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Kategorie: Anwalt Sozialrecht , 10.06.2022 (Lesedauer ca. 10 Minuten, 7609 mal gelesen)

Hartz IV und Wohnen: Mietkosten, Mehrbedarf, Zuschüsse

gestresste Frau blickt auf kleines Haus gestresste Frau blickt auf kleines Haus © freepik - mko

Das Jobcenter übernimmt für Sozialleistungsempfänger die Kosten für Unterkunft und Heizung. Doch welche Wohnkosten sind damit konkret abgedeckt? Wie hoch darf die Miete und wie groß darf die Wohnung sein? Zahlt das Jobcenter auch die Nebenkosten? Wer trägt die Mietkaution? Was geschieht mit Mietschulden des Hartz IV-Empfängers? Haben Sozialleistungsempfänger auch einen Anspruch auf Geld für neue Möbel, Hausrat, Auto und Urlaub?

Welche Kosten übernimmt das Jobcenter bei Hartz IV-Mietern?

Münzen und ein Haus Figur sitz auf NebenkostenNeben dem Hartz IV-Regelbedarf haben Sozialleistungsempfänger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dies müssen sie zusammen mit dem Antrag auf Hartz IV in der Anlage KdU beantragen. Bevor dem Antrag auf Übernahme der Wohnkosten stattgegeben wird, prüft das Jobcenter, ob die Wohnkosten und die Unterkunft angemessen sind. Maßgeblich bei der Prüfung ist zum einen die Bruttokaltmiete. Hier gibt es regional unterschiedliche Richtwerte, die sich an den örtlichen Besonderheiten und am örtlichen Mietspiegel orientieren. Welcher Quadratmeterpreis lokal angemessen im Sinne von Hartz IV ist, kann bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragt werden. Eine völlig überteuerte Wohnung muss vom Jobcenter nicht bezahlt werden. Auch dann nicht, wenn ein streng religiöser Sozialleistungsempfänger dadurch näher an dem von ihm besuchten Gotteshaus wohnt, entschied das Sozialgericht Berlin (Az. S 162 AS 14273/17 ER). Zum anderen spielt auch die Wohnungsgröße eine Rolle. In der Regel wird eine Wohnungsgröße von 50 qm für einen alleinstehenden Menschen als angemessen empfunden. Leben mehrere Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um ungefähr 15 qm pro Person. In Härtefällen, wie etwa bei Schwangeren, Alleinerziehenden oder Menschen, die mehr als 15 Jahre in der Wohnung leben, über 60-Jährige oder Menschen, die in absehbarer Zeit wieder zu Einkünften kommen, kann von diesen Richtwerten abgewichen werden – allerdings nicht mehr als um 10 Prozent. Sind die Wohnkosten unangemessen, muss der Hartz IV-Empfänger innerhalb von sechs Monaten entweder in eine angemessene Wohnung umziehen, Räume seiner Wohnung untervermieten oder mit seinem Vermieter eine Vereinbarung über eine geringere Miete erzielen. Wer mit sich selbst einen Mietvertrag abschließt, bekommt keine finanzielle Unterstützung bei der Miete, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az. L 5 AS 412/09) im Fall eines Hartz-IV-Empfängers, der für seinen Gewerbebetrieb Geschäftsräume angemietet hatte und dann mit sich selbst einen Mietvertrag über einen Teil der angemieteten Fläche, die er selbst bewohnte, abschloss. Der selbst geschlossene Mietvertrag begründet keine Zahlungspflicht des Jobcenters, so die Richter. Ein Vertrag könne nämlich nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden. Übrigens: Das Jobcenter darf einen eingereichten Mietvertrag abspeichern und muss diesen später nicht aus der Akte des Hartz IV-Empfängers entfernen. Es handelt sich hier nicht um eine unzulässige Speicherung von Sozialdaten, entschied das Sozialgericht Leipzig (Az. S 17 AS 2325/15).

Nebenkosten: Regelbedarf, Mehrbedarf oder Unterkunftskosten?

Glühbirne und Geld StromkostenWird dem Antrag auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten stattgegeben, sind damit in der Regel auch die Nebenkosten umfasst. Dazu gehören etwa die Kosten für Wasser/ Abwasser, Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Hausmeister, etc. sowie angemessene Kosten für die Heizung. Es gibt allerdings Nebenkosten, die nicht als Wohnkosten übernommen werden, sondern aus dem Regelbedarf beglichen oder als Mehrbedarf beantragt werden müssen. Dies gilt etwa für Stromkosten für die eigene Wohnung. Sie müssen aus dem Regelbedarf gezahlt werden. Der Gesetzgeber hat dafür einen bestimmten Prozentsatz im Regelbedarf vorgesehen. Der Allgemeinstrom, etwa fürs Treppenhaus, zählt allerdings wiederum zu den Nebenkosten die im Rahmen der Unterkunftskosten vom Jobcenter übernommen werden. Eine weitere Besonderheit gibt es bei den Kosten für die Warmwasseraufbereitung. Kosten für eine zentrale Warmwasseraufbereitung werden als Nebenkosten vom Jobcenter übernommen. Die Kosten für eine dezentrale Warmwasseraufbereitung zählen nicht zu den Nebenkosten, die unter die Unterkunftskosten fallen. Die Übernahme dieser Kosten kann als Mehrbedarf beantragt werden.

Zahlt das Jobcenter auch die Mietkaution?

Wird aufgrund eines Wohnungswechsels eine Mietkaution fällig, muss der Hartz IV-Empfänger diese grundsätzlich aus eigenen Mitteln erbringen. Ist ihm dies nicht möglich, kann er beim Jobcenter ein Darlehn beantragen. In der Regel werden dann während des Darlehnszeitraum monatlich zehn Prozent von seinem Regelbedarf zur Tilgung des Darlehns einbehalten.

Welche Unterkünfte sind zum Wohnen geeignet?

Nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Az. L 9 AS 5116/15) ist die Fahrerkabine es offenen Pritschenwagens keine geeignete Unterkunft für die ein Hartz IV -Empfänger Kostenübernahme vom Jobcenter verlangen kann. Anders beurteilt wird die Nutzung eines Wohnmobils als Unterkunft. Laut Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 79/09 R) kann im Einzelfall auch hier der Wohnbedarf gedeckt sein. Die Unterhaltungskosten des Wohnmobils sind dann Kosten der Unterkunft. Laut Verwaltungsgericht Trier (Az. 2 K 1082/10.TR) ist ein Wohnwagen nicht als dauerhafte Unterkunft geeignet. Daher gibt es in diesem Fall auch kein Wohngeld.

Mieter oder Vermieter – An wen wird gezahlt?

Grundsätzlich zahlt das Jobcenter die Kosten für Unterbringung und Heizung an den Mieter und dieser leitet die Zahlung an den Vermieter weiter. Gibt es allerdings Probleme mit Mietrückständen, unpünktlichen Mietzahlungen oder das Girokonto des Sozialleistungsempfängers befindet sich im Dispo, kann das Jobcenter die Wohnkosten auch direkt an den Vermieter auszahlen. Trotz dieser Möglichkeit hat ein Vermieter aber keinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Zahlung der Wohnungsmiete eines Hartz IV-Mieters, sondern nur eine Empfangsberechtigung im Hinblick auf die Miete, so das Bayerische Landessozialgericht (Az. L 7 AS 263/15). Dies stellt auch das Landessozialgericht Celle-Bremen (Az. L 11 AS 578/20) klar, wonach dem Vermieter kein einklagbarer Anspruch auf Zahlung der Miete direkt an ihn zusteht.

Zahlt der Staat auch Mietschulden?

SchuldenMietschulden sollten bei Empfängern von Hartz IV erst gar nicht entstehen, da die angemessen Wohnkosten in ihrer tatsächlichen Höhe monatlich vom Jobcenter gezahlt werden. Wird diese Zahlung allerdings zweckentfremdet, können sich Mietschulden anstauen, die im Extremfall den Vermieter zur Räumung der Wohnung berechtigen. Daher entscheidet das Jobcenter im Einzelfall, ob es die Mietschulden ausgleicht. Dies kann etwa bei drohender Obdachlosigkeit der Fall sein. Für die Übernahme der Mietschulden kann ein Darlehn beim Jobcenter beantragt werden, dass monatlich über den Regelbedarf zurückgezahlt werden muss. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az. L 2 AS 842/13 ER-B) muss das Jobcenter im Fall einer Familie, die ihrem Vermieter über 3.000 Euro rückständige Miete schuldet, diese Schulden nicht ausgleichen. Haben Hilfebedürftige die ihnen für das Begleichen der Miete gewährten Zahlungen wiederholt zweckwidrig verwendet, muss das Jobcenter die aufgelaufenen Mietschulden nicht übernehmen, so die Richter. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 2 AS 313/13 B ER) hat allerdings entschieden, dass das Jobcenter Hartz-IV-Empfängern für die Tilgung von Schulden für Haushaltsenergie ein Darlehn gewähren muss.

Wann müssen Umzugskosten übernommen werden?

Bei der Übernahme der Umzugskosten durch das Jobcenter muss unterschieden werden: Erfolgt der Umzug auf Aufforderung durch das Jobcenter oder auf Initiative des Hartz IV-Empfängers. Ordnet das Jobcenter einen Umzug in eine angemessene Wohnung an, muss es auch die Kosten für den Umzug tragen. Beruht der Umzug in eine andere Wohnung auf der Initiative des Sozialleistungsempfängers, erfolgt eine Kostenübernahme durch das Jobcenter nur in Ausnahmefällen und auf Antrag. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Braunschweig (Az. 52 AS 1446/18) muss das Jobcenter die Umzugskosten – ggfs. sogar rückwirkend – übernehmen, wenn der Hartz IV-Empfänger einen nachvollziehbaren Grund für den Umzug hat und die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind. Gründe für einen Umzug, die vom Jobcenter meist anerkannt werden, können Familienzuwachs, Heirat, Trennung, neue Arbeitsstelle, Alter/Krankheit oder Kündigung durch den Vermieter, sein. Vor einem eigeninitiierten Umzug sollte immer eine Kostenzusage durch das Jobcenter eingeholt werden, ansonsten bleibt man möglicherweise auf den Umzugskosten sitzen und es drohen Kürzungen der Hartz IV-Leistungen. Wichtig zu wissen: Das Jobcenter finanziert nur selbst organisierte und durchgeführte Umzüge mit einem bestimmten Pauschalbetrag. Die Kosten für Umzugsunternehmen werden in der Regel nicht erstattet. Wer als Hartz-IV-Empfänger mit Hilfe eines Maklers sein Haus verkauft, um in eine kleinere Wohnung zu ziehen, kann keinen Ersatz der Maklerkosten verlangen, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 61/08). Übrigens: Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Aktenzeichen S 157 AS 32385/10) werden die Kosten für die Renovierung einer neu gemieteten Wohnung nicht vom Jobcenter übernommen. In Berlin gebe es genügend Wohnungen, die auch ohne eine Renovierung sofort bezugsfähig sind, so das Gericht.

Ist eine Kürzung von Hartz IV wegen Wohnen in einer Wohngemeinschaft möglich?

Die Sozialleistung Hartz IV darf nicht gekürzt werden, weil der Sozialleistungsempfänger in einer Wohngemeinschaft lebt. Das Bundessozialgericht (Az. B 14/11b AS 61/06 R) stellt klar, dass eine Wohngemeinschaft nicht wie eine Bedarfsgemeinschaft behandelt werden darf.

Kann auch der Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie Hartz IV beziehen?

ImmobilieEin eigenes selbstgenutztes Haus oder eine Eigentumswohnung schließen Hartz IV-Leistungen nicht aus. Auch Menschen mit selbstgenutzten Immobilien können hilfebedürftig sein. Eine selbstgenutzte Immobilie wird vom Jobcenter nicht als Vermögen angerechnet, wenn die Größe angemessen ist. Laut Bundessozialgericht (Az. BvL 12/20) ist bei der Angemessenheit einer Immobilie von der Gesamtwohnfläche differenziert nach der Anzahl der in der Immobilie lebenden Menschen zu bewerten. Ist die Immobilie nicht angemessen, kann das Jobcenter vom Sozialhilfebedürftigen verlangen, die selbstgenutzte Immobilie wirtschaftlich zu verwerten.

Welche Leistungen erhalten Hartz IV-Empfänger mit eigner Immobilie?

Hartz IV-Empfänger, die in einer angemessenen eigenen Immobilie wohnen, erhalten vom Jobcenter Leistungen etwa für die Grundsteuer und öffentliche Abgaben, Versicherungen, umlagefähige Nebenkosten/ Heiz- und Warmwasserkosten (siehe oben) sowie Leistungen für unabwendbare Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten an der Immobilie. So hat ein Hartz IV-Empfänger nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Az. L 5 AS 423/09 B ER) einen Anspruch auf Zahlung einer neuen Haustüre, wenn diese so beschädigt ist, dass sie nur noch ausgetauscht werden kann. Das Gericht beschränkt den Anspruch allerdings auf die preiswerteste Haustüre aus dem Baumarkt. Bei defekten Rollläden entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 7 AS 334/09 B ER) im Hinblick auf die Übernahme der Kosten, dass jedenfalls keine Eilbedürftigkeit bei dieser Instandhaltungsmaßnahme bestehe. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt das Jobcenter ein Darlehn oder ein Zuschuss für die Tilgungsraten der eigenen Immobilie. So geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen L 6 AS 422/12) hervor, dass ein solcher Anspruch besteht, wenn die Immobilie vor dem Bezug von Hartz IV-Leistungen erworben wurde, die Finanzierung fast abgeschlossen ist, die Tilgungsraten den örtlich angemessenen Mietkosten entsprechen und ohne das Darlehn vom Jobcenter ein Verlust der selbstgenutzten Immobilie drohen würde. Zinsen zur Tilgung früherer Immobilienschulden müssen nicht im Rahmen der Aufwendungen für die Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden, entschied das Bundessozialgericht (Az.B 14 AS 26/18). Hier handele es sich nicht um einen aktuell auftretenden Bedarf aufgrund einer aktuellen Zahlungsverpflichtung, sondern um Altschulden.

Werden die Kosten für neue Möbel und Hausrat als Mehrbedarf übernommen?

Taschenrechner und GeldscheineDie Kosten für neue Möbel und neuen Hausrat werden als Erstausstattungskosten vom Jobcenter als Mehrbedarf übernommen, wenn ein Sozialleistungsempfänger noch keine Möbel oder Hausrat besitzt. Zu Erstausstattung gehören auch Haushaltsgeräte, wie eine Waschmaschine oder ein Kühlschrank. Auch Gardinen zählen zur notwendigen Erstausstattung, so das Sozialgericht Münster (Az.S 5 AS 55/07 ER). Ebenso ein Kinderbett und Kinderwagen, so das Sozialgericht Rheinland-Pfalz (Az. L 3 ER 45/05 AS). Nicht zur Erstausstattung gehört ein Fernsehgerät, entschied das Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 75/10 R). Freizeit- und Informationsbedürfnisse müssen aus den Regelleistungen erfolgen. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az. L 6 AS 573/12 B ER) können die Kosten für die Anschaffung eines Gasofens als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein, wenn dieser die Wohnung erst bewohnbar macht und das zuständige Jobcenter den Umzug in diese Wohnung genehmigt hat. Geht hingegen ein altes Möbelstück oder ein technisches Gerät kaputt, kann der Sozialleistungsempfänger keinen Mehrbedarf dafür geltend machen. Die Kosten für Hausrat und Möbel sind bereits mit einem bestimmten Prozentsatz im Regelbedarf berücksichtigt. Dies stellt auch das Bundessozialgericht (Az. B 8 SO 1/21 R) in einer Entscheidung klar: Gehen größere Haushaltsgeräte, wie eine Waschmaschine, aufgrund von Verschleiß kaputt, kann der Sozialleistungsempfänger dafür keinen Zuschuss beanspruchen. Er muss das Geld für eine Ersatzbeschaffung aus dem Regelsatz seiner Sozialhilfe ansparen.Eine gute Alternative zu teuren Neuanschaffungen bieten Soziale Kaufhäuser. Hier erhält man gebrauchte Möbel und auch Kleidung zu niedrigen Preisen.

Gibt es vom Jobcenter einen Zuschuss fürs Auto und für Urlaub?

Frau sitz in Auto hinter LenkradHartz IV-Empfänger haben einen Anspruch auf bis zu sechs Wochen Urlaub im Jahr. Davon erhalten sie maximal 21 Tage weiterhin ihre Hartz IV-Leistungen. Der Urlaub muss allerdings beim Jobcenter beantragt werden. Dieser Antrag kann abgelehnt werden, wenn etwa Vorstellungsgespräche in diese Zeit fallen könnten. Das Geld für die Urlaubsreise muss der Hartz IV-Empfänger aus seinem Regelbedarf ersparen. Zuschüsse oder Darlehn werden in der Regel nicht für die Verwirklichung eines Erholungsurlaubs vom Jobcenter gewährt. Beim Auto schaut das Jobcenter genau hin, ob es sich um verwertbares Vermögen oder Schonvermögen handelt. Ein angemessenes Auto zählt zum Schonvermögen und darf behalten werden – dafür muss keine berufsbedingte Notwendigkeit bestehen. Ob ein Auto angemessen ist, hängt von seinem wirtschaftlichen Wert ab. Eine einheitliche Festsetzung des Wertes gibt es nicht, so das im Einzelfall vom Jobcenter über die Angemessenheit des Fahrzeugs entschieden wird. Zuschüsse für einen Kauf eines neuen Autos gibt es vom Jobcenter in der Regel nicht. Es kann aber ein Darlehn für den Autokauf gewähren, wenn dieser etwa aus beruflichen Gründen dringend notwendig ist.

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Wer Hartz IV-Leistungen zum Wohnen und Leben beantragen will oder bereits erhält, sollte die Beratung eines erfahrenen und fachkundigen Anwalts für Sozialrecht in Anspruch nehmen. So gehen Ihnen keine Sozialleistungen verloren, die Ihnen zustehen.

Hartz IV und Wohnen: Häufige Fragen und Antworten

+ Welche Mietkosten sind von Hartz IV abgedeckt?

Die Kosten einer angemessenen Mietwohnung werden vom Jobcenter übernommen. Ist die Mietwohnung zu groß oder zu teuer, kann ein Umzug gefordert werden.

+ Was ist mit Betriebskostennachzahlungen?

Hat das Jobcenter die Übernahme der Mietkosten bewilligt, gilt dies in der Regel auch für die Betriebskosten. Die Kosten für Haushaltsstrom sind im Regelbedarf berücksichtigt und werden nicht gesondert übernommen.

+ Übernimmt das Jobcenter die Umzugskosten?

Das Jobcenter übernimmt nur die Kosten für einen Umzug, der von ihm veranlasst wurde. In Ausnahmefällen werden auf Antrag auch die Kosten für einen selbstinitiierten Umzug erstattet.

+ Was ist mit den Kosten für Kühlschrank, Waschmaschine und Möbeln?

Die Kosten für Hausrat, Möbel und Elektrogeräte werden nur im Rahmen der Erstausstattung übernommen.

+ Finanziert mir das Jobcenter ein Auto?

Ist ein Autokauf aufgrund einer Arbeitsaufnahme notwendig, kann das Jobcenter auf Antrag ein Darlehn gewähren.

+ Habe ich Anspruch auf einen Zuschuss zum Urlaub?

Zuschüsse für Urlaubsreisen werden nicht vom Jobcenter geleistet. Wer Urlaub machen möchte, muss sich diesen aus dem Regelbedarf zusammensparen.


erstmals veröffentlicht am 13.11.2019, letzte Aktualisierung am 10.06.2022

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