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Anwaltssuche für Wohnungseigentumsrecht in Karlsruhe Nord

Rechtsanwalt Michael Drobinoha Karlsruhe
Rechtsanwalt Michael Drobinoha
Rechtsanwälte Schwaninger & Schmale
Rechtsanwalt
Kriegsstraße 45, 76133 Karlsruhe
0721 - 93 13 40
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Michael Drobinoha, Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Verkehrsrecht, Verkehrszivilrecht und Verkehrsstrafrecht in Karlsruhe. Sie sind Mieter oder Vermieter und benötigen rechtliche Unterstützung? Dann bin ich Ihr Ansprechpartner. Schildern Sie mir Ihr Anliegen gerne über das Kontaktformular auf meinem Profil - ich werde mich zeitnah mit einem Terminvorschlag für ein Beratungsgespräch bei Ihnen melden! Zusammen mit Rechtsanwalt Timo Seßler stehe ich Ihnen zudem auch bei allen verkehrsrechtlichen Problemen gerne zur Seite. Was Sie über meine Ausbildung wissen sollten. Nachdem ich mich für die juristische Laufbahn entschieden hatte, zog es mich in die Universitätsstadt Heidelberg, wo ich das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte. Direkt im Anschluss an meine Zulassung als Rechtsanwalt, die ich im Mai 2018 erhielt, nahm ich meine Tätigkeit bei der Kanzlei Schwaninger & Schmale auf. Seither kann ich mich voll und ganz auf meine Tätigkeitsschwerpunkte konzentrieren, die sich neben dem allgemeinen Zivilrecht vor allem auf Verkehrsrecht sowie ...mehr
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Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht ©freepik - mko

Wohnungseigentumsrecht was ist das?

Familie ist frisch in eigene Wohnung eingezogenFamilie ist frisch in eigene Wohnung eingezogen Die Nachkriegszeit war geprägt von Wohnungsnot. Die Menschen kamen zu Wohneigentum, weil sie sich durch ihre finanzielle Hilfe am Schaffen von neuem Wohnraum beteiligten. Daraus entstand 1951 das Gesetz des Wohnungseigentumsrechts, kurz WEG. Als Wohnungskäufer erwirbt man nun ein Sondereigentum an seiner Wohnung. Man kauft also Rechte wie die Gestaltungsfreiheit der Wohnung, aber auch Pflichten wie Reparaturen und anfallende Kosten. Außerdem erhält man auch einen bestimmten Anteil am Gemeinschaftseigentum.

Wichtiges über die Teilungserklärung

Ehepaar studiert eine TeilungserklärungEhepaar studiert eine Teilungserklärung Die jeweiligen Eigentumsanteile sind geregelt in der Teilungserklärung. Sie ist im Wohnungsgrundbuch zu finden, welches meistens im jeweiligen Amtsgericht und dort im Grundbuchamt liegt. Die sogenannte Teilungserklärung ist wichtig, da hier genau definiert ist, welchem Teileigentümer welches Sondereigentum gehört und was Gemeinschaftseigentum ist. Sie ist auch wichtig um entstehende Kosten am Gemeinschaftseigentum anteilsmäßig gerecht aufzuteilen. Die notariell beglaubigte Teilungserklärung dient der Rechtssicherheit.

Was zum Sondereigentum gehört

Frau erklärt Grundriss und hält einen SchlüsselFrau erklärt Grundriss und hält einen Schlüssel Folgende Dinge gehören zum Sondereigentum: die Räume der Wohnung, nicht tragende Innenwände, Innentüren, sanitäre Installationen, Fußbodenbeläge sowie Decken- und Wandverkleidungen. Jedoch fallen Fenster und die Außenseite der Wohnungseingangstür nicht in das Sondereigentum. Eine Sonderstellung nehmen auch Balkone ein, so ist der Innenraum Sondereigentum, die Außenwand und die Decke wiederum Gemeinschaftseigentum. Rohrleitungen für Abwasser, Abgas oder Heizung sind ebenfalls kein Sondereigentum. Dies führt dazu, dass eine Badrenovierung nur so lange die alleinige Entscheidung des Wohnungseigentümers ist, wie die gemeinschaftlichen Rohre nicht in den Umbau miteinbezogen werden. Einige sondereigentumsfähige Teile können jedoch per Eintrag in der Teilungserklärung ins Sondereigentum übernommen werden. Je mehr Wohnungseigentümer in einer Gemeinschaft sind, desto schwieriger wird es einen Konsens bei gemeinschaftlich zu beschließenden Reparaturen oder Instandsetzungen zu finden. Nützen Sie das Fachwissen eines Anwalts für Wohnungseigentumsrecht bevor es zu einem Prozess kommt.

Die Haftung im Schadensfall

tropfender Wasserhahntropfender Wasserhahn Fehler oder Schäden am Bau werfen die Frage nach der Haftung auf. Natürlich haftet jeder am Bau Beteiligte für seine erbrachte Leistung. Meist ist es jedoch nicht leicht den Fehler eindeutig einem Gewerk zuweisen zu können. Liegt der Fehler im Einkauf, in der Verarbeitung oder war die Ware mangelhaft? Auch Verjährungsfristen sind zu beachten, denn es dauert oft sehr lange um den Schadensverursacher festzustellen. Natürlich gibt es auch Schäden, die nach Bezug der Eigentumswohnung entstehen. Das WEG kommt zum Zug wenn der Sondereigentümer selbst einen Schaden verursacht. In § 14 WEG ist klar festgelegt, dass der Eigentümer für Schäden an seinem Sondereigentum selbst aufkommt. Klar geregelt ist auch der Schaden der durch Sondereigentum am Gemeinschaftseigentum entsteht. Hier haftet ebenfalls der Eigentümer des Sondereigentums. Nicht selten kommt es aber vor, dass im umgekehrten Fall Gemeinschaftseigentum ein Sondereigentum beschädigt. Gern wird hier das Beispiel mit dem beschädigten Dach, durch das Wasser in die darunter liegende Wohnung eindringt, genannt. War es ein Sturmschaden, so wird die abgeschlossene Gebäudeversicherung den Schaden ausgleichen. Hat der eingesetzte Verwalter es verabsäumt das Dach wieder instand setzen zu lassen und es bis dahin prophylaktisch abzudichten, so liegt die Verantwortung nicht mehr bei der Versicherung, sondern beim Verwalter. Als letzte Möglichkeit bleibt dem Eigentümer dann nur noch, die Eigentümergemeinschaft zu bitten, die durch den Dachschaden an seinem Sondereigentum entstandenen Kosten in die Reparaturkosten des Daches mit einfließen zu lassen.

Die Eigentümergemeinschaft

Wohnungen errichtet in HolzständerbausweiseWohnungen errichtet in Holzständerbausweise Im WEG findet man Regelungen über Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Eigentümer. In § 23 WEG findet man die Regelung jährlich anzuberaumender Eigentümerversammlungen, bei denen es um Themen geht, die alle Eigentümer betreffen oder zu beschließen haben. Mehr Informationen über rechtliche Bedingungen an eine Eigentümerversammlung findet man im WEG unter § 24. Die Stimmanteile der Eigentümer finden sich in der Teilungserklärung. Selten sind sich alle Miteigentümer über sämtliche Punkte einer Eigentümerversammlung einig. Abrechnungsfragen, Renovierungsvorhaben oder Kosten für Verwaltung, Hausmeister, Wohngeld oder Reparaturen, meist sind es finanzielle Themen. Gibt es unvereinbare Meinungen zu den Punkten der Eigentümerversammlung so kann ein Streit schnell eskalieren und vor Gericht landen. Holen Sie guten Rat bei einem Anwalt für Wohnungseigentumsrecht ein, bevor Sie eine allzu schnelle Entscheidung treffen.

Eine Hausordnung muss sein

Abstimmung über die HausordnungAbstimmung über die Hausordnung Der § 21 Abs. 5 Nr.1 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer bestimmt, auch im Interesse aller Wohnunseigentümer, eine Hausordnung zu installieren. Oft ist eine Hausordnung bereits in der Teilungserklärung festgelegt. Ist dies nicht der Fall, so wird sie auf einer Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss entschieden. In einer Hausordnung findet man Regelungen über Müllbeseitigung, Ruhezeiten, Tierhaltung und vieles mehr. Werden jedoch bestehende Gesetze durch einen Punkt der Hausordnung eingeschränkt, so ist dieser Punkt nicht zulässig.

Kurzzeitvermietungen an Touristen

Unterzeichnung Nutzungsvertrag HausUnterzeichnung Nutzungsvertrag Haus Informationen ob ein Gewerbe im Sondereigentum zulässig ist findet man in der Teilungserklärung. Möglicherweise gibt es die Einschränkung, dass gewerbliche Nutzung von den restlichen Eigentümern genehmigt werden muss. Die Zustimmung darf jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden, wenn beispielsweise der Wert der Immobilie negativ beeinflusst würde. Auch das Kurzzeit-Vermieten über Internetplattformen wie booking.com oder Airbnb wird immer populärer weil sehr gewinnbringend. Für die Miteigentümer ist das oft ein Ärgernis. Der BHG hat hierzu 2019 ein wichtiges Urteil gefällt: Zugunsten der jeweiligen Vermieter der „Touristenwohnungen“ entschied das BGH am 12.04.2019, dass eine Wohnung mit dem Passus in der Teilungserklärung „zu Wohnzwecken“ auch eine Kurzzeitvermietung nicht ausschließt. Ausschlaggebend war für dieses Urteil auch § 13 Abs. 1 WEG in dem es um das Recht des Eigentümers geht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren. Den Miteigentümern bleibt nach WEG § 15 Abs. 3 die Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch anzumelden, allerding nur wenn konkrete Verstöße wie Lärmbelästigung nachzuweisen sind. Eine Änderung der Teilungserklärung wäre eine mögliche Lösung, ist jedoch nur einstimmig möglich. Bei Fragen oder rechtlichen Problemen im WEG-Recht wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht.

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