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Anwalt für Baurecht in Düsseldorf Stadtbezirk 5

Rechtsanwalt Carsten Böke, LL.M. Düsseldorf
Rechtsanwalt Carsten Böke, LL.M.
Böke Rechtsanwälte
Malkastenstraße 2, 40211 Düsseldorf
0211 - 95 78 59 78
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Carsten Böke, LL.M., Ihr Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Vergaberecht. Ich helfe Ihnen gerne weiter, wenn Sie Fragen zum Bau- und Architektenrecht und Vergaberecht haben. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, damit ich Ihre Fragen beantworten kann oder Ihnen zu einer Problemlösung verhelfe. Dafür stehe ich Ihnen gerichtlich und auch außergerichtlich kompetent zur Seite. Meine Kompetenzen als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Vergaberecht. Nach meinem Abschluss zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) begann ich meine zusätzliche Ausbildung zum Juristen, die ich im Jahre 2000 erfolgreich beendete. Seit 2001 bin ich als Rechtsanwalt tätig. Durch den zusätzlichen LL.M., einem Masterstudiengang im Immobilienrecht, und weiteren Tätigkeiten in Kanzleien, habe ich meine Qualifikationen immer weiter ausbauen können. Zudem habe ich im Bau-/ Architektenrecht sowie im Vergaberecht den Fachanwaltstitel erlangt. Ich veröffentliche regelmäßig Beiträge in Fachzeitschriften und halte Vorträge zum Vergabe- und Baurecht. Was sind häufige Tätigkeitsbereiche im Bau- und Architektenrecht sowie Vergaberecht?. Ich möchte ...mehr
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Infos zu Anwälte Baurecht in Düsseldorf Stadtbezirk 5
Baurecht
Baurecht ©freepik - mko

Näheres zum Baurecht

Schlüsselübergabe VertragSchlüsselübergabe Vertrag Das BauGB regelt die meisten Dinge wenn es ums Bauen geht. Es gibt jedoch noch einige andere Gesetze, die zu beachten sind, z.B. das BGB oder die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grungstücke oder die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Das Baurecht handelt von privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Gesetzen. Im öffentlichen Baurecht geht es um Einschränkungen der Baufreiheit und dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Im Baugesetzbuch findet man allgemeine gesetzliche Regelungen zum öffentlichen Baurecht. Darin ist festgelegt, dass die Bauleitplanung der Gemeinde obliegt, die einen Flächennutzungsplan zu erstellen hat. In diesem Flächennutzungsplan kann man geplante Industrie- und Wohngebiete einsehen, genauso wie Grünflächen oder Einkaufszentren. Auch die Verpflichtung der Gemeinde ein Neubaugebiet zu erschließen ist gesetzlich geregelt. Zu tragen sind die dadurch entstehenden Kosten aber nicht allein von der Gemeinde, auch der begünstigte Grundstückseigentümer muss sich beteiligen. Es gibt auch Sondervorschriften im Baugesetzbuch durch die alte, schützenswerte Gebäude saniert und erhalten bleiben sollen. Die Bauaufsichtsbehörde genehmigt Baupläne und kontrolliert die Einhaltung allgemeiner Bauvorschriften. Wenn die Gemeinde die Baugenehmigung verweigert ist man oft ratlos. Holen Sie sich schnellstmöglich den versierten Rat eines Anwaltes für Baurecht.

Der Bau des Eigenheims ist genehmigt, wie geht es weiter?

ein Schlüssel und Haus aus Pappeein Schlüssel und Haus aus Pappe Der Bauplan wurde genehmigt und es geht im Weiteren hauptsächlich um privates Baurecht. Das private Baurecht umfasst die Verträge die der Bauherr mit den unterschiedlichen Gewerken schließt. Einer genauen Überprüfung sollte der Bauherr besonders der Architektenvertrag unterziehen, denn diverse Details können ihn viele tausende Euro kosten. Häufig führt eine unklare oder missverständliche Leistungsbeschreibung in Verträgen und Vertragsklauseln zu Ärger und Streit. Während der Bauphase gibt es auch Gewerke die nicht leisten oder nur eine mangelhafte Arbeit ausführen. Häufig kommt es auch vor, dass die ausführende Baufirma die Leistungen überhaupt nicht erbringt oder erbringen kann, da sie nicht mehr liquide ist. Gibt es Schwierigkeiten während der Bauphase, so ergibt sich daraus meist eine spätere Fertigstellung sowie ungeplante Kosten und Vertragsstrafen. Ein Anwalt für Baurecht in Düsseldorf Stadtbezirk 5 kennt sich mit möglichen Problemen aus und kann schnell und professionell helfen.

Auf was bei der Bauabnahme geachtet werden muss

Gespräch während einer BauabnahmeGespräch während einer Bauabnahme Ist die Baustelle beendet, wird eine gemeinsame Begehung vereinbart an deren Ende der Bauherr die Bauabnahme unterschreibt, wenn er keine Mängel feststellt. Juristisch ist dies ein wichtiger Schritt. Damit wird die erbrachte Leistung anerkannt, für später festgestellte Mängel muss nun der Bauherr den Beweis führen, dass das Bauunternehmen die Schuld für diesen Mangel trägt. Die Gewährleistungsfrist der Baufirma von 5 Jahren für versteckte Mängel beginnt. Es tritt auch der sogenannte Gefahrenübergang ein, was bedeutet, dass von nun an der Eigentümer selbst für z.B. Sturmschäden in der Verantwortung ist.

Baumängel und Abnahmeprotokoll

Bauinspektor nimmt Baumängel aufBauinspektor nimmt Baumängel auf Von Baumängeln spricht man, wenn vertraglich vereinbarte Arbeit nicht oder nur fehlerhaft ausgeführt wurde. Unterzeichnen Sie keine Bauabnahme, wenn Mängel festgestellt wurden. Darum ist ein Abnahmeprotokoll unerlässlich. In diesem Protokoll werden alle Mängel niedergeschrieben und am besten auch fotografisch festgehalten. Ein Abnahmeprotokoll kann auch handschriftlich erstellt werden.

Unbedingt sollten jedoch folgende Informationen enthalten sein:

  • Die Teilnehmer der Begehung
  • Datum und Ort der Bauabnahme
  • Name des Bauherrn
  • Adresse der Baustelle
  • Auftragssnummer und Datum des Bauvertrages
  • Die exakte Benennung der abzunehmenden Leistungen
  • Beginn und Fertigstellung der Leistung
  • die Beschreibung und die Auflistung sichtbarer neuer, bereits bekannter und noch nicht behobener Mängel
  • Auflistung aller Dinge, die als Mangel empfunden werden
  • eine neue Terminvereinbarung zur Bauabnahme nach erfolgter Mängelbehebung
  • die Unterschrift des Bauunternehmers und des Bauherrn

Bausachverständiger unterstützt den Bauherren

Beratung durch SachverständigeBeratung durch Sachverständige Es empfiehlt sich auch einen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Zur Sicherheit sollten auch Dinge aufgenommen werden, bei denen nicht klar ist, ob es sich tatsächlich um einen Mängel handelt. So vergibt man die Chance auf Mängelrüge nicht und ein Sachverständiger kann später beurteilen ob ein Mängel vorliegt. Kabel oder Rohre können bei der Endabnahme nicht mehr kontrolliert werden, da sie unter dem Estrich oder dem Putz verborgen sind. Deshalb sollte es für diese Gewerke unbedingt direkt nach Beendigung ihrer Arbeit eine gesonderte Abnahme geben. Das Haus gilt in folgenden Fällen auch ohne Bauabnahme als abgenommen: Wenn der Bauherr am Abnahmetermin abwesend ist und auf deren Ankündigung auch nicht reagiert. Der Bezug des Eigenheims. Das Überweisen der Schlussrate, oder auch Trinkgeld für die Handwerker wird als Anerkennung der Leistung gewertet.

Häufige Mängel am Bau und deren Beseitigung

Aushubbagger auf einer großen BaustelleAushubbagger auf einer großen Baustelle Manche Mängel sind am Bau immer wieder zu beobachten. So z.B. Risse im Mauerwerk oder im Putz z.B. durch fehlerhafte Verarbeitung. Für Bauherrn oft nicht sofort erkennbar sind falsch eingebaute Fenster die später jedoch zu Wasserschäden führen können. Der Keller ist undicht durch Planungs- oder Materialfehler, oder das Dach ist für Feuchtigkeit anfällig wegen eines mangelhaft ausgeführten Dämmaufbaus. Im Estrich entstehen Risse durch falsch gesetzte Dehnungsfugen. Über undichte Lüftungsanlagen könnte Feuchtigkeit ins Mauerwerk dringen. Ist der Bauherr auf der Baustelle oft präsent, so kann er durch seine Aufmerksamkeit viele Fehler vermeiden.

Wie muss der Bauherr handeln, wenn er einen Fehler entdeckt?

Austausch fehlerhafter WandverkleidungAustausch fehlerhafter Wandverkleidung Der Versuch den Mängel selbst zu beheben ist unbedingt zu unterlassen. Der erste Schritt ist die Dokumentation durch Fotos als Beweismaterial oder einem neutralen Zeugen wie einem Sachverständigen. Als nächstes muss eine Mängelrüge an den Handwerker in schriftlicher Form mit Fristsetzung und per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Der Bauherr ist berechtigt einen Teil der Rechnung zurückzubehalten bis die Mängel zufriedenstellend beseitigt wurden. Der Handwerker hat Anspruch auf eine Nachfrist, wenn er den Schaden nicht innerhalb der gesetzten Frist beheben konnte. Kommt der Handwerker auch weiterhin seiner Pflicht zur Mängelbehebung nicht nach, kann der Bauherr die Vergütung mindern, oder unter Umständen auch ganz vom Vertrag zurücktreten. Ein von Ihnen beauftragter Anwalt für Baurecht nützt auch alternative Verfahren der Konfliktlösung, wie z.B. das Schiedsgericht, das Schiedsgutachten oder die Mediation. Kontaktieren Sie jetzt unverbindlich einen Anwalt für Baurecht in Düsseldorf Stadtbezirk 5 oder in der Nähe.

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