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Anwaltssuche für Baurecht in Berlin Marzahn

Rechtsanwalt Walter Bergmann Berlin
Rechtsanwalt Walter Bergmann
SIMON und Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechht
Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin
030-889279-0
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Walter Bergmann, Ihr Rechtsanwalt für Baurecht, Architektenrecht/Ingenieurrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Berlin. Sie haben ein rechtliches Anliegen im Baurecht, im Architektenrecht/Ingenieurrecht oder im Miet- und Wohnungseigentumsrecht? Als erfahrener Rechtsanwalt stehe ich Ihnen in diesen Rechtsgebieten mit Engagement und Fachwissen zur Seite. Sie erreichen mich in der Kanzlei Simon und Partner über das Kontaktformular auf meinem Profil oder per Telefon. Sollte ich gerade nicht erreichbar sein, hinterlassen Sie mir auf jeden Fall eine Nachricht – ich melde mich schnellstmöglich zurück! Meine Kompetenzen als Rechtsanwalt und Fachanwalt. Mein Studium der Rechtswissenschaften habe ich in Heidelberg und Berlin absolviert, das Referendariat am Kammergericht in Berlin. Im Jahr 1989 wurde ich zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zum Schwerpunkt meiner anwaltlichen Arbeit habe ich Rechtsthemen rund um das Bauen und Wohnen gewählt, hier betreue ich heute meine Mandanten: im Baurecht und im Architektenrecht/Ingenieurrecht, im Mietrecht mit allen seinen Facetten sowie im Wohnungseigentumsrecht. Getreu meiner ...mehr
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Baurecht
Baurecht ©freepik - mko

Näheres zum Baurecht

Unterschrift eines BauvertragesUnterschrift eines Bauvertrages Im Baugesetzbuch findet man die meisten relevanten Gesetzestexte rund ums Bauen. So gibt es neben dem BGB (dem Bürgerlichen Gesetzbuch) auch noch die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke BauNVO, die BaustellV, die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, das BauFordSiG, das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen oder auch das BauStiftG, das Gesetz zur Errichtung einer Bundesstiftung Baukultur. Das Baurecht unterscheidet das öffentliche Baurecht und das private Baurecht. Das öffentliche Baurecht befasst sich sowohl mit den Einschränkungen der Baufreiheit als auch mit dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht. Im Baugesetzbuch findet man allgemeine gesetzliche Regelungen zum öffentlichen Baurecht. Darin ist festgelegt, dass die Bauleitplanung der Gemeinde obliegt, die einen Flächennutzungsplan zu erstellen hat. Im Flächennutzungsplan wird dargestellt, wo die Gemeinde z.B. Grünflächen, Wohn- oder Industriegebiete ausweisen will. Die Gemeinde ist auch gesetzlich verpflichtet ein Neubaugebiet sachgerecht zu erschließen. Zu tragen sind die dadurch entstehenden Kosten aber nicht allein von der Gemeinde, auch der begünstigte Grundstückseigentümer muss sich beteiligen. Das Baugesetzbuch hat auch Sondervorschriften um schützenswerte Gebäude bis hin zu ganzen Stadtvierteln zu erhalten. Über die Baugenehmigung entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Sie ist auch für die Abnahme des Gebäudes nach Fertigstellung zuständig. Wenn die Gemeinde die Baugenehmigung verweigert ist man oft ratlos. Holen Sie sich schnellstmöglich den versierten Rat eines Anwaltes für Baurecht.

Der Bau des Eigenheims ist genehmigt, wie geht es weiter?

Schüssel mit Haus als Schlüsselanhänger auf einem ArchitektenplanSchüssel mit Haus als Schlüsselanhänger auf einem Architektenplan Wenn mit der Bauaufsicht erst einmal geregelt ist, was auf dem Grundstück gebaut werden darf, geht es um das private Baurecht. Das private Baurecht umfasst die Verträge die der Bauherr mit den unterschiedlichen Gewerken schließt. Die Gestaltung des Architektenvertrages lässt einen großen Spielraum und Bauherren sollten die Details kennen. Häufig führt eine unklare oder missverständliche Leistungsbeschreibung in Verträgen und Vertragsklauseln zu Ärger und Streit. Auch die Durchführung der handwerklichen Arbeiten kann unzufriedenstellend erfolgen, oder bei Lieferverzug, die ganze Baustelle lahm legen. Häufig kommt es auch vor, dass die ausführende Baufirma die Leistungen überhaupt nicht erbringt oder erbringen kann, da sie nicht mehr liquide ist. Gibt es Schwierigkeiten während der Bauphase, so ergibt sich daraus meist eine spätere Fertigstellung sowie ungeplante Kosten und Vertragsstrafen. Fachkundigen Rat bekommt man in diesen verfahrenen Situationen vom erfahrenen Anwalt für Baurecht in Berlin Marzahn.

Die Bauabnahme

Baugutachter und Ingenieur machen eine BauabnahmeBaugutachter und Ingenieur machen eine Bauabnahme Am Ende der Bauarbeiten steht dann die Bauabnahme durch den Bauherrn an. Diese Bauabnahme hat weitreichende juristische Folgen. Die Unterschrift des Bauherrn unter die Bauabnahme, bedeutet ein Anerkennen der erbrachten Leistungen und damit geht auch einher, dass ab nun der Bauherr bei Mängeln beweisen muss, dass sie von der Baufirma verursacht wurden und nicht erst später entstanden. Die Gewährleistungsfrist der Baufirma von 5 Jahren für versteckte Mängel beginnt. Auch bei weiteren neu auftretenden Schäden durch z.B. Sturm, ist nun der Eigentümer selbst in der Verantwortung.

Über Baumängel und das Abnahmeprotokoll

Prüferin und Polier besprechen BaumängelPrüferin und Polier besprechen Baumängel Baumängel sind bautechnische Fehler, es fehlt also entweder eine zugesicherte Eigenschaft einer Werksleistung, oder es beinhaltet einen Fehler und mindert bzw. verändert damit seinen Wert und den vorausgesetzten Gebrauch oder hebt ihn gänzlich auf. Stellt man als Bauherr also Mängel fest oder ist etwas noch nicht fertiggestellt, so darf man die Abnahme nicht unterschreiben. Ein Abnahmeprotokoll ist aus diesem Grund sehr wichtig. Mängel und noch nicht erbrachte Leistungen werden hier festgehalten. Es gibt keine Vorschriften wie ein Abnahmeprotokoll auszusehen hat.

Jedoch sollten folgende Punkte enthalten sein:

  • Die Teilnehmer der Begehung
  • Datum und Ort der Bauabnahme
  • Name des Bauherrn
  • Adresse der Baustelle
  • Auftragssnummer und Datum des Bauvertrages
  • Die exakte Benennung der abzunehmenden Leistungen
  • Beginn und Fertigstellung der Leistung
  • die Beschreibung und die Auflistung sichtbarer neuer, bereits bekannter und noch nicht behobener Mängel
  • Auflistung aller Dinge, die als Mangel empfunden werden
  • eine neue Terminvereinbarung zur Bauabnahme nach erfolgter Mängelbehebung
  • die Unterschrift des Bauunternehmers und des Bauherrn

Sachverständigenrat während der Bauphase

Sachverständige machen OrtsbegehungSachverständige machen Ortsbegehung Die zusätzliche Unterstützung eines Bausachverständigen ist zu empfehlen. Im Zweifelsfall notiert man sicherheitshalber auch evtl. vermeintliche Mängel. Bei Unklarheiten nimmt man diese Punkte auf jeden Fall mit in die Mängelliste auf, um sie von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. Schwierig zu beurteilen sind am Bauende leider ausgeführte Arbeiten, die nicht mehr sichtbar sind, wie z.B. verlegte Heizungsrohre oder elektrische Kabel. Am besten werden sie also direkt nach ihrer Fertigstellung abgenommen. Folgende Handlungen führen unabsichtlich zur Abnahme: Der Bauherr ignoriert die Ankündigung der Bauabnahme und erscheint auch nicht am Abnahmetermin. Der Bauherr bezieht das Haus. Die Schlussrate wurde bereits vor Abnahme überwiesen.

Typische Baumängel und Mängelbeseitigung

Aushubbagger auf einer großen BaustelleAushubbagger auf einer großen Baustelle Manche Mängel sind am Bau immer wieder zu beobachten. Fehlerhafte Verarbeitung der Baumaterialien in Putz oder Mauerwerk die zu Rissen führt beispielsweise. Der Einbau der Fenster ist nicht sorgfältig genug ausgeführt und wird zu Wasserschäden führen. Beim Dach könnte das falsche Dämmmaterial eingesetzt worden sein. Ein grober Fehler sind auch fehlerhaft gesetzte Dehnungsfugen, die im Estrich zu Rissen führen. Eine unsachgemäße Installation der Lüftungsanlagen kann zu Feuchtigkeit im Mauerwerk führen. Die häufige Anwesenheit des Bauherrn auf der Baustelle hilft um Baufehler zu vermeiden.

Auf einiges sollte der Bauherr achten, wenn er auf einen Baumängel stößt.

Austausch fehlerhafter WandverkleidungAustausch fehlerhafter Wandverkleidung Ein grober Fehler wäre es, wenn der Bauherr den Mängel selbst zu reparieren versuchte. Der erste Schritt ist die Dokumentation durch Fotos als Beweismaterial oder einem neutralen Zeugen wie einem Sachverständigen. Die Mängelrüge beim zuständigen Handwerker hat schriftlich per Einschreiben mit Rückschein und Fristsetzung zu erfolgen. Die Konsequenz des Bauherrn kann das vorübergehende Einbehalten eines Teils der Handwerkerrechnung sein. Der Handwerker hat Anspruch auf eine Nachfrist, wenn er den Schaden nicht innerhalb der gesetzten Frist beheben konnte. Nützt der Handwerker auch diese zweite Fristsetzung nicht zur Behebung des Mängels, so kann der Bauherr vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und einen anderen Handwerker mit der Erledigung beauftragen. Bei einem Bauvorhaben geht es immer um viel Geld, deshalb sollte jeder Bauherr die Verträge im Vorfeld von einem Anwalt prüfen lassen, der sich auf Baurecht spezialisiert hat. Darum unser Tipp, schnell und unverbindlich Rat holen bei einem Anwalt für Baurecht in Berlin Marzahn.

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