Immissionen


Schädliche Umwelteinwirkungen. Gem. § 3 II Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) versteht man hierunter Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnliche Umwelteinrichtungen, welche auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre und sonstige Kultur- und Sachgüter einwirken. Immissionen liegen z.B. vor, wenn die Abgase von einer benachbarten Fabrik ein Grundstück erreichen, bei Lichteinfall durch eine Flutlichtanlage oder bei Lärmeinwirkungen durch Kraftfahrzeuge oder die Eisenbahn.