Finanzkrise

Themenbereich: Wirtschaft & Wertpapiere

Aktuelle Informationen zu Schadensersatzansprüchen gegen Finanzberater, Banken, Vermittler, etc.

[vom 27.10.2008]

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Finanzkrise


Die Finanzmärkte spielen verrückt, massive Kursverluste, Banken- und Versicherer-pleiten sind die Folge. Viele Anleger sind verunsichert. Einst als sicher beworbene Anlagenmodelle verlieren an Wert bzw. werden zum Totalausfall. Alle Anlagenvarianten wie Aktien, Immobilienfonds, Zertifikate, Beteiligungen etc. können betroffen sein. Die Anleger haben – auch nach Vorgaben des Staates – eine private Altervorsorge dadurch aufgebaut, dass sie teilweise jahrzehntelang in Fonds jeglicher Art investiert haben, die eigentlich sicher sein sollten. Für viele steht ihre Altervorsorge nun auf dem Spiel.

Was viele Anleger nicht wissen, es können ihnen weitreichende Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Banken, Vermittler, etc. zustehen. Die Banken- und Beraterhaftung ist dabei schneller gegeben, als man oft glaubt, da die Berater vielfältige Aufklärungs- und Hinweispflichten nicht nur nach der Recht-sprechung sondern mitunter auch nach dem Gesetz (bsp. Wertpapierhandelsgesetz) haben. Ein Beratungsvertrag ist fast immer gegeben und liegt nach der Rechtsprechung schon dann (stillschweigend) vor, wenn ein Anleger an eine Bank oder einen Berater herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden (u.a. BGH Urteil vom 22.03.2007, Az: III ZR 218/06 ). Hilfreich für den Anleger zu wissen ist, dass ein Beratungsvertrag mit den haftungsbegründenen Pflichten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (Urteil vom 21.03.2006, Az.: XI ZR 63/05) auch dann gegeben ist, wenn ein Kunde sich - wie so oft in diesen Tagen - nach getroffener Anlageentscheidung bei seinem Berater oder bei seiner Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll.
Der Versuch vieler Berater, sich mit der Behauptung, sie hätten lediglich vermittelt, nicht aber beraten, wird vor diesem Hintergrund oftmals scheitern (u.a. OLG Düs-seldorf Urteil vom 20.12.2001, Az.: 8 U 6/04; LG Mannheim Urteil vom 23.06.2004, Az.: 9 O 257/03).
Im Übrigen gilt selbst für Anlagenvermittler, dass diese vollständig und richtig über alle entscheidungserheblichen Punkte des vertriebenen Produkts zu informieren haben. Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen des Vermittlers kommt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und einiger Oberlandesgerichte zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH WM 2000,426; OLG München, OLGR München 2003, 254). Anlegerfreundlich ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.09.2003 (Az.: III ZR 381/02), nach dem ein Vermittler, der Auskunft zur Sicherheit der Kapitalanlage dadurch macht, dass er schlicht auf Angaben des Anlageninhabers verweist, selbst haftet, wenn er dem Kunden nicht offenlegt, dass er die Angaben lediglich ungeprüft übernommen hat.

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