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Anwälte und Kanzleien für Wohnungseigentumsrecht in Offenbach am Main finden

Rechtsanwalt Karl Hans Jahn Hanau
Rechtsanwalt Karl Hans Jahn
Jahn Rechtsanwälte
Rechtsanwalt
Sandeldamm 24a, 63450 Hanau
06181 - 916460
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Karl Hans Jahn, Ihr Rechtsanwalt bei Jahn Rechtsanwälte in Hanau. Herzlich willkommen auf meiner Profilseite bei anwaltssuche.de! Als einer der Rechtsanwälte der Kanzlei Jahn Rechtsanwälte vertrete ich mittelständische Unternehmen, Handwerksbetriebe und Einzelpersonen und biete ihnen fundierte Rechtsberatung und moderne Rechts-Dienstleistungen in zahlreichen Rechtsbereichen. Was kann ich für Sie tun?. Meine Mandanten schätzen meine Geradlinigkeit und Offenheit. In allen Rechtsgebieten, in denen ich Sie vertrete, entwickle ich für Sie maßgeschneiderte Lösungen, in deren Mittelpunkt Ihre Interessen stehen und die wirtschaftlich sinnvoll sind. Ich bin seit dem Jahr 1981 zugelassener Rechtsanwalt in Hanau, außerdem ein erfahrener Insolvenzverwalter (seit 2001) und Schlichter der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main. Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Insolvenzrecht, der Schuldnerberatung, im Arbeitsrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Mietrecht und im Inkasso. Hier berate ich Sie kompetent und wenn es notwendig sein sollte, vertrete ich Sie auch entschieden vor Gericht. Ich bin auf jeden Fall mit Rat und Tat für Sie da ...mehr
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Infos zu Anwälte Wohnungseigentumsrecht in Offenbach am Main
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht ©freepik - mko

Wohnungseigentumsrecht was ist das?

lachende Frauen in der eigenen Küchelachende Frauen in der eigenen Küche Nach dem zweiten Weltkrieg wurde Wohnraum dringend benötigt. Durch ihre Mitfinanzierung am Wohnungsbau wurde den Menschen ein realer Gegenwert, in Form einer Wohnung, geboten. Dies mündete 1951 im Gesetz über das Wohnungseigentum, dem WEG. In der Rechtssprache wird eine Eigentumswohnung als Sondereigentum bezeichnet. Der Eigentümer hat freie Hand bei der Gestaltung seines Sondereigentums, wenn er die Rechte Dritter (in diesem Fall hauptsächlich andere Miteigentümer) und das Gesetz nicht missachtet. Zu einem bestimmten Anteil ist jeder Wohnungseigentümer auch Eigentümer des Gemeinschaftseigentums.

Die Teilungserklärung – das „kleine Gesetz“ einer Wohnanlage

Ehepaar studiert eine TeilungserklärungEhepaar studiert eine Teilungserklärung In der Teilungserklärung ist das jeweilige Sondereigentum und das dazugehörige Gemeinschaftseigentum detailliert aufgelistet. Das Teileigentumsgrundbuch, wie das Wohnungsgrundbuch auch genannt wird, findet sich im Grundbuchamt, welches sich gewöhnlich im zuständigen Amtsgericht befindet. Bei Vermietung kann durch die Teilungserklärung genau bestimmt werden was als Sondereigentum ausgewiesen ist, also zur Wohneinheit gehört. Die Kostenaufteilung des Miteigentums an gemeinschaftlich genutzten Bereichen kann durch die Teilungserklärung berechnet werden. Die notariell beglaubigte Teilungserklärung dient der Rechtssicherheit.

Was bedeutet Sondereigentum?

drei Personen besprechen den Kauf einer Wohnungdrei Personen besprechen den Kauf einer Wohnung Als Sondereigentum gelten natürlich die Räume sowie ihre nicht tragenden Innenwände und Innentüren, genauso wie Fußbodenbeläge und Deckenverkleidungen, oder sanitäre Installationen. Nicht Teil des Sondereigentums allerdings sind die Fenster der Wohnung und auch die Außenseite der eigenen Wohnungstür. Balkone sind ebenfalls nur teilweise Sondereigentum. Auch gemeinschaftlich genutzte Rohrleitungen sind kein Sondereigentum. Dies führt dazu, dass sanitäre Anlagen vom Sondereigentümer nur soweit selbstständig zu entscheiden sind, solange die gemeinschaftlichen Rohre nicht betroffen sind. Sonderwünsche können jedoch, wenn es sich um sondereingentumsfähige Dinge handelt, über die Teilungserklärung berücksichtigt werden. Die Vermengung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bringt viel Streitpotential unter der Eigentümergemeinschaft mit sich. Es ist sinnvoll sich den Rat eines Anwaltes für Wohnungseigentumsrecht einzuholen bevor der Streit eskaliert.

Die Haftung im Schadensfall

kaputte Armaturkaputte Armatur Der Bau eines Mehrfamilienauses kann bereits Schadensfälle verursachen. Selbstverständlich haftet ein Architekt oder Ingenieur genauso wie jeder Handwerker und Baustofflieferant für seine Leistungen. Meist ist es jedoch nicht leicht den Fehler eindeutig einem Gewerk zuweisen zu können. Liegt es an einem Planungsfehler, oder waren die Handwerker schuld? Je komplizierter es ist und je länger es dauert den Haftenden ausfindig zu machen, umso mehr muss man auf Verjährungsfristen achten. Natürlich gibt es auch Schäden, die nach Bezug der Eigentumswohnung entstehen. Hier gibt das Gesetz einige Regeln vor. In § 14 WEG ist klar festgelegt, dass der Eigentümer für Schäden an seinem Sondereigentum selbst aufkommt. Er ist auch haftbar für Schäden die durch sein Sondereigentum am Gemeinschaftseigentum verursacht werden. Oder anders herum, Gemeinschaftseigentum beschädigt Sondereigentum. Das kaputte Dach, das am Sondereigentum durch eindringendes Wasser einen Schaden entstehen lässt, zum Beispiel. War es ein Sturmschaden, so wird die abgeschlossene Gebäudeversicherung den Schaden ausgleichen. Es kann auch sein, dass die Eigentümergemeinschaft, der Verwalter oder die Hausverwaltung ihrer Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen sind, dann liegt die Verantwortung der Reparatur bei ihnen. Andernfalls bleibt der Eigentümer auf seinen Reparaturkosten sitzen, es sei denn er kann die Eigentümergemeinschaft davon überzeugen, dass sein entstandener Schaden gemeinsam mit dem Dach behoben wird.

Eigentum verpflichtet - gemeinsames Eigentum erst recht.

Holzhaus im BauHolzhaus im Bau Das Wohnungseigentumsrecht legt genau fest, welche Verpflichtungen und Rechte die einzelnen Eigentümer der Eigentümergemeinschaft untereinander haben. Entscheidungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind auf einer jährlichen Eigentümerversammlung zu beschließen. Mehr Informationen über rechtliche Bedingungen an eine Eigentümerversammlung findet man im WEG unter § 24. Die Teilungserklärung hilft um festzulegen wer welches Stimmrecht hat. Auf Eigentümerversammlungen kommt es des Öfteren zu Differenzen unter den Parteien. Heikel bei Abstimmungen sind immer Themen bei denen es ums Finanzielle geht, wie Renovierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, die Höhe des Wohngeldes oder Abrechnungsfragen. Dies führt auch zu juristischen Auseinandersetzungen. Gut beraten ist man deshalb, sich zeitig an einen fachlich kompetenten Anwalt für Wohnungseigentumsrecht zu wenden.

Hausordnung gemäß WEG

Abstimmung über die HausordnungAbstimmung über die Hausordnung Das WEG führt in § 21 Abs. 5 Nr. 1 auf, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Aufstellung einer Hausordnung gehört. Eine Hausordnung wird durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer auf einer Eigentumsversammlung entschieden, es sei denn sie ist bereits in der Teilungserklärung enthalten. In einer Hausordnung findet man Regelungen über die Reinigung des Treppenhauses, die Festlegung von Ruhezeiten, Regelungen zum Brandschutz genau so wie ein evtl. Verbot Wäsche auf dem Balkon zu trocknen oder dort zu grillen. Es gibt jedoch auch Grenzen, so darf ein gänzliches Verbot zu Musizieren nicht ausgesprochen werden, dies wiederum regelt bereits das BGB.

Gewerbliche Nutzung nach WEG, oder auch Vermietung an Touristen

Vertrag gewerbliche Nutzung HausVertrag gewerbliche Nutzung Haus Auch für gewerbliche Nutzung ist die Teilungserklärung zu Rate zu ziehen. Ist darin vermerkt, dass eine gewerbliche Nutzung von den Miteigentümern zu genehmigen ist, so dient dies dem Schutz der Miteigentümer vor Wertverlust der Immobilie und Belästigung durch unbotmäßigen Kundenverkehr. Die Zustimmung darf jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden, wenn beispielsweise der Wert der Immobilie negativ beeinflusst würde. Ein anderes heikles Thema ist die immer beliebter werdende Vermietung über Internetplatformen wie Airbnb oder booking.com Bei den Nachbarn ist diese Art der Vermietung nicht sehr beliebt. Zu diesem Thema gibt es seit 2019 nun ein entscheidendes BGH-Urteil: Ist in der Teilungserklärung die Nutzung zu „Wohnzwecken“ vereinbart, so schließe dies eine kurzzeitige Nutzung nicht aus, so der BGH in seinem Urteil vom 12.04 2019 Zudem, so begründete der BGH sein Urteil, würde anderenfalls das WEG Recht eingeschränkt, das in § 13 Abs. 1 dem Eigentümer zugesteht mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren zu können sofern er damit Gesetz und die Rechte Dritter achtet. In einem früheren Urteil entschied der BGH, dass ständig wechselnde fremde Leute von den Miteigentümern hinzunehmen seien, im Gegensatz zu konkreten Verstößen gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigung. Möchte man eine bestehende Teilungserklärung ändern so müsse diese Änderung einstimmig beschlossen werden. Bei Auseinandersetzungen, die sich nicht untereinander befrieden lassen,ist es sehr hilfreich einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht zu konsultieren.

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