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Einen Anwalt für Erbrecht in Alfeld an der Leine auf Anwaltssuche finden

Anwälte für Erbrecht, die im Umkreis von Alfeld an der Leine Mandate annehmen

Symbolbild Rechtsanwalt

Hermann Treidel

Am Tie 11, 31089 Duingen
in 9.6 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Olaf Kaufmes

Oberstraße 2, 31162 Bad Salzdetfurth
in 14.7 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Ulrike Möhle

Ahnepaule 7 a, 31162 Bad Salzdetfurth
in 14.7 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Susanne Kolle

Fachanwalt für Familienrecht
Bismarckstraße 3, 37574 Einbeck
in 18.3 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Ana-Teresa Bitter

Fachanwalt für Familienrecht|3456
Hansering 106, 31141 Hildesheim
in 18.9 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Annette Falk

Fachanwalt für Familienrecht|6538
Osterstraße 7-9, 31134 Hildesheim
in 19.9 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Sabine Hein-Janke

Goschenstrße 37, 31134 Hildesheim
in 19.9 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Norbert Schneider

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Angoulemeplatz 1, 31134 Hildesheim
in 19.9 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Thomas F.W. Schodder

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht|6538
Almsstraße 32, 31134 Hildesheim
in 19.9 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Aline Winkler

Sedanstraße 51, 31134 Hildesheim
in 19.9 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht

Infos zu Anwälte Erbrecht in Alfeld an der Leine
Erbrecht
Erbrecht ©freepik - mko

Überblick über das Erbrecht

Die Hinterlassenschaften im Todesfall zu regeln ist nicht einfach, deshalb gibt es das Erbrecht. Regelungen zum Nachlass schreibt das Grundgesetz in Artikel 14 vor. Um im Sterbefall nicht gänzlich orientierungslos zu sein, gibt es das Erbrecht. Neben dem Erbrecht gibt es selbstverständlich die Möglichkeit seinen Nachlass gezielt zu vererben.

Einen Erbvertrag schließen

Bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln, dafür gibt es zwei Möglichkeiten, das Testament und den Erbvertrag. Der Erblasser kann in einem Testament, alleine über die Regelung seiner Angelegenheiten nach seinem Ableben bestimmen. Bei einem Erbvertrag ist dies anders. Ein Erbvertrag kann nicht alleine abgeschlossen werden, es braucht wenigstens zwei Personen, häufig handelt es sich hier um die Ehegatten. Der Erbvertrag benötigt die Beurkundung durch einen Notar zwingend. Um Streit in Erbangelegenheiten zu vermeiden ist der Abschluß eines Vertrages oder eines Testaments sehr hilfreich. Bei der Gestaltung eines Erbvertrages kann ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit dem Rechtsgebiet Erbrecht helfen.

Der testamentarische Erbfall

Was muss als Erbe bedacht werden, wenn der Erbfall eintritt. Weiß man, dass der Erblasser ein Testament erstellt hat, so sollte unverzüglich danach gesucht werden. Abzugeben ist ein aufgefundenes Testament immer bei Gericht. Für den Nachlass ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene gelebt hat zuständig. Dieses Nachlassgericht wird dann einen Termin festsetzen, zu welchem alle gesetzlichen und testamentarisch verfügten Erben eingeladen werden. Zu diesem Termin werden dann alle Erben über den Inhalt der Erbschaft informiert. Selbstverständlich gibt es für jeden Nachlassempfänger das Recht das Testament einzusehen und auch eine beglaubigte Kopie zu erhalten. Kompetente Unterstützung bei Erbauseinandersetzungen gibt ein Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Alfeld an der Leine.

Wann kann man ein Testament anfechten?

Angefochten kann das Testament werden, wenn man sich als Erbe nicht oder nicht ausreichend bedacht sieht. Anfechtbar ist ein Erbe immer dann, wenn man gesetzlicher Erbe ist und nicht berücksichtigt wurde, oder auch wenn man den freien Willen des Erblassers bei der Erstellung des Testamentes anzweifeln muss. Auch dies ist beim Nachlassgericht zu erwirken. Nur wenn ein evtl. berechtigter Anspruch auf das Erbe besteht, darf man das Testament anfechten. Erlangt man Kenntnis eines Umstandes, der es nötig werden lässt ein Testament anzufechten, so beginnt ab dem Moment dieser Kenntnisnahme die Frist von einem Jahr in dem das Testament anfechtbar ist. Gibt es kein Testament, oder ist nicht über das gesamte Erbe verfügt worden, tritt hier die gesetzliche Erbfolge ein.

Die Erbengemeinschaft

Gibt es mehr als einen Erben, dann spricht man von einer Erbengemeinschaft. Alle Erben der Erbschaft werden dann Miterben genannt. Ist man Miterbe eines Vermächtnisses, so ist man verpflichtet, sich auch an der Verwaltung des Erbes zu beteiligen und zwar so lange, bis der Nachlass vollständig aufgeteilt wurde. Eine Kanzlei für Erbrecht ist auch für eine Erbengemeinschaft der richtige Partner. Anwälte unterstützen und beraten ihre Mandanten versiert und engagiert.

Erben ohne Testament – gesetzliche Erbfolge

Lebte man mit dem Verstorbenen in einer Ehe des Zugewinns, so beerbt man ihn mit der Hälfte seines Nachlasses. Die zweite Hälfte geht an die direkten Nachkommen. Ohne eigene Nachkommen erbt der hinterbliebene Ehegatte sogar ¾ des Vermögens. Alleinerbe ist der überlebende Ehegatte dann, wenn es außer ihm nur noch Erben der 4. Ordnung oder noch fernerer Ordnungen gibt. Um ein Erbe möglichst gerecht aufzuteilen, hat sich das Gesetz auf Ordnungen geeinigt. In diese Gruppierungen werden Erben, ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser gemäß, eingeteilt und bedacht. Bei rechtlichen Fragen über die gesetzliche Erbfolge kann man sich für eine Rechtsberatung an einen versierten Rechtsanwalt für Erbrecht wenden.

Kinder, die Erben der 1. Ordnung

Die Kinder des Verstorbenen, sowie deren Kinder und Kindeskinder sind sogenannte Erben der ersten Ordnung. Zu beachten ist jedoch, dass ein lebender Erbe der ersten Ordnung seine eigenen Nachkommen von diesem Erbe ausschließt. Auch nichteheliche Kinder, anerkannt oder nicht, sind zu genau gleichen Teilen erbberechtigt wie anerkannte, eheliche Kinder, wenn sie den Nachweis der Verwandtschaft bringen können. Nicht angewandt wird diese Regelung lediglich in den alten Bundesländern für unehelich geborene Kinder, die vor dem 01.07.1949 auf die Welt kamen. Es gilt jedoch gleiches Erbrecht für Kinder, die vor ihrem 18. Geburtstag adoptiert wurden. Bei der Adoption volljähriger Personen kann der Adoptierte nur von seinen Adoptiveltern erben. Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben.

Erben zweiter Ordnung

Unter die Erben der zweiten Ordnung fallen die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Sie erben dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Leben im Erbfall noch beide Elternteile, so erben diese zu gleichen Teilen. Geschwister oder deren Kinder erben dann, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles nur noch ein Elternteil lebt.

Wer ist Erbe der dritten Ordnung?

Als Erbe der dritten Ordnung beerbt man seinen Enkel. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, so erben wiederum dessen Kinder.

Die Erben der 4. Ordnung und folgende

Dies wären Urgroßeltern oder evtl. deren Eltern. Es gibt jedoch die Einschränkung, dass nur die Voreltern selbst erben und nicht mehr alle ihre Kinder, nur die direkte Linie zum Erblasser wird hier noch berücksichtigt.

Wer bekommt ein Pflichtteil?

Nur die Abkömmlinge des Erblassers, sowie sein Ehegatte und die Eltern des Erblassers haben im Falle der Enterbung ein Recht auf das Pflichtteil. In den §§ 2303 ff BGB findet man die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteil.

Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Ein Pflichtteil kann nur in Geld ausbezahlt werden. Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten errechnet sich der gesetzliche Anspruch, hiervon beträgt der Pflichtteil dann 50 %. Bestehende Schulden des Erblassers werden vom ermittelten Verkehrswert des Nachlasses abgezogen. Meist ist wegen eines aufbrechenden Erbstreits ein Gutachter für die Berechnung zu beauftragen. Als Pflichtteilsberechtigter muss man den Anspruch auf sein Pflichtteil einfordern.

Wann macht ein Pflichtteilsverzicht Sinn?

Bei einem Pflichtteilsverzicht erklärt der Pflichtteilsberechtigte, dass er auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet und im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen kann. Wenige Gründe gibt es auf sein Pflichtteil zu verzichten, eine vorausgehende Schenkung kann so ein Grund sein oder auch die Vermeidung von Konflikten in der Familie. Für den Verzicht bedarf es in der Regel die schriftliche Zustimmung aller Erben. Für diesen wichtigen und tragenden Schritt sollten sich alle Beteiligten anwaltlichen Rat einholen und bestmöglich das Dokument auch notariell beglaubigen lassen.

Kann man das Recht auf den Pflichtteil verlieren?

Das Gesetz akzeptiert einen Ausschluss vom Pflichtteil nur, wenn dieser per Verfügung oder Erbvertrag begründet wird. Nur wenige aber gewichtige Gründe stehen im § 2333 BGB, die einem das Pflichtteil aberkennen können. Erbunwürdig ist ein Erbe nur bei schwerwiegenden Verfehlungen, wie etwa der Nichtleistung von Unterhaltspflichten. Zu beachten ist, dass das Erbrecht nicht automatisch erlischt, sondern gerichtlich geltend gemacht werden muss. Hilfe holen Sie sich bei einem Erbrechtsanwalt in Alfeld an der Leine im Fall einer Verfügung von Todes wegen.

Das Erbe annehmen

Um entscheiden zu können, ob man eine Erbschaft annimmt oder besser ausschlägt, sollte man sich zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Erblassers verschaffen. Stellt man fest, dass das Erbe hauptsächlich die Übernahme einer Schuldenlast bedeutet, so hat man die Möglichkeit das Erbe abzulehnen. Man hat ein Erbe auch durch schlüssiges Verhalten angenommen, z.B. wenn man gegenüber Versicherungen des Erblassers Ansprüche geltend gemacht hat oder wenn man sich einen Erbschein ausstellen lässt.

Kann man das Erbe ausschlagen?

Wenn ein Erbe die Erbschaft nicht antreten will, muss er eine entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Todesfalls beim zuständigen Nachlassgericht einreichen. Je umfangreicher das Erbe ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass diese relativ kurze Frist ausreichend ist um sich über Annahme oder Ablehnung klar zu werden. Eine eingeschränkte Erbenhaftung verzögert die Entscheidung. So kann man innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalls die Dreimonatseinrede erheben. Während dieser Schonfrist hat der Erbe die Möglichkeit, den Nachlass zu sichten und zu ordnen. Zu empfehlen ist es, in diesem Zeitraum seine Erbenhaftung zum Schutz des Privatvermögens beim Gericht regeln zu lassen. Stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, gibt es die Möglichkeit die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken. Das Nachlassinsolvenzverfahren muss dann bei Gericht beantragt werden. Dieser Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern eingereicht werden. Nachlässiges Verzögern dieser Information macht den Erben, seinen Nachlassgläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig! Ist nach Begleichung der Schulden, bzw. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch etwas vom Erbe übrig, so geht dies in den Besitz des Erben über. Hat man das Erbe vorschnell oder in Unkenntnis der vollständigen Sachlage angenommen, so gibt es nur noch einen Weg zurück, man muss die Annahme anfechten. Dies ist jedoch nur in besonderen Fällen wie Täuschung oder Irrtum als Grundlage des Erbantritts möglich. Die Anfechtungsfrist beträgt auch hier sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

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