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Rechtsanwälte und Kanzleien für Wohnungseigentumsrecht in Karlsruhe Süd finden

Rechtsanwalt Michael Drobinoha Karlsruhe
Rechtsanwalt Michael Drobinoha
Rechtsanwälte Schwaninger & Schmale
Rechtsanwalt
Kriegsstraße 45, 76133 Karlsruhe
0721 - 93 13 40
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Michael Drobinoha, Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie für Verkehrsrecht, Verkehrszivilrecht und Verkehrsstrafrecht in Karlsruhe. Sie sind Mieter oder Vermieter und benötigen rechtliche Unterstützung? Dann bin ich Ihr Ansprechpartner. Schildern Sie mir Ihr Anliegen gerne über das Kontaktformular auf meinem Profil - ich werde mich zeitnah mit einem Terminvorschlag für ein Beratungsgespräch bei Ihnen melden! Zusammen mit Rechtsanwalt Timo Seßler stehe ich Ihnen zudem auch bei allen verkehrsrechtlichen Problemen gerne zur Seite. Was Sie über meine Ausbildung wissen sollten. Nachdem ich mich für die juristische Laufbahn entschieden hatte, zog es mich in die Universitätsstadt Heidelberg, wo ich das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte. Direkt im Anschluss an meine Zulassung als Rechtsanwalt, die ich im Mai 2018 erhielt, nahm ich meine Tätigkeit bei der Kanzlei Schwaninger & Schmale auf. Seither kann ich mich voll und ganz auf meine Tätigkeitsschwerpunkte konzentrieren, die sich neben dem allgemeinen Zivilrecht vor allem auf Verkehrsrecht sowie ...mehr
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Infos zu Anwälte Wohnungseigentumsrecht in Karlsruhe Süd
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht ©freepik - mko

Wohnungseigentumsrecht was ist das?

Familie ist frisch in eigene Wohnung eingezogenFamilie ist frisch in eigene Wohnung eingezogen Nach Ende des zweiten Weltkrieges war Wohnraum knapp. Die Bürger beteiligten sich finanziell am Wiederaufbau von Wohnraum und bekamen dafür realen Gegenwert. 1951 wurde deshalb das Gesetz für Wohnungseigentumsrecht geschaffen. In der Rechtssprache wird eine Eigentumswohnung als Sondereigentum bezeichnet. Als Eigentümer erwirbt man Rechte und Pflichten an diesem Sondereigentum, man hat Gestaltungsfreiheit muss hierbei aber das Gesetz und die Rechte Dritter berücksichtigen. Das Gemeinschaftseigentum, wie z.B. das Treppenhaus, wird anteilsmäßig auf die Eigentümer verteilt.

Ohne Teilungserklärung geht nichts

Mann und Frau ärgern sich am ComputerMann und Frau ärgern sich am Computer Die Aufteilung der Eigentumsanteile wird in der Teilungserklärung geregelt. Man findet sie im Wohnungsgrundbuch im zuständigen Grundbuchamt, welches wiederum in aller Regel im Amtsgericht zu finden ist. Bei Vermietung kann durch die Teilungserklärung genau bestimmt werden was als Sondereigentum ausgewiesen ist, also zur Wohneinheit gehört. Die Kostenaufteilung des Miteigentums an gemeinschaftlich genutzten Bereichen kann durch die Teilungserklärung berechnet werden. Die notarielle Beglaubigung der Teilungserklärung ist wichtig um bei Eigentumsübertragung die nötige Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Was bedeutet Sondereigentum?

Diskussion über Grundriss einer WohnungDiskussion über Grundriss einer Wohnung Folgende Dinge gehören zum Sondereigentum: die Räume der Wohnung, nicht tragende Innenwände, Innentüren, sanitäre Installationen, Fußbodenbeläge sowie Decken- und Wandverkleidungen. Nicht als Sondereigentum ausgewiesen sind allerdings die Fenster der Eigentumswohnung und auch die Außenseite der Wohnungstüre gehört nicht ins Sondereigentum! Bei Balkonen gilt, ähnlich wie bei Eingangstüren: die Innenseite sowie der Boden gehören zum Sondereigentum, die Außenseite und die Decke sind Gemeinschaftseigentum. Auch gemeinschaftlich genutzte Rohre wie Abwasser- oder Heizungsrohre sind nicht Teil des Sondereigentums. Eine Badsanierung ist deshalb mit der Eigentümergemeinschaft abzustimmen, sobald die gemeinschaftlich genutzten Rohre mit in den Umbau einbezogen werden sollen. Manche Dinge kann man jedoch in der Teilungserklärung als Sondereigentum zusätzlich festlegen, wie z.B. Tiefgaragenstellplätze. Da eine Wohnung immer mit Anteilen am Gemeinschaftseigentum verbunden ist, führt dies häufig zu Unstimmigkeiten unter den Parteien. Nützen Sie bei Streitigkeiten die Hilfe eines Anwalts für Wohnungseigentumsrecht.

Wer trägt die durch Schaden entstandenen Kosten?

tropfender Wasserhahntropfender Wasserhahn Eine mangelhafte Bauaufsicht kann schon beim Bau des Hauses Mängel entstehen lassen. Jeder Architekt, jeder Handwerker oder Baustofflieferant muss für seine Leistung haften. Den Schuldigen eindeutig auszumachen wird jedoch oft kompliziert. War es ein Planungsfehler, ein Materialfehler oder handwerkliches Versagen? Bei komplexen Problemen ist die Haftungsfrage oft langwierig und Verjährungsfristen sitzen einem im Nacken oder werden übersehen. Schäden entstehen aber auch oft erst nach Bezug der Eigentumswohnung. Das Gesetz hat hier folgendes geregelt: In § 14 WEG ist klar festgelegt, dass der Eigentümer für Schäden an seinem Sondereigentum selbst aufkommt. Klar geregelt ist auch der Schaden der durch Sondereigentum am Gemeinschaftseigentum entsteht. Hier haftet ebenfalls der Eigentümer des Sondereigentums. Einem Sondereigentum kann aber auch von Gemeinschaftseigentum ein Schaden verursacht werden. Klassisches Beispiel ist ein undichtes Dach, welches einen Wasserschaden im darunterliegenden Sondereigentum verursacht. Manchmal ist die Gebäudeversicherung zur Zahlung verpflichtet, etwa bei Sturmschäden. Hat der eingesetzte Verwalter es verabsäumt das Dach wieder instand setzen zu lassen und es bis dahin prophylaktisch abzudichten, so liegt die Verantwortung nicht mehr bei der Versicherung, sondern beim Verwalter. Trifft beides nicht zu, dann bleibt dem geschädigten Eigentümer nur, darauf zu hoffen, dass das Sondereigentum mit in die notwendigen Reparaturarbeiten des Daches mit einbezogen und von der Eigentümergemeinschaft gemeinsam geschultert wird.

Für und wider einer Eigentumsgemeinschaft

Wohnungen under constructionWohnungen under construction Die Basis von Rechten und Pflichten eines Wohnungseigentümers seiner Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber findet man im WEG. Das WEG hat in § 23 festgelegt, dass jährliche Eigentümerversammlungen stattzufinden haben. Es gibt einige rechtliche Rahmenbedingungen die bei einer Eigentümerversammlung einzuhalten sind. Die Teilungserklärung hilft um Klarheit über die Eigentumsanteile und somit das jeweilige Stimmrecht zu finden. Bedauerlicherweise sind Streitereien auf Eigentümerversammlungen oft nicht auszuschließen. Abrechnungsfragen, Renovierungsvorhaben oder Kosten für Verwaltung, Hausmeister, Wohngeld oder Reparaturen, meist sind es finanzielle Themen. Wie man sich wieder gut verträgt, weiß das WEG-Recht leider nicht. Wenn man z.B. mit einer Beschlussfassung auf einer Eigentümergemeinschaft nicht einverstanden ist, kann ein Anwalt für Wohnungseigentumsrecht mit fachkundiger Unterstützung weiterhelfen.

Hausordnung gemäß WEG

EigentümerversammlungEigentümerversammlung § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG besagt: Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die Aufstellung einer Hausordnung. Oft ist eine Hausordnung bereits in der Teilungserklärung festgelegt. Ist dies nicht der Fall, so wird sie auf einer Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss entschieden. In einer Hausordnung findet man Regelungen über Müllbeseitigung, Ruhezeiten, Tierhaltung und vieles mehr. Es gibt jedoch auch Grenzen, so darf ein gänzliches Verbot zu Musizieren nicht ausgesprochen werden, dies wiederum regelt bereits das BGB.

Eigentumswohnung als Touristenwohnung oder zu gewerblichen Zwecken nutzen

Vertragsunterzeichnung HausVertragsunterzeichnung Haus Sind gewerbliche Flächen vereinbart, so steht dies in der Teilungserklärung. Da ein auffälliger Publikumsverkehr den Wohnwert der übrigen rein privat genutzten Eigentumswohnungen beeinträchtigen könnte, kann auf eine notwendige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft verwiesen werden. Jedoch hat der Eigentümer mit seinem Sondereigentum grundsätzlich freies Nutzungsrecht und so dürfen die Miteigentümer ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn das geplante Gewerbe keine größeren Störungen durch Lärm oder regen Kundenverkehr verursacht. Neben der klassischen Vermietung an einen Mieter, erfreut sich in den letzten Jahren auch die Kurzzeitvermietung an Touristen über u.a. Airbnb oder auch booking.com immer größerer Beliebtheit. Nicht selten gerät der Eigentümer dabei mit seinen Miteigentümern in Streit, die sich von den ständig wechselnden Nachbarn gestört fühlen. 2019 verkündete der BGH nun ein wichtiges Urteil: Ist in der Teilungserklärung die Nutzung zu „Wohnzwecken“ vereinbart, so schließe dies eine kurzzeitige Nutzung nicht aus, so der BGH in seinem Urteil vom 12.04 2019 Der BGH begründet seine Entscheidung damit, das Recht (lt. § 13 Abs. 1 WEG) eines Wohnungseigentümers mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, würde sonst zu stark eingeschränkt.  In einer weiteren Entscheidung hat der BGH den alleinigen Umstand, dass ständig fremde Leute im Haus sind, als nicht ausreichend für einen Unterlassungsanspruch bezeichnet, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Eigentümergemeinschaft, bei Verstößen gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigungen, durchaus einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG geltend machen kann. Eine Teilungserklärung kann nur mit Einstimmigkeit aller Eigentümer geändert werden. Bei Auseinandersetzungen, die sich nicht untereinander befrieden lassen,ist es sehr hilfreich einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht zu konsultieren.

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