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Kategorie: Anwalt Internetrecht , 20.02.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 5682 mal gelesen)

Sex-Videos und Nacktfotos auf Insta, TikTok & Co.: Was tun?

Depressive Frau Opfer von Cybermobbing und Cyberbullying Depressive Frau Opfer von Cybermobbing und Cyberbullying © freepik - mko

Wer im Internet über Social Media Plattformen, wie Insta, TikTok, WhatsApp oder Facebook, unerlaubte Nacktbilder oder Sex-Videos von anderen verbreitet, muss mit empfindlichen strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen rechnen. Doch unter welchen Voraussetzungen dürfen Nacktbilder oder Sexvideos von anderen straffrei auf Insta & Co gepostet werden? Ist das Drohen mit dem Posten von Nacktbildern oder Sexvideos im Internet strafbar? Und welche Rechte und Ansprüche haben die Opfer von unerlaubt geposteten Nacktaufnahmen im Internet?

Darf man ohne Einverständnis Nacktaufnahmen von Dritten machen?


Heimliche Nacktaufnahmen oder Sexvideos in geschützten Räumen, wie etwa einer Wohnung, Toilette oder im Garten, sind als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen verboten. Diese Straftat wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.

Dürfen Nacktbilder oder Sexvideos im Internet gepostet oder an Dritte verschickt werden?


Nacktbilder und Sexvideos dürfen nur mit der Einwilligung des im Internet auf Social Media Plattformen, wie Insta, TikTok, WhatsApp oder Facebook, publiziert oder an Dritte verschickt werden.

Wer Nacktbilder oder Sexvideos ohne das Einverständnis des Fotografierten im Internet auf bspw. Insta oder TikTok online stellt, begeht eine strafbare Persönlichkeitsverletzung, die mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird.

Werden zusätzlich auf Insta & CO von Aufnahmen in der Wohnung im Internet online gestellt, kann darüber hinaus eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen hinzukommen, die mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft wird.

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen wurde aus Gründen des Opferschutzes nicht bekannt gegeben) verurteilte einen jungen Mann, der heimlich während des Geschlechtsverkehrs ein Video von sich und seiner Sexualpartnerin angefertigte, an Dritte verschickte und im Internet veröffentlichte, zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung. Laut Gericht hat der junge Mann mit dem heimlichen Sexvideo den höchstpersönlichen Lebensbereich der jungen Frau verletzt. Zu seinen Lasten fiel insbesondere aus, dass der jungen Frau durch die Verbreitung des Sexvideos über das Internet ganz erhebliche Schwierigkeiten in ihrem Lebensumfeld widerfuhren. Der Mann musste 2.000 Euro Geldentschädigung an die junge Frau zahlen und einen Kurs über richtiges Verhalten im Internet belegen.

Ist die Drohung mit Posten von Nacktbildern auf Insta, TikTok & Co strafbar?


Wer einem anderen droht Nacktbilder im Internet zu veröffentlichen oder diese an Dritte zu schicken, macht sich wegen einer versuchten Nötigung strafbar. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 3 RVs 10/19) im Fall einer 19-jährigen Schülerin, die einem 30-jähriger Mann Nacktbilder über Facebook zu geschickt hatte. Dieser drohte ihr daraufhin die Nacktbilder bei Facebook zu veröffentlichen und in ihrer Schule aufzuhängen, wenn die Schülerin nicht bestimmte von ihm erwünschte sexuelle Handlungen vornehmen werde. Die junge Frau fühlte sich massiv unter Druck gesetzt und entschloss sich zu einer Anzeige bei der Polizei. Bei einer Hausdurchsuchung fand die Polizei noch fünf der übermittelten Nacktbilder bei dem 30-Jährigen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Mann den gesetzlichen Straftatbestand der versuchten Nötigung verwirklicht, indem er mit der Veröffentlichung der Nacktbilder drohte. Er beabsichtigte damit eine Nötigungshandlung bei der jungen Frau hervorzurufen.

Was können Opfer von unerlaubt geposteten Nacktbildern oder Sexvideos auf Insta oder TikTok tun?


Bei einer unerlaubten Veröffentlichung von Nacktbildern oder Sexvideos auf Facebook, Insta oder TikTok, sollten die Betroffenen umgehend Beweise sichern. Das heißt konkret, am besten sofort einen Screenshot von der Veröffentlichung auf der Social Media Plattform anfertigen.

Danach empfiehlt es sich einen kompetenten Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren und mit ihm die weitere Vorgehensweise absprechen. Er kann rechtssicher beurteilen, wann eine Strafanzeige erfolgsversprechend ist, ob zivilrechtlich gegen den Täter vorgegangen werden kann und was jetzt gegenüber den Betreibern der sozialen Medien unternommen werden muss.

Welche Rechte und Ansprüche haben Opfer von unerlaubt veröffentlichten Nacktaufnahmen oder Sexvideos?


Opfer einer unfreiwilligen Veröffentlichung von Nacktbildern oder Sexvideos im Internet können zum einen eine Löschung der Bilder und Abgabe einer Unterlassungserklärung vom Täter verlangen. Ihnen steht ein Auskunftsanspruch, was mit den Aufnahmen geschehen ist, zu. Darüber hinaus können Betroffene Schmerzensgeld und Geldentschädigung vom Täter verlangen. Das Landgericht Kiel (Az. 4 O 251 /05) hat einer Betroffenen, von der unerlaubt Nacktbilder in einer Tauschbörse im Internet angeboten wurden, 25.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 2 UF 254/12) können Menschen, die im Internet in sozialen Netzwerken, wie etwa Facebook oder WhatsApp, von anderen bedroht werden, ein Näherungs- und Kontaktverbot nach dem Gewaltenschutzgesetz erwirken.


erstmals veröffentlicht am 25.07.2018, letzte Aktualisierung am 20.02.2023

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