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Rechtsanwalt Tobias Rath Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Tobias Rath
Rechtsanwalt
Rebstöcker Straße 16, 60326 Frankfurt am Main
069 - 247 535 620
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Tobias Rath, Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Medienrecht und Markenrecht in Frankfurt am Main. Ich begrüße Sie recht herzlich auf meiner Präsenz bei anwaltssuche.de! Ich stelle Ihnen bei Anliegen in den genannten Rechtsgebieten gerne meine kompetente anwaltliche Hilfe zur Verfügung. Sie möchten Kontakt zu mir aufnehmen? Sie erreichen mich am besten über das Kontaktformular auf meinem Profil, per E-Mail oder telefonisch in der Kanzlei. Wenn Sie mich nicht direkt sprechen können, hinterlassen Sie meinem Sekretariat eine Nachricht oder senden eine E-Mail - ich melde mich schnellstmöglich zurück! Meine Kompetenzen als Rechtsanwalt. Nach meinem erfolgreich bestandenen Studium der Rechtswissenschaften und dem Referendariat wurde ich zum Rechtsanwalt zugelassen und zunächst in einer mittelständischen Kanzlei tätig, bevor ich meine eigene Kanzlei gründete. Für meine Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich meinen inhaltlichen Schwerpunkt im Gewerblichen Rechtsschutz und seine benachbarten Rechtsgebiete (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht) gesetzt. Ebenso kompetent berate und vertrete ich Sie in Fragen ...mehr
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Infos zu Anwälte Internetrecht in Frankfurt am Main Gallus
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Raum mit Datenbankservern ©freepik - mko

Welches Recht fürs Internet?

Die Nutzung des Internets ist immens und weit mehr als nur eine Verkaufsplattform. Die Gesetze, die das Onlinerecht berühren sind folgerichtig sehr zahlreich. Einige Rechtsgebiete sind z.B. das Urheberrecht, das AGB-Recht, das Wettbewerbsrecht und das Marken- oder Namensrecht. Gesetzliche Regelungen sind dem Laien oft nicht bekannt. Allein bei der Konstruktion der Website können gravierende Fehler passieren. So benötigt jedes Unternehmen selbstverständlich seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ein Impressum. Sehr präzise und genau müssen sie auf das Unternehmen passen. Da dies Vertrauen beim Kunden schafft und für Klarheit sorgt. Hier auf AGBs von anderen Websites zurückzugreifen scheint eine einfache Lösung. Konflikte können aus zweierlei Gründen entstehen. Das eigene Geschäftsmodell könnte unter Umständen nicht mit den AGBs übereinstimmen. Fremde AGBs einfach zu kopieren erfüllt den Straftatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Wenn Sie ganz sicher sein wollen, wenden Sie sich an einen Anwalt mit Schwerpunkt Internetrecht in Frankfurt am Main Gallus.

Internetabmahnung

Immer öfter hört man von Internetabmahnungen. Begriffe wie Abmahnanwälte oder Abmahnwellen sind entstanden. Unter einer Abmahnung versteht man die Aufforderung an eine Person, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten umgehend zu unterlassen. Ziel ist eine außergerichtliche Einigung. In den häufigsten Fällen handelt es sich um Verstöße gegen das Markenrecht oder auch das Urheberrecht. Es fehlt also beispielsweise das schriftliche Einverständnis des Empfängers dem man per E-Mail seinen Newsletter übersandt hat. Hier handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. Eine schriftliche Einverständniserklärung muss also zwingend vorliegen. Für dieses Einholen der Genehmigung bedient man sich gern des Double-Opt-In Verfahrens. Zusätzlich muss es dem Empfänger jederzeit möglich sein sich vom Newsletter wieder abzumelden. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass jede E-Mail ein Impressum enthalten muss. Fehlt eines dieser Kriterien können rechtliche Schritte in Form einer Abmahnung eingeleitet werden. Diese Vorgaben gelten für bestehende Geschäftsbeziehungen nur in eingeschränkter Form. Bestehende, geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien lassen eine Werbung per E-Mail zu. Der Empfänger muss jedoch auch hier stets eine "Opt-Out"-Möglichkeit haben. Außerdem dürfen Dienstleister nur Produkte oder Dienstleistungen ihres jeweiligen Berufsstandes bewerben. Ein Gärtner, der für Versicherungen wirbt widerspricht diesen Voraussetzungen.

Filesharing und das Urheberrechtsgesetz

Internet-Tauschbörsen ermöglichen das Teilen von Daten meist in Bild-, Text-, oder Videoform. Grundsätzlich ist das nicht strafbar. Voraussetzung ist jedoch, man besitzt selbst die Urheberrechte über den geteilten Inhalt, oder es gibt keinen Urheberrechtsanspruch an den geteilten Daten. Nach dem Urheberrechtsgesetz gehören Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu den schützenswerten Gegenständen. Das UrhG § 2 Abs. 2 beschreibt diese Werke mit den Worten „persönliche geistige Schöfpungen“. In Deutschland hat der Urheber das Urheberrecht auf sein Werk automatisch und behält dies auch sein ganzes Leben und noch 70 Jahre über seinen Tod hinaus. Fremdnutzung muss folglich vom Urheber durch z.B. Lizenzen genehmigt werden. Sind auch die 70 Jahre nach Tod des Urhebers vergangen wird die Schöpfung dann „gemeinfrei“. Alle gemeinfreien Güter können nun von jedermann ohne Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden. Gleiche Regelungen gelten auch für das Teilen von Daten über Internet, dem Filesharing. Filesharing funktioniert auch über Torrent-seiten. Sie ermöglichen den Datentransfer durch Entschlüsselung und Bereitstellung. Die Urhebergesetze sind auch hier selbstverständlich gültig und einzuhalten. Es gilt als strafbare Handlung, Daten ohne Lizenz bzw. Genehmigung des Urhebers mit anderen zu teilen. Dies ist verständlich, da der Urheber mit der Vergabe von Lizenzen Geld verdient, welches ihm fehlt, wenn für die Nutzung sträflicherweise nicht bezahlt wird. Für einen Film z.B. den man über das Internet kostenlos ansehen kann, braucht man keinen Eintritt zu zahlen oder sich eine DVD kaufen um ihn zu sehen. Anwälte oder Unternehmen werden also angestellt bzw. beauftragt solche Rechtsüberschreitungen zu ahnden. Vertrauen Sie sich deshalb einem Anwalt für Internetrecht an und schützen sich so vor Missbrauch. Durch ihn kommen Sie zu Ihrem Recht und zur Begleichung Ihres durch Filesharing entstandenen Verlustes. Häufig müssen sich Gerichte auch mit illegalem Filesharing in der Familie auseinandersetzen. Gibt es eine elterliche Haftung? Es gibt ein BGH-Urteil vom März 2017 in dem entschieden wurde, dass Eltern, wenn sie es nicht selbst waren, wenigstens nachträglich versuchen müssen herauszufinden, wer in ihrem Haushalt Filesharing begangen hat. Finden sie heraus, dass ihr Kind die Straftat begangen hat, sind sie verpflichtet seinen Namen zu nennen, ansonsten haften sie selbst Wiederum entschied das BGH in einem Urteil vom 06. Oktober, denn Eheleute sollen sich nicht gegenseitig überwachen müssen. Hat keiner der beiden Ehepartner die Tat begangen, so kann der Anschlussinhaber auch nicht zur Schadenshaftung genötigt werden, da ein möglicher Dritter als Täter nicht ausgeschlossen werden kann. Bekommt man eine Abmahnung wegen Filesharing wendet man sich am besten sehr zeitnah an einen Anwalt für Internetrecht. Die Fristsetzung in Abmahnungen sind nämlich unbedingt zu beachten und einzuhalten. Der Anwalt behält dies und andere Fallstricke sicher im Auge. Unterschreiben Sie ohne anwaltlichen Rat keine Abmahnung, da dies einem Schuldeingeständnis gleichkäme. Ein Anwalt für Internetrecht wird zu einer modifizierten Unterlassungserklärung raten und diese für Sie formulieren.

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