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Rechtsanwälte und Kanzleien für Erbrecht in Penig finden

Anwälte für Erbrecht, die im Umkreis von Penig Mandate annehmen

Symbolbild Rechtsanwalt

Claus Jäßing

Christophstraße 16, 09212 Limbach-Oberfrohna
in 8.5 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Knut Mager

Fachanwalt für Familienrecht
Wehrstraße 13d, 08371 Glauchau
in 16.7 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Jens Taubert

Martinistraße 5, 08371 Glauchau
in 16.7 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Petra-Maria Breil

Fachanwalt für Familienrecht
Reichsstraße 35, 09112 Chemnitz
in 17.5 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Almut Patt

Weststraße 21, 09112 Chemnitz
in 17.5 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Jacqueline Schrader

Fachanwalt für Familienrecht
Barbarossastraße 41, 09112 Chemnitz
in 17.5 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Christoph Sippel

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Elisenstraße 28, 09111 Chemnitz
in 18.2 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Thomas Papenmeier

Altchemnitzer Straße 16, 09120 Chemnitz
in 19.5 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Thomas Raitzsch

Theodor-Körner-Platz 12, 09130 Chemnitz
in 19.9 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Klaus-Günter Orth

Schwanefelder Straße 1 b, 08393 Meerane
in 21.5 km Entfernung
Schwerpunkte: Erbrecht

Infos zu Anwälte Erbrecht in Penig
Erbrecht
Erbrecht ©freepik - mko

Das Erbrecht

Stirbt ein Mensch, sind einige Dinge zu klären. Dies wird mit dem Erbrechtsgesetz erleichtert. Das Erbrecht ist in der Verfassung Artikel 14 geregelt. Kommt der Tod plötzlich und unerwartet, ist der Nachlass oft nicht geregelt, hier soll das Gesetz für Klarheit sorgen. Traut man seinen Erben nicht oder fürchtet man einen Erbenstreit, so kann man diesen durch ein klar formuliertes schriftliches Testament vermeiden.

Erben mit Erbvertrag

Bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln, dafür gibt es zwei Möglichkeiten, das Testament und den Erbvertrag. Entscheidet sich der Erblasser für das Testament, so kann er darin alle Angelegenheiten nach seinem Tod selbst und alleine regeln, ändern oder auch wieder aufheben. Das gilt nicht für den Erbvertrag. Für einen gültigen Erbvertrag braucht es wenigstens zwei Personen, wie etwa die Ehegatten. Der Erbvertrag ist außerdem zwingend von einem Notar zu errichten. Es ist sehr ratsam in Erbangelegenheiten, durch entsprechenden Regelungen in einem Vertrag, künftigen Streit zu vermeiden. Als Rechtsanwalt / Rechtsanwältin für Erbrecht sind sie der richtige Ansprechpartner für die Beratung oder Gestaltung eines Erbvertrages oder auch Testaments.

Das Testament – das Erbe

Was ist als Erbe im Hinblick auf das Vermögen des Verstorbenen zu tun. Die Person, die Zugang zur Wohnung des Erblassers hat, sollte diese unverzüglich nach einem oder mehreren Testamenten durchsuchen. Ist ein Testament vorhanden so muss dieses zwingend dem Nachlassgericht übermittelt werden. Das Amtsgericht in dessen Gebiet der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte ist das zuständige Nachlassgericht. Beim Nachlassgericht wird dann ein Termin zur Testamentseröffnung bestimmt, zu dem alle mutmaßlichen, gesetzlichen Erben eingeladen werden. An diesem Tag wird dann die testamentarische Verfügung verlesen. Mit Veröffentlichung des letzten Willens kann nun auch jeder Erbe eine Kopie des Testaments erhalten. Ein Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Penig berät bei einem Erbfall.

Die Anfechtung des Testaments

Wer im Testament nicht bedacht wurde, sich aber für einen Erben hält, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Testament anfechten. Auch wenn man nachweisen kann, dass das Testament nicht aus freien Stücken verfasst wurde, also nicht dem freien Willen des Verfassers entspricht, so kann man Einspruch erheben. Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Nur wenn ein evtl. berechtigter Anspruch auf das Erbe besteht, darf man das Testament anfechten. Als weitere Bedingung für eine Anfechtung ist der Zeitrahmen von einem Jahr nach Kenntnis über den Anfechtungsgrund und selbstverständlich erst nach Ableben des Erblassers. Ohne Testament wird der Nachlass gesetzlich verteilt.

Die Erbengemeinschaft

Wird eine Hinterlassenschaft nicht nur an eine Person vererbt sondern an mindestens zwei Erben, so handelt es sich per Gesetz um eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft besteht dann aus sogenannten Miterben. Ist man Miterbe eines Vermächtnisses, so ist man verpflichtet, sich auch an der Verwaltung des Erbes zu beteiligen und zwar so lange, bis der Nachlass vollständig aufgeteilt wurde. Anwälte einer Kanzlei für Erbrecht sind qualifizierte Juristen, die ihre Mandanten jederzeit fachlich versiert beraten können.

Das Gesetz und die Erbfolge

Gibt es zusätzlich zum Ehegatten noch Verwandte, so erbt der Ehepartner in einer zugewinngemeinschaftlichen Ehe die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte erhalten die Erben der 1. Ordnung zu gleichen Teilen. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung so bekommt der verwitwete Ehepartner dreiviertel des Erbes, die restlichen Erben teilen sich ein Viertel. Sind außer dem überlebenden Ehegatten nur noch gesetzliche Erben fernerer Ordnungen da, dann erbt der Ehegatte allein. Das Gesetz sieht eine Reihenfolge, sogenannte Ordnungen, vor, nach der die Verwandten erbberechtigt sind. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann auch bei komplizierteren Erbfällen seine Mandanten rechtlich versiert beraten und unterstützen, oder eine generelle Rechtsberatung anbieten.

Erben der ersten Ordnung

Die Kinder des Verstorbenen, sowie deren Kinder und Kindeskinder sind sogenannte Erben der ersten Ordnung. Kindeskinder erben erst, wenn ihre Eltern, also das Kind erster Ordnung zum Erblasser, bereits selbst verstorben ist. Nichteheliche Kinder erben im Erbfall nach dem 31.03.1998 gesetzlich genauso wie eheliche Kinder – vorausgesetzt die Vaterschaft und somit auch das Verwandtschaftsverhältnis wurde festgestellt. Nicht angewandt wird diese Regelung lediglich in den alten Bundesländern für unehelich geborene Kinder, die vor dem 01.07.1949 auf die Welt kamen. Ein minderjähriges, adoptiertes Kind erbt vor dem Gesetz wie ein leibliches Kind. Wird ein bereits volljähriger Mensch adoptiert, so ist das Adoptionsrecht hier deutlich enger eingegrenzt. Es erstreckt sich ausschließlich auf die Erbansprüche der verstorbenen Adoptionseltern. Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben.

Die Erben der zweiten Ordnung

Als Eltern des Verstorbenen gehört man ebenso wie die Geschwister zu den Erben der zweiten Ordnung. Erbberechtigt ist man als Erbe der 2. Ordnung dann, wenn es keine Erben der 1. Ordnung zu berücksichtigen gibt. Wenn beide Elternteile noch leben, so beerben sie ihr Kind zu gleichen Teilen. Ist bereits ein Elternteil gestorben, treten an dessen Stelle die Geschwister oder deren Abkömmlinge.

Das Erbe der 3. Ordnung

Als Erbe der dritten Ordnung beerbt man seinen Enkel. Sind die Großeltern bereits vor dem Enkel verstorben, so erben deren Kinder, also Onkel oder Tante des Erblassers.

Das Erbe der 4. Ordnung

Es gilt hier den Stammbaum zu beachten, da man bei der 4. Ordnung auf Urgroßeltern und noch weiter zurückliegende Generationen zurückgreifen muß. Hier wird jedoch genau geprüft wer in der Erbfolge dem Verstorbenen am nächsten steht. Es werden also nicht automatisch alle Abkömmlinge dieser Voreltern mitbedacht.

Die Voraussetzung um ein Pflichtteil einzufordern

Den Anspruch auf ein Pflichtteil haben nur der Ehepartner, die Kinder und seit 2001 auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und dies nur dann, wenn der Erblasser sie nicht im Erbe bedacht hat. Gesetzlich ist der Pflichtteil in den §§ 2303 ff BGB geregelt.

Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Den Pflichtteil kann ein Pflichtteilsberechtigter nur in Geld ausgezahlt bekommen. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem ergibt sich sein gesetzlicher Erbteil, die Hälfte dieses Erbteils ist dann der Pflichtteil. Der endgültige Wert des Erbes ermittelt sich aus dem Verkehrswert abzüglich eventuell bestehender Schulden. Auch Schenkungen sind zu berücksichtigen. Erbstreitigkeiten machen es oft notwendig für die Berechnung einen Gutachter heranzuziehen. Zu beachten ist, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht automatisch entsteht. Er muss geltend gemacht werden.

Was bedeutet Pflichtteilsverzicht?

Bei einem Pflichtteilsverzicht erklärt der Pflichtteilsberechtigte, dass er auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet und im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen kann. Grund für einen Verzicht kann eine bereits erhaltene Schenkung sein. Ein Verzicht ist in der Regel nicht ohne die schriftliche Zustimmung aller Erben möglich, da sich dies auf ihr Erbe auswirkt. Für diesen wichtigen und tragenden Schritt sollten sich alle Beteiligten anwaltlichen Rat einholen und bestmöglich das Dokument auch notariell beglaubigen lassen.

Gründe warum einem das Recht auf den Pflichtteil genommen wird

Möchte man einem Erben sein Pflichtteil entziehen, so hat dies schriftlich zu erfolgen und bedarf einer ausführlichen Begründung. Im § 2333 BGB sind die Voraussetzungen dargelegt, die das Recht auf das Pflichtteil verwirken können. Eine Person kann zum Beispiel für erbunwürdig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben, Drohungen oder arglistige Täuschung den Erblasser zur Errichtung oder Änderung des Testaments veranlasst hat, um dadurch einen Vorteil zu erlangen. Um einen Erben für erbunwürdig zu erklären bedarf es der Anfechtung vor Gericht. Holen Sie sich Rat bei einem Erbrechtsanwalt für Erbrecht in Penig.

Das Erbe annehmen

Nachdem Sie als Erbe feststehen, sollten Sie schnellstmöglich herausfinden, gegen wen der Erblasser Zahlungsansprüche hat. Ist der Nachlass überschuldet, empfiehlt es sich die Erbschaft auszuschlagen, da der Erbe auch für die Schulden des Erblassers mit dem eigenen Vermögen einsteht. Mit der Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe bereits als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden.

Ein Erbe ausschlagen

Einem erbberechtigten Hinterbliebenen bleiben sechs Wochen Zeit, dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, ob man das Erbe antritt oder ausschlägt. Die Frist, binnen der ein Erbe die Ausschlagung der Erbschaft erklären kann, ist mit gerade einmal sechs Wochen denkbar kurz bemessen. In solchen Fällen kann man die Erbenhaftung einschränken. Der Erbe hat das Recht, eine Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der belasteten Erbschaft, zu verweigern. Der Erbe kann so die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten erst mal drei Monate zurückstellen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Zu empfehlen ist es, in diesem Zeitraum seine Erbenhaftung zum Schutz des Privatvermögens beim Gericht regeln zu lassen. Nicht immer hat eine Erbschaft mehr Geld zur Folge. Auch Schulden gehen auf die Hinterbliebenen über. Dagegen hilft nur, die Erbenhaftung zu begrenzen. Die einzige Möglichkeit dafür besteht in der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht. Dies muss er tun, sobald er Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses erlangt. Nachlässiges Verzögern dieser Information macht den Erben, seinen Nachlassgläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig! Ist alles bezahlt, endet die Nachlassverwaltung. Was nach der Schuldenbegleichung übrig geblieben ist, erhält der Erbe zurück. Das BGB räumt Berechtigten die Möglichkeit ein, die Erbschaftsannahme, die Ausschlagung oder aber gar die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten. Die Gründe für die Anfechtung der erfolgten Erbenannahme oder -ausschlagung müssen dem zuständigen Nachlassgericht plausibel gemacht werden. Zu beachten ist hierbei allerdings die jeweils gültige Anfechtungsfrist. Im Normalfall beträgt sie sechs Wochen.

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