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Rechtsanwalt Ulrich Goß Amberg
Rechtsanwalt Ulrich Goß
Goss & Kollegen
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Fachanwalt für Familienrecht
Georgenstraße 22, 92224 Amberg
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Symbolbild für Kündigung
Symbolbild für Kündigung ©freepik - mko

Das Arbeitsrecht in Deutschland

Gesetzestexte zum Arbeitsrecht findet man in unterschiedlichen Gesetzbüchern. Eine Schwangere wird z.B. durch den Mutterschutz geschützt. Oder die Regelungen zur Elternzeit, die im BEEG geregelt sind. Es gibt auch gesetzliche Regelungen zur Altersteilzeit oder zur Arbeitsunfähigkeit. Die Berufsgenossenschaften sind ebenso gesetzlich geregelt (im SGB IV). Bereits ab einem Mitarbeiter muss sich ein Unternehmen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Das Thema Mindestlohn indessen ist im MiLoG geregelt. Für Zeitarbeitsangestellte gibt es übrigens ganz ähnliche Regelungen für den Bereich Lohnuntergrenzen. Aufkommende Fragen zu einem Aufhebungsvertrag werden ebenfalls durch das Gesetz geschlossen, wenn auch nicht direkt durch das Arbeitsrecht. Ob es sich bei einer Selbständigkeit vielleicht um eine Scheinselbständigkeit handelt, ist hingegen gleich auf zwei Rechtsgebieten zu klären, arbeitsrechtlich und sozialrechtlich.

Corona im Arbeitsrecht

Die durch das Coronavirus ausgelöste Pandemie hat auch für das Arbeitsrecht einige Sonderregelungen nötig werden lassen. Viel hat sich hier bei der Kurzarbeit getan bezüglich Höhe und Bezugsdauer. Es gibt vorübergehend sogar die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung und den § 27 BEEG "Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

Sonderregelungen in Zeiten von Corona

  • Ausweitung des Kurzarbeitergeldes
    • Dauer des Kurzarbeitergeldes beträgt in Coronazeiten 21 Monate statt zwölf Monate
    • Höhe des Kurzarbeitergeldes ist gestiegen
    • Sozialabgaben können zu 50% erstattet werden
  • Telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt nun bis zum 31.3.2021
  • Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz
    • Entschädigungen möglich wegen Betreuung von Kindern oder Angehörigen
    • keinen Anspruch auf Entschädigung bei Quarantäne nach Reise in ein Risikogebiet

Der Arbeitsvertrag - die Basis des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Unterschrift unter AngestelltenvertragUnterschrift unter Angestelltenvertrag Das rechtliche Verhältnis zwischen den Vertragsparteien regelt der Gesetzgeber durch das Arbeitsrecht. Die Form eines Arbeitsvertrages ist gesetzlich nicht geregelt, so gilt auch bereits ein mündlich vereinbarter Arbeitsvertrag. Jedoch erleichtert es das künftige Arbeitsverhältnis, wenn möglichst viel im Vorfeld geklärt wurde. Denn ein sorgfältig ausgearbeiteter Arbeitsvertrag berücksichtigt bereits rechtliche Vorgaben und viele Unklarheiten können dadurch vermieden werden. Für viele Arbeitsverträge gibt es bereits seit längerem Vorlagen. Dies führt zu oft sehr ähnlichen, fast identischen Arbeitsverträgen. Das Aufgabenfeld ist separat zu beschreiben, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, etwaige getroffene Zusatzabsprachen und die beiden Vertragsparteien sind zu ergänzen. Selbstverständlich gehören der Urlaubsanspruch oder die Bezahlung, bzw. das Gehalt inklusive Zusatzleistungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Provisionen etc. in den Arbeitsvertrag. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sollten aufgeführt werden (VWL, Betriebsrente, etc.) Das Telefonieren oder Surfen kann im Vertrag geregelt werden. Sinnvoll ist es auch vertraglich zu klären wie die Bezahlung im Krankheitsfall geregelt ist und ab wann man ein Attest benötigt. Diverse Punkte können zusätzlich wichtig sein, wie die Entgeltfortzahlung wenn die Kinder krank sind und der Pflege bedürfen. Die Handhabung von Firmeninterna als auch das Thema Datenschutz kann von großer Wichtigkeit sein und sollte auf jeden Fall schriftlich festgehalten sein. Nur was nicht vertraglich geregelt ist, kann zu Auseinandersetzungen führen. Um für Klarheit zu sorgen, sollten Nebenabreden generell ausgeschlossen werden. Zusatzvereinbarungen, die nicht schriftlich niedergelegt sind, können somit nicht geltend gemacht werden. Dies kann im Ernstfall langwierige Auseinandersetzungen vermeiden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht in Burglengenfeld liefert zuverlässigen Rechtsrat.

Zeitverträge

Personalleitung und Arbeitnehmer unterschreiben VertragPersonalleitung und Arbeitnehmer unterschreiben Vertrag Die rechtliche Seite von befristeten Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG zu finden. Befristete Arbeitsverträge sind zweck- oder zeitbefristet. Die Zeitbefristung sieht eine bestimmte Zeitspanne der Beschäftigung als Schwerpunkt, etwa bei einer Mutterschaftsvertretung, die Zweckbefristung verfolgt die Erfüllung eines bestimmten Zieles, wie z.B. das Spargelstechen im Frühjahr. Durch Befristungen lassen sich Personalkosten gut kalkulieren und Projekte mit optimal ausgebildetem Personal besetzen. Der Arbeitnehmer sollte sich genau über die Befristungsmodalitäten informieren bevor er einem befristeten Arbeitsvertrag zustimmt. Die Vorteile liegen nicht nur beim Unternehmen, auch Beschäftigte profitieren von einer Befristung. Sie bekommen guten Einblick in das Unternehmen. Befristete Arbeitsverträge bieten oft die Gelegenheit auf eine dauerhafte Anstellung im Anschluss an die Befristung. Vielleicht kann man im Unternehmen auf diesem Weg zu einer noch passenderen Stelle finden. Für den Arbeitgeber hat ein befristeter Arbeitsvertrag, auch Zeitvertrag genannt, diverse Pluspunkte. So kann eine schwankende Auftragslage langfristige finanzielle Bindungen problematisch werden lassen. Ein ebenfalls wesentlicher Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass eine Befristung als eine Art verlängerte Probezeit funktioniert.

Wie oft darf ein befristeter Vertrag verlängert werden?

zwei Menschen unterzeichnen Vertragzwei Menschen unterzeichnen Vertrag Eine sachgebundene zeitliche Befristung hat keine Maximalbefristung. Allerdings ist zu beachten, dass eine lange Gesamtdauer, oder auch eine hohe Anzahl von Befristungen als Zeichen eines Rechtsmissbrauchs gedeutet werden können. Ist die Befristung nicht sachgebunden darf sie normalerweise längstens zwei Jahre inklusive von max. drei Verlängerungen andauern. Zweckbefristete Arbeitsverträge, so das Gesetz, enden mit dem erfüllten Zweck. Mit Entfristung ist der Wegfall der Befristung gemeint. Es ist dann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis geworden. Dies kann auch versehentlich geschehen. Sobald Arbeitsbedingungen in einem sachgrundlos befristeten Vertrag geändert werden kann dieser Effekt greifen. Dies mündet rechtlich in einen neuen Vertrag. Eine Verlängerung der ursprünglichen Befristung muss noch während der Vertragslaufzeit geschehen.

Die Kündigung und das Kündigungsschutzgesetz

traurige Arbeitnehmerin wurde gekündigttraurige Arbeitnehmerin wurde gekündigt Die Kündigung von Arbeitsverträgen ist möglich. Mit welcher Frist gekündigt werden kann, kann außer im Arbeitsvertrag auch im Tarifvertrag, oder in der Betriebsvereinbarung vorgegeben sein. Der Kündigungsschutz ist zum Schutz des Arbeitnehmers da. Er beginnt laut § 1 Abs. 1 KSchG nach einer sog. Wartezeit von sechs Monaten. In den Schutz des Kündigungsschutzes kommt ein Arbeitnehmer allerdings erst in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern. Willkürliche Kündigungen sollen dadurch vermieden werden. Eine ordentliche Kündigung ist lt. Kündigungsschutzgesetz nur gerechtfertigt, wenn der Kündigungsgrund in der Person oder dem Verhalten des Angestellten liegt oder wenn betriebliche Erfordernisse es nötig machen. Wenden Sie sich bei Fragen zum Kündigungsschutz an eine Kanzlei für Arbeitsrecht, dort wird Ihnen dann als Mandant bestmöglich weitergeholfen.

Widerspruch bei erhaltener Kündigung

deprimierter Arbeitnehmer am Schreibtischdeprimierter Arbeitnehmer am Schreibtisch Sieht man sich als Angestellter mit einer möglicherweise nicht gerechtfertigten Kündigung konfrontiert, sollte man sich Rat und Hilfe holen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann zweifelhafte Kündigungen prüfen, anfechten, Fristen ermitteln, oder auch eine gerechte Abfindung für seinen Mandanten verhandeln. Für einige Personengruppen, wie Betriebsrats- oder Personalratsmitglieder, werdende Mütter oder auch Mütter und Väter in der Erziehungszeit gilt ein Sonderkündigungsschutz. Die Grundlage dieses Schutzes beruht auf dem Amt, welches sie im Betrieb innehaben (Betriebsräte) oder auf der persönlichen Lebenssituation. Bei diesen Personengruppen ist eine Kündigung nur unter besonders engen Voraussetzungen möglich. Oft bedarf eine Kündigung in diesen Fällen der Zustimmung der zuständigen Behörde. Auch dann, wenn der Arbeitgeber - ohne diesen besonderen Kündigungsschutz - betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder krankheitsbedingt kündigen könnte. Ein Arbeitsrechtsanwalt kann seinem Mandanten versierte Hilfe bieten, wenn es eine Kündigungsschutzklage im Raum steht.

Welche gesetzliche Kündigungsfrist gilt?

aufgeregte Frau wird von Kollegen getröstetaufgeregte Frau wird von Kollegen getröstet Ist im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart oder wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, so gilt § 622 BGB. Dieser legt für den Arbeitnehmer eine einheitliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats fest. Wird die Kündigung von Firmenseite ausgesprochen, so ist die Kündigungsfrist der Angestellten unterschiedlich lang. Unkompliziert ist die Regelung während der Probezeit. Hier gilt eine zweiwöchige Frist und dies jederzeit. Anschließend erfolgt eine Staffelung der Kündigungsfristen nach Zugehörigkeit im Unternehmen. Gibt es für den Unternehmer bei einer Betriebszugehörigkeit seines Angestellten bis zu zwei Jahren, noch die Möglichkeit auch zum 15. eines Kalendermonats mit einer vierwöchigen Frist zu kündigen, so kann ihm ab dann nur noch zum Monatsende gekündigt werden. Von zwei bis fünf Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt sie noch einen Monat, erhöht sich dann aber alle zwei bis drei Jahre um jeweils einen weiteren Monat. Allerdings gilt: Im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag kann etwas anderes vereinbart worden sein. Für die Aufklärung Ihrer Angelegenheiten und was im jeweiligen Fall wirksam ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht in Burglengenfeld vielleicht bereits durch seine Ersteinschätzung sorgen.

Die außerordentliche oder auch fristlose Kündigung

Frauen werden von Chef beschimpftFrauen werden von Chef beschimpft Die außerordentliche Kündigung ist besser bekannt als fristlose Kündigung und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden. Diese Art der Kündigung ist sehr drastisch, deshalb wird in den meisten Fällen eine Abmahnung vorausgesetzt. Selbstverständlich bedarf es eines schwerwiegenden Grundes. Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, sind z.B. geschäftsschädigende Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet, Mobbing, Betrug, Diebstahl, Veruntreuung zulasten des Arbeitgebers, Arbeitsverweigerung oder schon die Androhung des Krankfeierns. Der Arbeitgeber hat von dem Zeitpunkt an, an dem er Kenntnis des Grundes genommen hat, zwei Wochen Zeit sich zu überlegen, ob er eine fristlose Kündigung folgen lassen will. Die Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht in Burglengenfeld ist in dieser Situation sehr wichtig. Natürlich steht das Recht auf außerordentliche Kündigung auch dem Arbeitnehmer zu. Auch er braucht einen triftigen Grund und auch er muss evtl. den Arbeitgeber vorher schriftlich abmahnen. Ein schwerwiegender Grund des Arbeitnehmers könnte ausbleibende, oder unpünktliche Gehaltszahlungen sein. Eine vorherige Abmahnung ist nicht nötig, wenn der Arbeitgeber bereits Insolvenz beantragt hat. Bei Problemen das Arbeitsrecht betreffend wenden Sie sich für eine Erstberatung an eine Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht.

Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen

Unterzeichnung ArbeitszeugnisUnterzeichnung Arbeitszeugnis Egal wie die zufrieden der Arbeitgeber mit der Leistung seines Angestellten war, er ist verpflichtet dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus der Firma ein Arbeitszeugnis auszustellen. Das ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeschrieben. Übrigens können Arbeitnehmer, in vernünftigen Abständen, auch ein sogenanntes Zwischenzeugnis einfordern, nicht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Zwischenzeugnis ist hilfreich bei weiteren Karriereschritten. Ist ein qualifiziertes Zeugnis gewünscht, so hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dem Arbeitnehmer mit seinen Aussagen nicht zu schaden. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Klage eines besseren Zeugnisses, wenn die Bewertung insgesamt nur ein ausreichend erlangt. Wohlwollend und doch wertend, das ist es was man mit den unterschiedlichen Formulierungen erreichen möchte. So entspricht ein Verhalten, welches "stets einwandfrei" bewertet wird einer Schulnote sehr gut, ein "einwandfreies" Verhalten entspricht der Note gut. Ist sich der Zeugnisempfänger nicht klar über den wahren Inhalt des verschlüsselten Zeugnisses, so tut er gut daran, sich Rat bei einem Arbeitsrechtler einzuholen. Mit seinem Fachwissen kann er schnell Klarheit über die wirkliche Aussage Ihres Zeugnisses bringen. Ein vernichtendes Arbeitszeugnis über die erbrachte Leistung bzw. Tätigkeit, ist einem fehlenden Zeugnis gleichzustellen, denn die beruflichen Zukunftsaussichten werden in beiden Fällen schlechter sein. Holen Sie sich für Ihr Anliegen Rat bei einem Anwalt mit Rechtsgebiet Arbeitsrecht in Burglengenfeld.

Hilfe vom Anwalt für Arbeitsrecht.

Durch seine Beratung und seine fachlichen Kenntnisse, kann der Anwalt für Arbeitsrecht seinem Mandanten ein wichtiger Partner sein in der Durchsetzung seiner Rechte. Ob betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten, eine Entlassung wegen unterstellten Fehlverhaltens oder auch andere Streitigkeiten, ein Anwalt bietet immer kompetente Hilfe. Gefürchtete Konsequenzen hält der Anwalt mit seiner Arbeit so gering wie möglich - außergerichtlich notafalls auch gerichtlich. Die Vertretung durch einen Anwalt hilft dem Mandanten sehr. Der Anwalt für Arbeitsrecht kann mit seiner Arbeit und Erfahrung Klagen vor dem Arbeitsgericht sehr versiert vertreten.

Welche Kosten fallen bei einem arbeitsrechtlichen Streit an?

Mögliche Kosten zusätzlich zu den Anwaltskosten können Gerichtsgebühren, Gutachterkosten sowie Reisekosten sein.

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