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Kategorie: Anwalt Strafrecht , 22.08.2022 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 2441 mal gelesen)

Fake-News und Hate-Posts: Welche Strafen drohen?

Frau unter Druck am Computer Frau unter Druck am Computer © freepik - mko

Ob über Tiktok, Facebook, WhatsApp, Twitter, Instagram oder Snapchat – über soziale Medien verbreiten sich Nachrichten, Kommentare oder Bilder schnell an eine Vielzahl von Usern. Hass, Beleidigungen oder Verleumdungen sind allerdings keine Meinung, die ungestraft im Netz verbreitet werden können. Was versteht man unter Fake-News, Hate-Post oder Hate-Speech? Wann ist ein Post, Tweet oder Snap strafbar? Welche Strafen drohen den Verfassern von Hate-Speech? Und wie können sich Opfer erfolgreich wehren?

Was versteht man unter Fake-News, Hate-Post oder Hate-Speech?


Fake-Post oder Fake News


Als Fake-News oder Fake-Post werden gezielte Falschmeldungen bezeichnet, die mit oft reißerischen Fehlinformationen über einzelne Menschen oder Gruppen Aufmerksamkeit erreichen wollen. Dies kann persönlich, wirtschaftlich oder politisch motiviert sein. Fake-Post werden überwiegend in sozialen Netzwerken, Blog oder Kommentaren bei Online-Medien veröffentlicht.

Hate-Post oder Hate-Speech


Als Hate-Posts oder Hate-Speech bezeichnet man Hasskommentare, die auf Menschen oder Gesellschaftsgruppen wegen deren Merkmale, wie etwa Herkunft, Religion, Hautfarbe, Sexualität oder Beruf zielen. Neben der Verbreitung in sozialen Netzwerken können Hate-Posts auch in privaten Nachrichten verbreitet werden. Jeder zweite Internetnutzer hat aktuellen Umfragen zur Folge schon einmal Hasskommentare im Netz gelesen - jeder Neunte wurde Opfer von Hate-Post.

Wann ist ein Post, Snap oder Tweet strafbar?


Grundsätzlich herrscht auch im Internet Meinungsfreiheit. Diese findet aber ihre Grenze an der Stelle, wo das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen Menschen verletzt wird. Die Grenze zur Strafbarkeit ist bei einem Post, Snap oder Tweet erreicht, wenn Straftatbestände, wie etwa Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede erfüllt sind.

Welche Strafe droht bei einem beleidigenden Post?


Wenn ein Post die Ehre eines Menschen mit herabsetzenden Werturteilen oder unwahren Tatsachenbehauptungen angreift, liegt der Straftatbestand der Beleidigung vor, der nach einer Anzeige mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Wann liegt üble Nachrede bei einem Post vor und wie wird sie bestraft?


Bei der üblen Nachrede werden die ehrverletzenden Behauptungen über den Betroffenen gegenüber anderen Personen geäußert. Dabei muss der Verfasser nicht wissen, ob die Behauptungen der Wahrheit entsprechen. Üble Nachrede kann mit einer bis zu zweijährigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden. Wichtig: Eine Strafverfolgung findet nur auf Antrag des Opfers statt.

Wann ist der Straftatbestand Verleumdung erfüllt und welche Strafe droht?


Der Straftatbestand der Verleumdung erfüllt ein Post, wenn in ihm wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über einen Menschen behauptet, die diesen herabwürdigen. Etwa die Behauptung „XY hat als Prostituierte gearbeitet“. Geahndet wird die Verleumdung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.

Wann stellt ein Post Volksverhetzung dar und wie wird sie bestraft?


Bei Hate-Posts kommt oft neben den Beleidigungsdelikten noch der Straftatbestand der Volksverhetzung mit ins Spiel. Der ist immer dann erfüllt, wenn eine Bevölkerungsgruppe, wie etwa Flüchtlinge oder Menschen, die einer bestimmten Religion, Nationalität oder Ethnie angehören bzw. eine bestimmte sexuelle Orientierung oder Hautfarbe haben, beschimpft oder gegen sie zum Hass oder Gewalt aufgestachelt wird. Wer Volksverhetzung im Internet durch Hasskommentare betreibt, riskiert eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

So hat das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az. 907 Ds 6111 Js 250180/19) einen Mann, der über seinen Whats-App-Status NS-Videos mit verbotenen und verfassungswidrigen Inhalt verbreitete, wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 750 Euro verurteilt.
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Welche Kommentare sind noch von der Meinungsfreiheit gedeckt?


Facebook musste nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 13 W 16/19) einen gelöschten Kommentar, in dem eine Islamkritikerin ein Zentralratsmitglied der Muslime kritisierte und als feige bezeichnete, wieder im Netz einstellen. Laut Gericht ist die Darstellung richtiger Tatsachen und auch die Bewertung einer Handlung als feige nicht rechtswidrig, sondern stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Ist auch retweeten oder teilen eines Posts strafbar?


Auch, wenn jemand Fake-Posts verbreitet, ohne sich Gedanken über den Wahrheitsgehalt der Meldung zu machen, kann dies als üble Nachrede mit einer bis zu zweijährigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden. Voraussetzung ist hier nicht, dass der Verfasser weiß, dass die Nachricht falsch ist. Damit kann also auch schon das Teilen von Fake-Posts strafbar sein.

Wie können sich Opfer von Hate-Posts oder Hate-Speech wehren?


Opfer von Fake- oder Hate-Post können mit einer Anzeige bei der Polizei die Verfasser strafrechtlich verfolgen lassen. Vorher sollten sie zur Beweissicherungen einen Screenshot mit Datum und Uhrzeit vom Post anfertigen sowie sich die genaue URL des Posts notieren. Danach empfiehlt es sich ggfs. den Verfasser zu blockieren und den Post beim Netzwerkbetreiber zu melden.

Neben der strafrechtlichen Verfolgung hat das Opfer einen Anspruch auf Gegendarstellung und Berichtigung des Fake-Posts. Zudem kann das Opfer eine Unterlassungserklärung vom Täter verlangen, mit der Wiederholungen des Fake-Posts vermieden werden können.

Darüber hinaus kann einem Opfer eines Hate-Posts möglicherweise Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu stehen. Etwa wenn das Opfer aufgrund des Posts seinen Arbeitsplatz verliert oder starke psychische Beeinträchtigungen erfährt.

erstmals veröffentlicht am 06.07.2018, letzte Aktualisierung am 22.08.2022

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