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Hier finden Sie kompetente Rechtsanwälte für Steuerrecht in Konstanz

Rechtsanwalt Oliver H. Röck, LL.M. Konstanz
Rechtsanwalt Oliver H. Röck, LL.M.
Röck & Recht Rechtsanwaltskanzlei
Bodanstraße 23, 78462 Konstanz
07531 - 369077-0
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Oliver H. Röck, L.L.M., Ihr Rechtsanwalt für Baurecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Urheberrecht, Markenrecht und Steuerrecht. Ich begrüße Sie sehr herzlich und stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung, wenn Sie in den von mir angebotenen Rechtsgebieten rechtliche Hilfestellung benötigen. Mit der passenden Lösung, werde ich mich sorgfältig und zügig um Ihr rechtliches Anliegen kümmern. Meine Kompetenzen als Rechtsanwalt. Vor meiner Zulassung als Rechtsanwalt habe ich in Tübingen und Leiden (NL) Rechtswissenschaft studiert. Es folgten ein Masterstudium für europäisches und internationales Wirtschaftsrecht in englischer Sprache in Frankfurt a.M. und mein juristischer Vorbereitungsdienst am Landgericht in Stuttgart. Neben der klassischen Arbeit in Kanzleien war ich ebenfalls als Rechtsanwalt in der Rechtsabteilung von Hewlett-Packard (HP) tätig. Damit ging auch meine Tätigkeit als Lehrbeauftragter für Europarecht/Vergaberecht und als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU in Darmstadt einher. In dieser Zeit habe ich in den genannten Stellen viele Erfahrungen sammeln und meine jetzigen Schwerpunkte herausbilden ...mehr
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Steuerrecht
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Probleme im Steuerrecht? Hilfe vom Anwalt

Anwältin für Steuerrecht in KonstanzAnwältin für Steuerrecht in Konstanz Um die jährliche Steuererklärung zu erstellen, fehlt den meisten Mitbürgern das Wissen und oft auch die Motivation. Steuerberater mit dieser ungeliebten Aufgabe zu betrauen liegt da nahe. Dieser wertet Belege aus, erstellt eine Steuererklärung und überreicht sie fertig seinem Mandanten zur Unterschrift. Denn wer seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, kann mit Strafen belegt werden, deren Höhe bisweilen Erstaunen auslöst. Das Rechtsgebiet, welches sich mit Steuervergehen befasst ist das Steuerstrafrecht und als solches ein Teil des Steuerrechts.

Steuerrecht - Unwissenheit wird bestraft

Steueranwältin liest SteuerbescheidSteueranwältin liest Steuerbescheid Beispiel: Sie erben - und finden Monate später im Nachlass noch ein Sparbüchlein, das bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt wurde, so ist dies unverzüglich anzuzeigen um die Erbschaftssteuer neu berechnen zu lassen. Ansonsten machen Sie sich strafbar. Schon im Privatleben bringen Veränderungen wie Heirat oder die Geburt eines Kindes, steuerliche Veränderungen mit sich. Wenn das Finanzamt in der Firma eine Betriebsprüfung ankündigt oder der Steuerbescheid Fragen aufwirft, dann ist dies ohne Fachwissen kaum alleine zu lösen. Sein hilfreiches Wissen bewahrt vor Steuerfehlern die sonst leicht durch Unwissenheit geschehen könnten. Machen Sie keine Experimente in Steuerrechts-Angelegenheiten, sondern lassen Sie sich von einem Steuerfachmann beraten. Finden Sie mit uns einen Anwalt für Steuerrecht ganz in Ihrer Nähe.

Mögliche rechtliche Schritte gegen den Steuerbescheid

Steueranwalt überprüft SteuerbescheidSteueranwalt überprüft Steuerbescheid Eine abgegebene Steuererklärung wird vom Finanzamt geprüft, anschließend wird ein Steuerbescheid erstellt und zugesandt. In diesem steht dann die Information über evtl. zu viel oder zu wenig entrichtete Steuer mit der erfreulichen Nachricht der Rückerstattung oder der Aufforderung zu wenig geleistete Steuer nachzuzahlen. Die Rechtsmittel, die man gegen einen fraglichen Steuerbescheid hat, sind als erster Schritt der Einspruch und als zweiter Schritt die Klage. Um das Steuerrecht in seiner Gänze zu verstehen, bedarf es Fachwissen. Bei Fragen zu Ihrem Steuerbescheid holen Sie sich einen fachkundigen Anwalt für Strafrecht zu Hilfe.

Steuerhinterziehung

Geschäftsfrau macht SteuererklärungGeschäftsfrau macht Steuererklärung Eine Steuerhinterziehung liegt dann vor, wenn Sie dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben. Denn durch diese selbst bereichernde Handlung wurde die Steuerlast verringert. Folgende Werte sollen einer ungefähren Einschätzung dienen: Bis zu einer Steuerhinterziehung von 50.000 EUR droht eine Geldstrafe. Ab 50.000 Euro bis 100.000 Euro kann entweder einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden, diese in der Regel auf Bewährung. Höhere Beträge bis zu einer Million Euro werden dann sowohl mit einer Geld- als auch einer Freiheitsstrafe, ebenfalls meist auf Bewährung, bestraft. Mit Freiheitsentzug ohne Bewährung ist in allen Fällen des Steuerbetruges über einer Million Euro zu rechnen.

Selbstanzeige bei Steuerstraftaten

Geschäftsfrau sitzt über SteuerunterlagenGeschäftsfrau sitzt über Steuerunterlagen Hat man sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht und das schlechte Gewissen plagt einen, so gibt es die Option sich selbst anzuzeigen und dadurch eine Chance auf Straffreiheit zu erlangen. Dazu muss diese Selbstanzeige jedoch zwingend erfolgen bevor eine Tatendeckung, also das Finanzamt bereits Hinweise oder Anhaltspunkte hatte, eingetreten ist. Bei dieser Selbstanzeige wird nicht auf die Form geachtet, sehr wohl aber auf Vollständigkeit. Zuständig ist immer das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt. In dieser Anzeige darf nichts fehlen, so sind sowohl vollendete als auch versuchte Steuerhinterziehung in Gänze zu melden. Weglassen oder vergessen von Informationen hat fatale Folgen, führt es doch direkt zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Seit 2015 ist es grundsätzlich nur noch bis zu einem Hinterziehungsvolumen von 25.000 € möglich straffrei zu bleiben. Voraussetzung für eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige ist weiterhin, dass die Steuervorteile nebst Zinsen innerhalb einer festgesetzten Frist nachgezahlt werden. Eine Selbstanzeige kann sich schnell zum Nachteil wenden, wenn sie inhaltlich nicht korrekt ist, deshalb sollte man sich in diesem Fall unbedingt Rat bei einem Rechtsanwalt für Steuerrecht holen. In Konstanz finden Sie durch uns schnell einen verlässlichen und qualifizierten Ansprechpartner.

Schwarzarbeit kurz erklärt

Taschenrechner BezahlungTaschenrechner Bezahlung Laut § 1 des SchwarzArbG leistet derjenige Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei 1.als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, 2.als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung können ganz schnell auch das Steuerrecht betreffen.

Wenn der Steuerprüfer kommt

verzweifelte Unternehmerin bei Betriebsprüfungverzweifelte Unternehmerin bei Betriebsprüfung In § 193 AO ist festgelegt, dass auch Privatpersonen unter bestimmten Bedingungen eine Steuerprüfung angekündigt bekommen können. Wir haben ein sehr umfangreiches Steuerrecht, das jeden Bürger möglichst gleichberechtigt behandeln will. Leider führt diese Einzelfallgerechtigkeit bei vielen oft zur Undurchschaubarkeit des Steuersystems. Immer wieder finden darum Prüfer Gründe zur Beanstandung des Steuerverhaltens. Die Möglichkeit, dass zu viel Steuern entrichtet wurden, die gibt es selbstverständlich auch. Tatsächlich kommt dies jedoch leider nicht oft vor. Gewöhnlich sind es eher nachträglich noch zu begleichende Steuern, die am Ende feststehen. Im schlimmsten Fall wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, weil der Prüfer Steuerhinterziehung o.ä. vermutet.

Das Büro zuhause

junge Frau arbeitet zu Hausejunge Frau arbeitet zu Hause Das häusliche Arbeitszimmer kann üblicherweise nicht mehr bei der Einkommenssteuer angegeben werden. Es gibt allerdings Ausnahmen. Eine Sonderregelung ist, dass der Arbeitnehmer, wenn er nur diesen einen Raum hat um seiner Arbeit nachzugehen, er ihn als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung angeben darf. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof gefällt. Um die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Steuer absetzen zu können, muss das Arbeitszimmer als Büro eingerichtet sein und nahezu für berufliche Zwecke genutzt werden. Ist erkennbar, dass der Raum nicht rein beruflich genutzt wird, so kann er steuerlich nicht berücksichtigt werden. Durch ein Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen für den Steuerabzug festgelegt (BFH, Az. GrS 1/14), demnach dürfen Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Heimbüro den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Arbeit bildet. Auch ein Kellerraum kann, so er in die häusliche Sphäre eingebunden ist, auch als Arbeitszimmer in diesen Steuervorteil mit einbezogen werden.

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