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Rechtsanwalt Jan Bergmann Berlin
Rechtsanwalt Jan Bergmann
P I P E R Rechtsanwälte
Storkower Straße 158, 10407 Berlin
030 - 23 91 61 52
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Jan Bergmann, Ihr Rechtsanwalt für Sozial- und Migrationsrecht in Berlin. Das Job-Center will Ihre Miete nicht übernehmen, verlangt Geld zurück oder verhängt grundlos Sanktionen? Das müssen Sie nicht einfach so hinnehmen! Als spezialisierter Anwalt für Sozialrecht helfe ich Ihnen diese Probleme aus der Welt zu schaffen. Ich unterstütze Sie zudem gerne bei Asylanträgen oder sonstigen Fragen des Migrationsrechts. Vita und Werdegang. Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte ich an der Freien Universität Berlin. Noch während des Studiums begann ich als freier Mitarbeiter in der renommierten Kanzlei Waitschies & Ziegenhagen in Berlin tätig zu werden und konnte dort einige lehrreiche Jahre verbringen. Nachdem ich meine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhalten hatte, trat ich in die Kanzlei Piper & Partner ein. Seit nun mehr als 3 Jahren kümmere ich mich vertrauensvoll um die Probleme all derer, die Hilfe in den Bereichen des Sozialrechts und des Migrationsrechts benötigen. Wenn Sie mehr über mich erfahren möchten, ...mehr
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Fährboot mit Flüchtingen im Meer
Fährboot mit Flüchtingen im Meer ©freepik - mko

Migranten – Welches Recht gilt?

Migrationsrecht umfasst das Asylrecht und auch das Aufenthaltsrecht. Jeder politisch verfolgte Fremde hat in Deutschland das Recht auf Asyl. Für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bedarf es jedoch gewisser Voraussetzungen. Wer beispielsweise aus einem EU-Land einreist oder aus einem sicheren Herkunftsland kommt, erhält im Normalfall kein Asyl. Vor 2015 war das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gut gerüstet für die Überprüfung von Asylanträgen. Mit der Flüchtlingswelle, die dann kam allerdings wurden die Kapazitäten des BAMF bis an seine Grenzen ausgereizt. Mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht man, diesen Massen an Menschen Herr zu werden und tatsächlich politisch verfolgte Menschen von wirtschaftlich motivierten Zureisenden oder gar Terroristen zu trennen. Das Bundeskabinett beschloss deshalb im Asylpaket I über die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und auch Abschiebung von Flüchtlingen. Neue sichere Herkunftsstaaten wurden definiert (Albanien, Montenegro, Kosovo). Mai und Juni 2017 brachten weitere Gesetzesänderungen. Laut § 47 Abs. 1b AsylG können die Bundesländer alle Asylsuchenden zu einem bis zu 24 Monate dauernden Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichten, bis über ihren Antrag entschieden wurde. Für Rechtsfragen zu Ihrem Asylantrag sind Sie bei einem Anwalt für Migrationsrecht in Berlin Prenzlauer Berg bestens aufgehoben.

Wer hat in Deutschland Aufenthaltsrecht?

Den Aufenthalt in Deutschland suchen jedoch nicht nur politisch motivierte Menschen. Unterschiedliche Fragen wirft schon allein die Tatsache auf, ob die Person aus einem EU-Mitgliedstaat einreist oder aus dem EU-Ausland. Alle ausländischen, nicht EU-Bürger brauchen einen Aufenthaltstitel, wenn sie längerfristig in Deutschland leben wollen. Der Begriff Aufenthaltstitel fasst die unterschiedlichen Einreisegenehmigungen zusammen, wie etwa Visum, Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte. Die Bedingung eines gültigen Aufenthalttitels gilt auch für Asylanten. Ein Einreisewilliger muss für seine Einreise und die Genehmigung eines Aufenthaltstitels immer einen Zweck angeben. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gibt es folgende zwingende Voraussetzungen: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Eine Aufenthaltserlaubnis ist je nach Grund der Einreise mit unterschiedlich langen Fristen und Vorschriften ausgestellt. Einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommt man nur unter genau festgelegten Bedingungen. Neben einer bereits seit fünf Jahren bestehenden Aufenthaltsgenehmigung ist unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt notwendig, sowie eine ausreichende Krankenversicherung. Der einzig mögliche Ort für die Antragstellung ist die Stadt des Hauptwohnsitzes des Bewerbers. Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sind die örtlichen Ausländerbehörden. Haben Sie Probleme oder Fragen zu Einzelfällen, so ist ebenfalls die örtliche Ausländerbehörde, oder auch das BAMF der richtige Ansprechpartner. Verlängert werden kann ein Aufenthaltstitel dann, wenn die ursprünglichen Gründe, die den ersten Aufenthaltstitel gerechtfertigt hatten, immer noch aktuell sind. Hier wird aber Wert darauf gelegt und auch überprüft, ob der Antragsteller an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Kann ein Ausländer keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen, darf er nicht in Deutschland bleiben, so steht es im AufenthG § 50. § 51 AufenthG benennt die Gründe für eine Ausweisung. Um eine sofortige Wiedereinreise zu unterbinden, geht eine Ausweisung durch Abschiebung mit einem vorübergehenden Wiedereinreiseverbot einher. Dies wird vor allem dann angewandt, wenn die Person durch seinen Aufenthalt in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht oder anderen wesentlichen Interessen des Landes schadet. Auch notfalls mit Gewalt wird dann, durch staatliche Behörden, der Ausreisezwang durchgesetzt. Es kann ein „zielstaatenbezogenes Abschiebeverbot“ vorliegen, dies zu klären obliegt dem BAMF. Nur zwei Dinge können eine Abschiebung dann verzögern, nämlich ein rechtlicher oder tatsächlicher Grund. Die Person befindet sich dann laut Rechtsgrundlage § 60a Absatz 2 bis 4 Aufenthalts-Gesetz (AufenthG) im Zustand der Duldung. Diese Duldung ist kein Aufenthaltstitel und geht mit einer Residenzpflicht einher. Um einer Flucht der abzuschiebenden Person vorzubeugen verhängt man in begründeten Verdachtsfällen eine Abschiebehaft. Deutschland ist gut organisiert. Auch im Migrationsrecht trifft dies zu. In Einzelfällen kann es aber durchaus hin und wieder zu Fehleinschätzungen kommen. Es ist also im Zweifelsfalle ratsam, sich Hilfe und Unterstützung bei einem Anwalt für Migrationsrecht zu suchen.

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