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Anwälte für Migrationsrecht in Berlin Kreuzberg für Ihr Rechtsproblem auf Anwaltssuche finden

Rechtsanwalt Ole Sierck Berlin
Rechtsanwalt Ole Sierck
Rechtsanwalt für Migrationsrecht
Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin
030-280 950 10
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Ole Sierck, Ihr Rechtsanwalt für Migrationsrecht in Berlin. Sie haben Fragen zum Migrationsrecht? Als erfahrener Rechtsanwalt werde ich eine passende Lösung für Sie finden und Ihnen helfen, Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen. Schreiben Sie mir gerne über das Kontaktformular auf meinem Profil. Meine Kompetenzen als Rechtsanwalt. Gegründet habe ich meine Kanzlei im Jahr 2000. Seitdem habe ich umfangreiche Berufserfahrungen sammeln können, die für das tägliche Geschäft eines Rechtsanwalts sehr wichtig sind. Im Laufe dieser Zeit habe ich meine Schwerpunkte unter anderem im Reiserecht und Migrationsrecht gesetzt. Ich konnte mir alle Besonderheiten dieser beiden Gebiete aneignen. Durch mehrere Dozententätigkeiten und meiner Mitgliedschaft in der Prüfungskommission an der Benedict School für Wirtschaft und Recht in Berlin verfüge ich über einen sicheren Umgang mit allen Verfahren, beteiligten Personen und Instanzen. Ihr Anliegen ist bei mir in besten Händen! Meine Arbeitsweise als Rechtsanwalt. Ich möchte Ihnen eine wirtschaftliche und transparente Arbeit bieten. Wir ...mehr
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Infos zu Anwälte Migrationsrecht in Berlin Kreuzberg
kleines Mädchen steht an einem Zaun
kleines Mädchen steht an einem Zaun ©freepik - mko

Das Recht und Migration

Migrationsrecht umfasst das Asylrecht und auch das Aufenthaltsrecht. Das Asylrecht kommt bei politisch verfolgten Menschen zum Tragen, die in in Deutschland um Asyl bitten. Eine Aufenthaltsgenehmigung, besonders die dauerhafte, wird aber nur unter genau definierten Bedingungen gewährt, diese sind im Aufenthaltsrecht zu finden. Kommt man also aus einem sicheren Herkunftsland oder einem anderen EU-Land hat man in Deutschland keinen Anspruch auf Asyl. Für die Prüfung von Anträgen auf Asyl oder Aufenthaltsgenehmigungen ist das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zuständig, das war auch bis 2015 völlig ausreichend. Seit der Flüchtlingswelle wurde diese Arbeit jedoch deutlich erschwert. Mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht man, diesen Massen an Menschen Herr zu werden und tatsächlich politisch verfolgte Menschen von wirtschaftlich motivierten Zureisenden oder gar Terroristen zu trennen. Das Bundeskabinett beschloss deshalb im Asylpaket I über die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und auch Abschiebung von Flüchtlingen. Die Einstufung von Albanien, Montenegro und Kosovo als sichere Herkunftsstaaten hatte Einfluss auf Asylverfahren und Abschiebungen von Asylbewerbern aus diesen Ländern. Mai und Juni 2017 brachten weitere Gesetzesänderungen. Unter anderem können die Bundesländer künftig den verpflichtenden Aufenthalt eines Asylsuchenden von bis zu 24 Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylG beschließen. Für Rechtsfragen zu Ihrem Asylantrag sind Sie bei einem Anwalt für Migrationsrecht in Berlin Kreuzberg bestens aufgehoben.

Ein kurzer Überblick über das Aufenthaltsrecht

Den Aufenthalt in Deutschland suchen jedoch nicht nur politisch motivierte Menschen. Unterschiedliche Fragen wirft schon allein die Tatsache auf, ob die Person aus einem EU-Mitgliedstaat einreist oder aus dem EU-Ausland. Ist man kein EU-Bürger, so ist ein Aufenthaltstitel für Deutschland Voraussetzung, wenn man sich für längere Zeit im Land aufhalten will. Aufenthaltstitel sind z.B. Visum, Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte oder auch eine Niederlassungserlaubnis. Geht es um den Aufenthalt überschneidet sich das Aufenthaltsrecht mit dem Asylrecht, denn auch Asylanten benötigen einen Aufenthaltstitel, können ausgewiesen oder abgeschoben werden. Aufenthaltstitel werden grundsätzlich nur zu bestimmten Zwecken erteilt. Nachfolgend die Gründe die einen Aufenthalt nach Aufenthaltsgesetz rechtfertigen: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Es gilt für alle Aufenthaltstitel eine zeitliche Befristung, lediglich die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind hiervon ausgenommen. Die Bestimmungen die eingehalten werden müssen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten sind klar definiert. Hierzu gehört unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, es darf kein Strafverfahren gegen den Beantragenden laufen und er muss gute Kenntnisse der deutschen Sprache und über die deutsche Gesellschaftsordnung haben. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Hauptwohnsitz in der Stadt sein muss, in welcher der Antrag abgeben wurde. Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sind die örtlichen Ausländerbehörden. Sie ist auch die Ansprechstelle für alle Fragen zu Einzelfällen genauso wie auch das BAMF. Liegen bei Ablauf des Aufenthaltstitels noch die anfänglichen Gründe vor, so ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels in aller Regel möglich. Mitentscheidend ist auch der Nachweis des vorgeschriebenen Besuches eines Integrationskurses. Laut § 50 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet Deutschland zu verlassen, wenn er keinen gültigen Aufenthaltstitel hat. Das Gesetz listet die Gründe für eine Ausweisung unter § 51 AufenthG auf. Um eine sofortige Wiedereinreise zu unterbinden, geht eine Ausweisung durch Abschiebung mit einem vorübergehenden Wiedereinreiseverbot einher. Dieses Wiedereinreiseverbot wird besonders dann erlassen, wenn ein Ausländer die deutsche Sicherheit gefährdet oder wesentlichen, deutschen Interessen geschadet hat. Mit Abschiebung wird dann die Zwangsmaßnahme umschrieben, die ergriffen wird um die Ausreise einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Es kann ein „zielstaatenbezogenes Abschiebeverbot“ vorliegen, dies zu klären obliegt dem BAMF. Nur zwei Dinge können eine Abschiebung dann verzögern, nämlich ein rechtlicher oder tatsächlicher Grund. Ist eine solche Situation aufgetreten, so befindet sich die Person dann in einer befristeten Duldung. Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt, es wird lediglich von einer zwangmäßigen Ausreisepflicht (Abschiebung) vorübergehend abgesehen. Um einer Flucht der abzuschiebenden Person vorzubeugen verhängt man in begründeten Verdachtsfällen eine Abschiebehaft. Deutschland ist ein sehr geregelter Staat mit einem funktionierenden Rechtssystem. Dies gilt auch für das Migrationsrecht. Trotzdem kommt es oft vor, dass Behörden sich bei einem Vorgang uneins sind oder ein falsches Urteil getroffen wird. Nutzen Sie mit anwaltssuche.de die kostenfreie Kontaktaufnahme bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Migration.

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