Falsa demonstratio non nocet


Bedeutet wörtlich, die falsche Bezeichnung einer Sache schadet nicht. Dies bezieht sich auf einen Grundsatz im bürgerlichen Recht. Zwei Personen schließen beispielsweise einen Kaufvertrag über türkische Sardinen ab. Es handelt sich hierbei aber in Wirklichkeit um isländische Sardellen. Die Parteien erkennen dies aber nicht, weil sie weder isländisch noch türkisch sprechen. Sowohl Verkäufer als auch Käufer meinen genau diese Sardellen. In dem Kaufvertrag stehen aber Sardinen. Da beide Parteien lediglich die Sache falsch benannt haben, ist der Kaufvertrag trotz des Irrtums über die von den Parteien gewollte Sache wirksam. Also über die Sardellen. Der Verkäufer muss keine Sardinen liefern.