur in der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde. Für Fragen oder Probleme ist die örtliche Ausländerbehörde, gemeinsam mit dem BAMF, zuständig. Ein Aufenthaltstitel ist nur dann verlängerbar, wenn die originären Gründe nach wie vor ihre Gültigkeit haben. Außerdem findet eine Überprüfung statt um sicher zu stellen, dass der Antragsteller seinem verpflichtenden Integrationskurs nachgekommen ist. Ohne gültigen Aufenthaltstitel ist lt. § 50 AufenthG ein Ausländer dazu verpflichtet Deutschland zu verlassen. § 51 AufenthG benennt die Gründe für eine Ausweisung. Wird eine Ausweisung angeordnet, so geschieht dies unter Umständen mit einem befristeten Wiedereinreiseverbot bis zu maximal fünf Jahren. Besonders trifft dies zu wenn befürchtet werden muss, dass durch den Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Mit Abschiebung wird dann die Zwangsmaßnahme umschrieben, die ergriffen wird um die Ausreise einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Ob ein mögliches Abschiebungsverbot vorliegt wird vom BAMF geprüft. Wird einem Asylsuchenden kein Aufenthaltstitel zuerkannt, so kann eine Abschiebung trotzdem, aus tatsächlichen (fehlender Pass) oder rechtlichen (schwere Krankheit) Gründen, unmöglich sein. Die befristete Aussetzung der Abschiebung nennt man dann Duldung. Diese Duldung ist kein Aufenthaltstitel und geht mit einer Residenzpflicht einher. Eine Abschiebehaft wird nur dann angeordnet, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die auszuweisende Person seiner Abschiebung ansonsten entziehen würde. In Deutschland sind viele Dinge gut geregelt. Das trifft auch auf die meisten Bereiche im Migrationsrecht zu. In Einzelfällen kann es aber durchaus hin und wieder zu Fehleinschätzungen kommen. Ein Anwalt für Migrationsrecht wird Sie in allen Belangen beraten und Ihnen durch komplizierte Sachverhalte helfen.

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