Entscheidung
Eine Rechtsquelle des Sekundären Gemeinschaftsrechts. Sie richtet sich an einen einzelnen Adressaten und ist verbindlich. Die Entscheidung kann mit einem Verwaltungsakt verglichen werden. Aus diesem Grund kommt ihr auch nur eine geringere Bedeutung zu. Die EG ist eine Rechtsetzungsgemeinschaft. Verwaltungszuständigkeiten kommen nur selten vor, so z.B. im Kartellrecht oder bei der Subventionsaufsicht.
