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Kategorie: Anwalt Bankrecht/Kapitalmarktrecht , 23.02.2017 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1526 mal gelesen)

Bausparkassen können alte Bausparverträge kündigen

Bausparkassen können alte Bausparverträge kündigen © mko - topopt

Der Bundesgerichtshof hat nach jahrelangem Streit ein klares Urteil gesprochen: Bausparkassen haben das Recht, zuteilungsreife Bausparverträge zu kündigen, wenn die Sparer ihr Darlehen nicht abrufen. Das Urteil betrifft über hundert laufende Verfahren.

Bausparkassen kündigten wegen niedriger Zinsen


Aufgrund der seit Jahren anhaltenden niedrigen Zinsen, haben die Bausparkassen in den letzten Jahren eine hohe Zahl an Bausparverträgen gekündigt. Hintergrund: Die Sparer riefen ihr Darlehen nicht ab, sondern sparten munter weiter. Schließlich waren die ca. zwei bis drei Prozent Guthabenzinsen viel mehr als bei jede vergleichbaren Anlageform. Außerdem wollte kein Sparer mehr die aus heutiger Sicht teuren Darlehens abrufen. So im Falle eines Bausparers, der einen Bausparvertrag nicht in Anspruch nahm, obwohl dieser seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif war (Aktenzeichen 8 U 11/16 ). Aus Sicht der Bausparkassen wackelte ihr Geschäftsmodell bedenklich und sie sprachen alten Sparern massenhaft die Kündigung aus (Schätzungen gegen von über 200-tausend aus). Mehr als hundert Sparer haben sich gegen die Kündigungen gewehrt. Die Verfahren machten ihren Weg durch die Instanzen. Nun hat der Bundesgerichtshof Recht gesprochen: Die Bausparkassen dürfen solche Verträge kündigen. Hintergrund ist nicht die Rettung der Kassen, sondern schlicht die Auslegung einer Klausel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Bausparkassen sehen sich als Darlehensnehmer


Nach dieser Vorschrift darf derjenige nach zehn Jahren einen Darlehensvertrag kündigen, der eine Kreditsumme erhalten hat. Die Bausparkassen sehen sich als Darlehensnehmer, da sie aus ihrer Sicht in der Ansparphase Geld erhalten, welches sie später zurückzahlen müssen. Und als Darlehensnehmer könnten sich nach dem Ablauf von zehn Jahren auch von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Kritiker sehen in der Entscheidung ein ungleiches Urteil zu Gunsten der Bausparkassen. Das Risiko für einen Bausparvertrag liege nun beim Sparer.

Das müssen Bausparer jetzt bei ihrem alten Bausparvertrag beachten


Prüfen Sie Ihren abgeschlossenen Bausparvertrag auf folgende Punkte: Ist dieser bereits zuteilungsreif bzw. ist die Darlehenssumme vollständig angespart? Ist das jeweils nicht der Fall, ist die Kasse auch nicht zur Kündigung berechtigt. Hat die Bausparkasse aus Ihrer Sicht zu Unrecht gekündigt, lohnt es sich in einigen Fällen Widerspruch einzulegen. Erhalten Sie von der Bausparkasse zeitgleich mit deren Kündigung ein Guthaben, nehmen Sie dieses nicht an, da dies als Zustimmung ausgelegt werden könnte. Geben Sie das Geld bitte auch nicht aus. Denn sollte das Vorgehen der Kasse tatsächlich unwirksam sein, müssen Sie das Guthaben wieder einzahlen können.


erstmals veröffentlicht am 25.08.2016, letzte Aktualisierung am 23.02.2017

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