Den Rechtsanwalt für Erbrecht in Wiesbaden Sonnenberg-Kloppenheim bei Anwaltssuche finden
Anwälte für Erbrecht, die im Umkreis von Wiesbaden Sonnenberg-Kloppenheim Mandate annehmen
Gota Biehler
Fachanwalt für Erbrecht|6538Friedrichstraße 14, 65185 Wiesbaden
in 0.3 km Entfernung
Martin Klemm
Fachanwalt für Familienrecht|3456Kaiser-Friedrich-Ring 67, 65185 Wiesbaden
in 0.3 km Entfernung
Benedikt Much
Bahnhofstraße 59, 65185 Wiesbadenin 0.3 km Entfernung
Gregor Much
Bahnhofstraße 59, 65185 Wiesbadenin 0.3 km Entfernung
Delia Reinders
Fachanwalt für Familienrecht|6538Rheinstraße 22, 65185 Wiesbaden
in 0.3 km Entfernung
Wolfgang Reiter
Mainzer Straße 60, 65185 Wiesbadenin 0.3 km Entfernung
Susanne Rösch
Kaiser-Friedrich-Ring 1, 65185 Wiesbadenin 0.3 km Entfernung
Michael Schlempp
Oranienstraße 20, 65185 Wiesbadenin 0.3 km Entfernung
Hedda Schmitter
Adelheidstraße 15, 65185 Wiesbadenin 0.3 km Entfernung
Ursula Weddig
Wilhelmstraße 4, 65185 Wiesbadenin 0.3 km Entfernung
Sabine Platt
Spiegelgasse 9, 65183 Wiesbadenin 0.5 km Entfernung
Ingrid Seifert-Raab
Wilhelmstraße 36, 65183 Wiesbadenin 0.5 km Entfernung
Johannes Stenzel
Marktstraße 21, 65183 Wiesbadenin 0.5 km Entfernung
Steffen Thüsing
Fachanwalt für Arbeitsrecht|204Wilhelmstraße 58/58a, 65183 Wiesbaden
in 0.5 km Entfernung
Johannes Zimmermann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht|6538Taunusstraße 5 A, 65183 Wiesbaden
in 0.5 km Entfernung
Silke Giesa
Fachanwalt für SteuerrechtGustav-Freytag-Straße 19, 65189 Wiesbaden
in 1.4 km Entfernung
Roman Alexander Kütterer
Frankfurter Straße 11, 65189 Wiesbadenin 1.4 km Entfernung
Manfred Plass
Bierstadter Straße 4, 65189 Wiesbadenin 1.4 km Entfernung
Thomas Röskens
Fachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtGustav-Freytag-Straße 19, 65189 Wiesbaden
in 1.4 km Entfernung
Sebastian Stritter
Fachanwalt für Erbrecht|6538Wettinerstraße 3, 65189 Wiesbaden
in 1.4 km Entfernung
Peter S. Lampert
Rauenthaler Straße 11a, 65197 Wiesbadenin 2.0 km Entfernung
Frank-Conny Kreker
Fachanwalt für Familienrecht|3456Gutenbergplatz 1, 65187 Wiesbaden
in 2.2 km Entfernung
Sven Lichte
Danziger Straße 64, 65191 Wiesbadenin 2.6 km Entfernung
Thomas Noske
Köpfchenweg 23a, 65191 Wiesbadenin 2.6 km Entfernung
Petra Gelsheimer
Fachanwalt für Steuerrecht|3456Wilhelminenstraße 1 A, 65193 Wiesbaden
in 3.8 km Entfernung
Tomas Boennecken
Biebricher Allee 177, 65203 Wiesbadenin 4.2 km Entfernung
Bernt Haarich
Schützenstraße 3, 65195 Wiesbadenin 4.3 km Entfernung
Mathias Scherer
Aarstraße 1, 65195 Wiesbadenin 4.3 km Entfernung
Wunibald Böhmer
Söhnleinstraße 17, 65201 Wiesbadenin 4.9 km Entfernung
Peter Reitz
Im Weingarten 51, 65201 Wiesbadenin 4.9 km Entfernung
Hans-Jürgen Fischer
Alte Brücke 13a, 65207 Wiesbadenin 7.2 km Entfernung
Kathrin Brückner-Silbernagel
Fachanwalt für FamilienrechtRheinstraße 105, 55116 Mainz
in 9.2 km Entfernung
Torsten Voigt
Neubrunnenstraße 8, 55116 Mainzin 9.2 km Entfernung
Alice Vollmari
Fischtorplatz 22, 55116 Mainzin 9.2 km Entfernung
Thomas Zinndorf
Große Bleiche 17-23, 55116 Mainzin 9.2 km Entfernung
Frank Fischer
Aarstraße 96, 65232 Taunussteinin 9.4 km Entfernung
Stefanie Werder
Fachanwalt für Familienrecht|6538Weiherstraße 8, 65232 Taunusstein
in 9.4 km Entfernung
Otto Schirmer
Rheingauer Straße 29, 65343 Eltville am Rheinin 9.8 km Entfernung
Andrea Uhlich
Schwalbacher Straße 33, 65343 Eltville am Rheinin 9.8 km Entfernung
Veronika Schäfer
Am Hohlbusch 1, 65388 Schlangenbadin 9.9 km Entfernung
Erbrecht
Das Erbrecht sorgt für Klarheit, wenn kein schriftlicher letzter Wille existiert und es soll Ungerechtigkeiten in Testamenten oder Verfügungen vorbeugen. Regelungen zum Nachlass schreibt das Grundgesetz in Artikel 14 vor. Die Scheu sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen verhindert oft eine persönliche Vererbung. Die Erbschaft wird dann nach gesetzlichen Regelungen verteilt. Hat man genaue Vorstellungen von der Verteilung des Erbes, kann man das mit einem schriftlichen letzten Willen jederzeit machen.
Was ist ein Erbvertrag?
Nicht nur mit einem Testament kann man bereits zu Lebzeiten sein Erbe regeln, auch der Erbvertrag kann eine Möglichkeit sein. Das Testament kann ein Erblasser alleine verfügen, er kann darin seine Angelegenheiten selbst regeln und ändern, wenn er das möchte. Anders ist dies im Falle eines Erbvertrages. Ein Erbvertrag hat mindestens zwei Vertragspartner, in der Regel sind dies die Ehegatten. Für den Erbvertrag ist die Beurkundung durch einen Notar zwingend. Erbangelegenheiten führen oft zu Streit. Mit den Regelungen eines Vertrages können diese Auseinandersetzungen bestmöglich verhindert werden. Bei der Gestaltung eines Erbvertrages kann ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit dem Rechtsgebiet Erbrecht helfen.
Testament – der letzte Wille
Sobald man die Gewissheit hat, als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eine Erbschaft gemacht zu haben, gibt es in kurzer Zeit viele Fragen zu klären. Manchmal gibt es die Notwendigkeit als Hinterbliebener die Privaträume des Verstorbenen nach einem oder gar mehreren Testamenten zu durchsuchen. Abzugeben ist ein aufgefundenes Testament immer bei Gericht. Das Amtsgericht in dessen Gebiet der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte ist das zuständige Nachlassgericht. Ist man Erbe, wird man, wie auch alle übrigen Erben, vom Gericht ein Schreiben bekommen in dem man zur Testamentseröffnung eingeladen wird. Zu diesem Termin werden dann alle Erben über den Inhalt der Erbschaft informiert. Da ein Testament oft nicht gleich in allen Einzelheiten verstanden werden kann, gibt es die Möglichkeit eine beglaubigte Kopie zu erhalten. Holen Sie sich Rat bei einem Anwalt / einer Anwältin für Erbrecht in Wiesbaden Sonnenberg-Kloppenheim der sich bei Erbschaften auskennt.
Wer kann ein Testament anfechten?
Wer im Testament nicht bedacht wurde, sich aber für einen Erben hält, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Testament anfechten. Auch wenn man nachweisen kann, dass das Testament nicht aus freien Stücken verfasst wurde, also nicht dem freien Willen des Verfassers entspricht, so kann man Einspruch erheben. Zuständig auch in diesem Fall ist selbstverständlich das Nachlassgericht. Dieses muss schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden. Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, der aus der Unwirksamkeit des Testaments einen Vorteil ziehen würde. Erst nach Verlesen des Testaments und dann innerhalb eines Jahres ist dieses anfechtbar, es sei denn man erlangt erst später zu einer Erkenntnis, die es anfechtbar macht. In diesem Fall gilt ab diesem Zeitpunkt ein Jahr bis die Anfechtbarkeit erlischt. Gibt es kein Testament, oder ist nicht über das gesamte Erbe verfügt worden, tritt hier die gesetzliche Erbfolge ein.
Die Erbengemeinschaft - wenn es nicht nur einen Erben gibt.
Gibt es mehr als einen Erben, dann spricht man von einer Erbengemeinschaft. Die Erben werden in diesem Fall als Miterben bezeichnet. An der Verwaltung des gemeinsamen Erbes müssen sich alle Miterben beteiligen bis das Vermächtnis gänzlich aufgeteilt ist. Eine Kanzlei für Erbrecht ist auch für eine Erbengemeinschaft der richtige Partner. Anwälte unterstützen und beraten ihre Mandanten versiert und engagiert.
Erben nach dem Gesetz
Bei einer Zugewinngemeinschaft in einer Ehe, erbt der überlebende Partner die Hälfte des Erbes seines Ehepartners, der andere Teil geht an die Kinder oder Kindeskinder. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung so bekommt der verwitwete Ehepartner dreiviertel des Erbes, die restlichen Erben teilen sich ein Viertel. Wenn der Erblasser außer seinem Ehegatten nur noch entfernte Verwandte hat, so erbt der Ehegatte allein. Das Gesetz sieht eine Reihenfolge, sogenannte Ordnungen, vor, nach der die Verwandten erbberechtigt sind. Bei rechtlichen Fragen über die gesetzliche Erbfolge kann man sich für eine Rechtsberatung an einen versierten Rechtsanwalt für Erbrecht wenden.
Der Erbe 1. Ordnung
Als erstes werden die Kinder des Verstorbenen berücksichtigt. Kindeskinder erben erst, wenn ihre Eltern, also das Kind erster Ordnung zum Erblasser, bereits selbst verstorben ist. Nichteheliche Kinder erben im Erbfall nach dem 31.03.1998 gesetzlich genauso wie eheliche Kinder – vorausgesetzt die Vaterschaft und somit auch das Verwandtschaftsverhältnis wurde festgestellt. Ist man vor dem 01.07.1949 in den alten Bundesländern unehelich geboren, so kann diese Regel leider nicht angewandt werden. Kinder die als Minderjährige adoptiert werden, sind vor dem Gesetz den leiblichen Kindern gleichgestellt und erben demzufolge im gleichen Umfang. Der adoptierte Erwachsene hingegen erhält keine gesetzlichen Erbrechte als Verwandter, also zum Beispiel als Geschwister oder Onkel oder Tante, lediglich als Sohn oder Tochter der Adoptiveltern ist er erbberechtigt. Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben.
Erben zweiter Ordnung
Als Eltern des Verstorbenen gehört man ebenso wie die Geschwister zu den Erben der zweiten Ordnung. Erbberechtigt ist man als Erbe der 2. Ordnung dann, wenn es keine Erben der 1. Ordnung zu berücksichtigen gibt. Wenn beide Elternteile noch leben, so beerben sie ihr Kind zu gleichen Teilen. Ist bereits ein Elternteil gestorben, treten an dessen Stelle die Geschwister oder deren Abkömmlinge.
Der Erbanspruch beim Erbe der dritten Ordnung
Bei ihnen handelt es sich um die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel/Tante, Vetter/Kusine, etc.). Auch hier gilt, wie schon bei den Erben der 2. Ordnung: lebt ein Großelternteil zum Zeitpunkt des Erbes bereits nicht mehr, so treten seine Kinder und Kindeskinder an seine Stelle.
Die Erben der 4. Ordnung und folgende
Hier greift man auf Urgroßeltern und noch weitere Voreltern zurück. Allerdings werden hier nur noch die Voreltern bedacht und die direkte Linie die mit dem Erblasser verwandt ist.
Das Pflichtteil und was es damit auf sich hat
Das Pflichtteil soll den Ehegatten bzw. den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, sowie die Erben der ersten Ordnung vor Enterbung per Testament schützen. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt die Gesetzestexte zum Pflichtteil in den §§ 2303 BGB.
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Ein Pflichtteil kann nur in Geld ausbezahlt werden. Kennt der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Erbteils, kann er seinen Pflichtteil errechnen. Dieser beträgt 50 % des Erbteils. Der endgültige Wert des Erbes ermittelt sich aus dem Verkehrswert abzüglich eventuell bestehender Schulden. Auch Schenkungen sind zu berücksichtigen. Um einen Erbstreit nicht eskalieren zu lassen wird für die Berechnung meist ein Gutachter hinzugezogen. Als Pflichtteilsberechtigter muss man den Anspruch auf sein Pflichtteil einfordern.
Was bedeutet Pflichtteilsverzicht?
Das Pflichtteil, so ist es im Pflichtteilsrecht festgelegt, sichert dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteil am Erbe. Dies wird durch den Verzicht geändert. Hat ein Pflichtteilsberechtigter bereits anstelle auf das Erbe zu warten, bereits eine Schenkung erhalten, so kann dies ein Grund für einen Pflichtteilsverzicht sein. Der Verzicht auf sein Pflichtteil bedingt die Zustimmung aller Erben. Eine notarielle Beglaubigung sollte bei diesem wichtigen Schritt überlegt werden, auf jeden Fall sollte er nicht ohne anwaltlichen Rat gegangen werden.
Der Entzug des Pflichtteils
Möchte man einem Erben sein Pflichtteil entziehen, so hat dies schriftlich zu erfolgen und bedarf einer ausführlichen Begründung. Das Gesetz hat im BGB vier Gründe genannt, die anerkannt werden, wenn man einen Pflichtteilsberechtigten gänzlich enterben möchte. Für erbunwürdig kann eine Person z.B. erklärt werden, wenn sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt hat. Um die Erbunwürdigkeit eines Erben durchzusetzen, bedarf es der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit vor Gericht. Ein Erbrechtsanwalt in Wiesbaden Sonnenberg-Kloppenheim berät im Falle des Entzuges des Pflichtteils.
Das Erbe akzeptieren
Achten und prüfen Sie den Inhalt des Nachlasses. Erben kann erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Erben haben. Daher ist es ratsam im Erbfall einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht zu konsultieren. Schlüssiges Verhalten reicht aus um ein Erbe als akzeptiert und angenommen zu sehen.
Das Erbe nicht annehmen
Wenn ein Erbe die Erbschaft nicht antreten will, muss er eine entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Todesfalls beim zuständigen Nachlassgericht einreichen. Im Normalfall ist die Frist von sechs Wochen aber zu kurz, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Für diesen Fall bietet das Gesetz jedoch Möglichkeiten zur Einschränkung der Erbenhaftung. Zunächst kann der Erbe die Drei-Monatseinrede erheben. Diese sorgt zumindest drei Monate lang für eine Verschonung von der Pflicht zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten. Während dieser drei Monate sollte der Erbe unbedingt seine Erbenhaftung geltend machen und somit sein privates Vermögen schützen. Ist der Nachlass verschuldet, wird aus dem erhofften Plus schnell ein Minus. Wer das Erbe antritt, haftet ggf. mit seinem ganzen Privatvermögen. Deshalb sollte man unbedingt die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränken. Dafür muss der Erbe ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragen. Dies hat unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern zu geschehen. Nachlässiges Verzögern dieser Information macht den Erben, seinen Nachlassgläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig! Ist das Insolvenzverfahren beendet stellt sich für den Erben heraus, was er nun tatsächlich noch erbt. Eine Möglichkeit sich von der Erbschaft nach deren Annahme wieder zu lösen, ist die Anfechtung der Annahmeerklärung der Erbschaft. Mögliche Gründe einer Erbausschlagung können gegeben sein, wenn man das Erbe nur wegen einer Drohung annahm oder einem Irrtum erlag. Die Anfechtungsfrist beträgt auch hier sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.