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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 01.12.2023 (Lesedauer ca. 7 Minuten, 8444 mal gelesen)

Aufhebungsvertrag: Vor- und Nachteile gegenüber der Kündigung

Aufhebungsvertrag: Vor- und Nachteile gegenüber der Kündigung © Pixelot - Fotolia

Mit einem Aufhebungsvertrag haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und schnell zu beenden. Doch welche Vor- und Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag gegenüber einer Kündigung? Wie gehen Arbeitnehmer am besten vor, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet? Welche Fehler sollten man bei den Vertragsverhandlungen besser vermeiden? Und worauf müssen Arbeitnehmer beim Aufhebungsvertrag unbedingt achten?

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag gegenüber einer Kündigung?

Mit einem Aufhebungsvertrag haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Ohne Konflikte können die Höhe der Abfindung, die Regelung offener arbeitsrechtlicher Ansprüche, Restgehalt, Resturlaub, etc. geregelt werden. Ein nervenaufreibender und teurer Arbeitsgerichtsprozess wird so vermieden. Ein weiterer entscheidender Vorteil besteht in der Umgehung der Kündigungsfrist. Das ist für Arbeitnehmer günstig, die bereits einen neuen Job haben, und für Arbeitgeber, die sich schnell vom Arbeitnehmer trennen wollen.

Welche Nachteile bringt ein Aufhebungsvertrag mit sich?

Die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags kann insbesondere für den Arbeitnehmer schwerwiegende Nachteile mit sich bringen. Dieser verzichtet auf den Kündigungsschutz, das heißt es findet zum Beispiel keine Anhörung des Betriebsrats zu seinem Fall statt. Auch der besondere Kündigungsschutz, etwa für Schwangere oder Schwerbehinderte, gilt für den Arbeitnehmer nach einem Aufhebungsvertrag nicht mehr. Der Arbeitgeber muss weder die normale Kündigungsfrist noch Sonderkündigungsfristen einhalten. Ein ganz wichtiger Nachteil für den Arbeitnehmer kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld als Folge eines Aufhebungsvertrags sein. Diese kann bis zu zwölf Wochen dauern. Das stellt auch das Sozialgericht (SG) Landshut (Az. S 16 AL 238/18) im Fall eines Arbeitnehmers einer Zeitarbeitsfirma, der einem Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber zugestimmt hatte, weil ihm die notwendige Mobilität für seinen Job fehlte. Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst ohne konkrete Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz zu haben. Damit habe der Mann seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, was eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge habe.

Wie gehen Arbeitnehmer beim Angebot eines Aufhebungsvertrags am besten vor?

Legt der Arbeitgeber das Angebot das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden auf den Tisch, gilt es für Arbeitnehmer sich jetzt richtig zu verhalten.

Informieren Sie sich über Ihre Rechte bei einem Anwalt für Arbeitsrecht

Spätestens wenn Ihnen der Entwurf des Aufhebungsvertrags vorliegt, sollten Sie die kompetente und erfahrene Unterstützung eines Arbeitsrechtsexperten in Anspruch nehmen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht berät Sie hinsichtlich Ihrer Rechte und klärt Sie über die Risiken eines Aufhebungsvertrags auf. Zu dem fällt in vielen Fällen die Abfindung durch das taktische Verhandlungsgeschick eines Anwalts bedeutend höher aus.

Verhandeln Sie über wichtige Positionen!

Verhandeln Sie über alle Positionen, die Ihnen wichtig sind: Abfindung, Restgehalt, Resturlaub, Zahlung variabler Vergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Dienstwagennutzung, Arbeitszeugnis, etc. Denken Sie daran: Der Arbeitgeber hat ein wirtschaftliches Interesse, das mit Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis rechtssicher und mit Bestand zu beenden. Das sollte ihm eine angemessene Abfindungszahlung und Regelung Ihrer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wert sein. Prüfen Sie mit Hilfe unserer Checkliste, ob alle wichtigen Elemente im Aufhebungsvertrag bedacht wurden.

Lassen Sie sich vom Arbeitgeber alles schriftlich geben

Um zum gewünschten Vertragsabschluss zu kommen, werden vom Arbeitgeber oft „nebenbei“ ein paar mündliche Zusicherungen getroffen, wie: „Das Arbeitszeugnis wird sehr gut ausfallen“ oder „Sie müssen Ihre Minusstunden dann auch nicht mehr ausgleichen“. Auch mündliche Zusagen Ihres Arbeitgebers sollten Sie schriftlich im Aufhebungsvertrag dokumentieren.

Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag nie unter Druck!

Unterzeichnen Sie einen Aufhebungsvertrag nie unter Druck! Unüberlegtes und zu schnelles Handeln kann dazu führen, dass Sie diesen Schritt später vielleicht bereuen. Von einem Aufhebungsvertrag kann man sich im Nachhinein nur mit einer Anfechtung, einem Rücktritt oder Widerruf lösen, was aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Was müssen Arbeitnehmer beim Aufhebungsvertrag unbedingt beachten?

Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich ohne Kündigungsschutz und Kündigungsfristen beendet.

Aufhebungsvertrag muss Formerfordernis genügen!

Der Aufhebungsvertrag unterliegt, wie auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, dem Schriftformerfordernis und muss von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterzeichnet sein. Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist nichtig, auch Email und SMS entsprechen nicht dem Formerfordernis.

Begründung im Aufhebungsvertrag nicht vergessen!

Der Aufhebungsvertrag sollte eine Begründung enthalten, um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Eine akzeptable Begründung ist meist eine mit Bestimmtheit bevorstehende betriebs- oder krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Aber auch die Pflege eines Angehörigen kann ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag sein, der nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt, so das SG Karlsruhe (Az. 11 AL 1152/19) und das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen (Az. L 13 AS 162/17). Ebenso sind eine schwierig verlaufende Schwangerschaft und der Umzug zum Vater des Kindes ein wichtiger Grund für eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, so das SG Dortmund (Az. S 31 AL 262/08), was nicht zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld führen darf.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bedenken!

Ansonsten ist im Hinblick auf die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld Vorsicht geboten. Wer ohne konkrete Aussicht auf eine nahtlose Anschlussbeschäftigung einem Aufhebungsvertrag zustimmt, führt seine Arbeitslosigkeit fahrlässig herbei und muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen, so das SG Landshut (Az. S 16 AL 238/18). Die Regelsperrzeit von 12 Wochen kann bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls verkürzt werden, entschied das SG Karlsruhe (Az. 1 AL 670/18) im Fall eines Arbeitnehmers, der ohne eine in Aussicht stehende Neuanstellung einen Aufhebungsvertrag unterzeichnete, dessen Abteilung aber komplett geschlossen wurde und für ihn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestand. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einem befristeten Arbeitsverhältnis ist nicht zulässig, entschied das SG Speyer (Az. S 1 AL 63/15).

Steuerliche Aspekte beim Aufhebungsvertrag beachten!

Beim Verhandeln der Abfindungssumme sollten Arbeitnehmer bedenken, dass die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung genauso versteuert werden muss wie Gehalt. Im Hinblick auf die steuerlichen Aspekte beim Aufhebungsvertrag hat das Finanzgericht (FG) Münster (Az.3 K 1007/18 E) entschieden, dass auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sogenannte Fünftel-Regelung) anwendbar ist.

Gebot des fairen Verhandelns beachten!

Der Aufhebungsvertrag darf nicht sittenwidrig sein und darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Außerdem muss für einen wirksamen Aufhebungsvertrag das Gebot des fairen Verhandelns zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingehalten werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 6 AZR 75/18) entschieden. Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns ist laut Bundesarbeitsgericht etwa das Aufbauen einer Drohsituation für den Arbeitnehmer oder das Ausnutzen von geistig, körperlichen oder sprachlichen Schwächen des Arbeitnehmers. In einer weiteren Entscheidung hat das BAG (Az. 6 AZR 333/21) den Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag konkretisiert. Es müssen immer die konkreten Verhandlungsumstände im Einzelfall betrachtet werden. Hat etwa ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin, die Manipulationen bei Verkaufsgewinnen begangen hat, eine strafrechtliche Verfolgung in Aussicht gestellt, liegt hierin noch keine widerrechtliche Drohung. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmerin keine Bedenkzeit für die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag zu gebilligt wurde, ist laut Gericht noch kein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Gebot des fairen Verhandelns. Eine arglistige Täuschung des Arbeitgebers bei den Vertragsverhandlungen zum Aufhebungsvertrag muss der Arbeitnehmer beweisen, entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Wesel (Az. 5 Ca 3475/07). Und auch das BAG (Az. 8 AZR 349/06) im Fall eines Arbeitnehmers, der seinen Aufhebungsvertrag wegen einem vorgetäuschten Betriebsübergang anfechten wollte.

Kann man einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein einmal abgeschlossener Aufhebungsvertrag kann nicht mehr widerrufen werden! Auch dann nicht, wenn er in einer Privatwohnung abgeschlossen wurde, so das BAG (Az. 6 AZR 75/18). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Aufhebungsverträge nicht mit in den Anwendungsbereich der Verbraucherverträge einbezogen werden.

In welchen Fällen ist ein Aufhebungsvertrag unwirksam?

Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn er sittenwidrig ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ein Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem geplanten Betriebsübergang ist nur dass wirksam, wenn ein endgültiges Ausscheiden des Arbeitnehmers beabsichtigt ist. Wird im Anschluss zum Aufhebungsvertrag ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Übernehmer des Betriebs vereinbart, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam, so das BAG (Az. 8 AZR 523/04).

Top-Fehler beim Aufhebungsvertrag

Diese Fehler kommen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags immer wieder vor:

Top-Fehler: Eigeninitiative des Arbeitnehmers

Für Arbeitnehmer empfiehlt es sich nicht dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorzuschlagen. Dies zeigt dem Arbeitgeber nur, dass der Arbeitnehmer kein Interesse mehr an seinem Arbeitsverhältnis hat und entweder bereits eine neue Anstellung gefunden oder zumindest innerlich gekündigt hat. Warum sollte der Arbeitgeber sich auf die Zahlung einer Abfindung einlassen, wenn der Arbeitnehmer sowieso demnächst das Arbeitsverhältnis beenden wird?

Top-Fehler: Abfindung zu niedrig

Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutz in Anspruch nimmt. Das sollte dem Arbeitgeber eine angemessene Abfindung wert sein. Bei der Ermittlung der Abfindung kommt es in erster Linie darauf an, ob eine Kündigung des Arbeitgebers vor einem Arbeitsgericht erfolgreich sein würde. Bei niedrigen Erfolgschancen, steigt in der Regel die Bereitschaft eine hohe Abfindung zu erhalten. Lesen Sie hierzu auch unsere Checkliste „Abfindung – Wer, wieviel, warum?“„Abfindung – Wer, wieviel, warum?“.

Top-Fehler: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Ein Aufhebungsvertrag führt in der Regel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Diese kann aber vermieden werden. Dafür muss im Aufhebungsvertrag dokumentiert sein, dass der Arbeitgeber eine betriebs- oder krankheitsbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat und dass um eine Kündigung zu vermeiden ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

Top-Fehler: Variable Vergütung nicht geregelt

Viele Arbeitsverträge enthalten Regelungen zu variablen Bestandteilen des Gehalts, wie etwa Provisionen oder Zielvereinbarungen. Je nachdem wann ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird, ist es dem Arbeitnehmer faktisch nicht mehr möglich Jahres-Zielvereinbarungen zu erfüllen. Die variable Vergütung muss daher im Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

Top-Fehler: Freistellung nicht geregelt

In einem Aufhebungsvertrag sollte immer auch eine Vereinbarung über eine angemessene Freistellung für die restliche Arbeitszeit getroffen werden. Diese Freistellung ist als Bewerbungszeit für Arbeitnehmer ohne eine neue Anstellung besonders wichtig.

Was ist bei der Beratung durch einen Anwalt zu beachten?

Aufhebungsvertrag Hier finden Sie Informationen zur Beauftragung eines Anwalts für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe und detaillierte Kanzleiprofile Kompetente Beratung vom Anwalt für Arbeitsrecht Ein Anwalt für Arbeitsrecht klärt Sie über die Risiken und Chancen eines Aufhebungsvertrages kompetent auf und vertritt Ihre Position durchsetzungsstark gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Vertrauen Sie auf das Geschick eines Verhandlungsprofis! Jetzt hier klicken und Anwaltssuche starten.

Häufige Fragen und Antworten zum Aufhebungsvertrag

+ Aufhebungsvertrag - was muss drin stehen?

Alle wichtigen Elemente eines Aufhebungsvertrags finden Sie in unserer Checkliste „Aufhebungsvertrag- was muss drin stehen?“.

+ Wie Aufhebungsvertrag begründen?

Um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, sollte der Aufhebungsvertrag mit einer bevorstehenden betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung nachvollziehbar begründet werden.

+ Aufhebungsvertrag - wer setzt ihn auf?

Der Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beide sollten im eigenen Interesse Einfluss auf den Inhalt nehmen. Wer ihn aufsetzt, ist dabei unerheblich.

+ Aufhebungsvertrag - wer bekommt das Original?

Der Aufhebungsvertrag sollte in zweifacher Ausfertigung erstellt und jeweils vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden.

+ Aufhebungsvertrag - was passiert mit Überstunden?

Der Umgang mit Über-, Minusstunden und Resturlaub sollte mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

+ Aufhebungsvertrag - was steht im Zeugnis?

Der Inhalt des Arbeitszeugnisses sollte bereits im Aufhebungsvertrag skizziert werden, damit später keine böse Überraschung folgt.

+ Aufhebungsvertrag - wer muss unterschreiben?

Der Aufhebungsvertrag muss vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Vertreter müssen eine entsprechende Vollmacht vorlegen.

+ Aufhebungsvertrag - wie lange Sperre beim Arbeitsamt?

Die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen.


erstmals veröffentlicht am 27.02.2019, letzte Aktualisierung am 01.12.2023

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