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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht , 02.02.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 19844 mal gelesen)

Verlust und Beschädigung: Wann haftet die Textilreinigung?

Offene Waschmaschinen in einer Reinigung für Bekleidung Offene Waschmaschinen in einer Reinigung für Bekleidung © freepik - mko

Hose verfärbt, Knöpfe ab oder Anzug verloren gegangen: Verlust oder Schäden an der Kleidung durch die Textilreinigung ist ein großes Ärgernis für Kunden. Für welche Schäden muss die Textilreinigung haften? Wer muss den Schaden oder Verlust der Kleidung durch die Reinigung beweisen? Wieviel Schadensersatz muss die Textilreinigung bei ruinierter oder verschwundener Kleidung zahlen? Und darf die Textilreinigung ihre Haftung für Verlust und Schäden begrenzen?

Für welche Schäden muss die Textilreinigung haften?


Wurde Kleidung in der Reinigung nachweislich beschädigt oder ist sie verloren gegangen, muss die Textilreinigung für den vollständigen Schaden haften. Ausnahme: Die Reinigung hat sich an die Pflegehinweise auf dem Etikett gehalten und es kam beim Reinigungsvorgang trotzdem zu einem Schaden an dem Kleidungsstück, so das Amtsgericht Offenbach (Az. 38 C 263/02). Fehlen Pflegehinweise auf den Kleidungsstücken, muss die Reinigung allerdings mit besonderer Vorsicht vorgehen, so das Landgericht Freiburg (Az. 3 S 86/86).

Des Weitern muss die Textilreinigung auch für Folgeschäden, wie etwa Anwaltskosten, zahlen.

Muss der Kunde den Schaden oder den Verlust von Kleidung durch die Textilreinigung beweisen?


Die Beweislast für beschädigte oder verloren gegangene Kleidung in der Reinigung trägt der Kunde. Den Verlust kann er einfach mit dem Abholschein nachweisen. Bei Schäden an den Textilien wird die Beweisführung schwieriger. Platzt eine Naht auf oder geht ein Knopf zu Bruch, kann sich die Reinigung auf Materialermüdung berufen, für die sie nicht haften muss.

Im Fall eines rosa verfärbten Brautkleides kehrte das Amtsgericht Augsburg die Beweislast um und verurteilte die Reinigung zum Schadensersatz. Die Reinigung habe nicht nachweisen können, dass die Verfärbung des weißen Hochzeitskleides aufgrund einer fehlerhaften Kennzeichnung des Brautkleid-Herstellers geschehen sei.

In jedem Fall sollten Kunden sich die Kleidungsstücke beim Abholen genaustens anschauen, ist die Kleidung erst mal zu Hause, wird der Nachweis eines Schadens durch die Reinigung noch schwerer.

Wieviel Schadensersatz muss die Textilreinigung bei Schäden oder Verlust von Kleidung zahlen?


Für die Schadensberechnung bei Schäden oder Verlust von Kleidung durch die Textilreinigung ist laut Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 249/12) nicht der Zeitwert der Kleidung, sondern der Wiederbeschaffungswert maßgeblich. Auch das Landgericht Köln (Az. 26 O 70/11) stellt klar, dass die Textilreinigung unabhängig davon wie alt die Kleidung ist, den vollständigen Schaden ersetzen muss. Sie kann sich nicht auf einen von ihr festgesetzten tabellarischen Zeitwert berufen.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 52 S 90/07) muss bei der Berechnung des Schadens für verlorengegangene Kleidung auch berücksichtigt werden, dass es sich um Designerkleidung gehandelt hat. Laut Gericht mindert bei Designermode allerdings die relativ kurze Nutzungszeit den Schaden. Im konkreten Fall erhielt eine Frau für eine Designer-Hose, die 1.250 Euro gekostet hatte, letztlich 233 Euro Schadensersatz vom Gericht zugesprochen.

Darf die Textilreinigung ihre Haftung für Schäden oder Verlust begrenzen?


Ein Kunde, der Kleidung zur Reinigung gibt, schließt mit der Textilreinigung einen Werkvertrag ab. Er hat damit einen Anspruch auf eine sach- und fachgerechte Ausführung seines Auftrags. Für Schäden an seiner Kleidung, die während der Reinigung entstanden sind, muss die Textilreinigung haften. Viele Reinigungen versuchen ihre Haftung für Schäden oder Verlust von Kleidungsstücken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzugrenzen oder ganz auszuschließen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden aber nur dann zum Bestandteil des Werkvertrags und damit wirksam, wenn sie gut sichtbar für die Kunden zur Kenntnis zu nehmen sind. Also bereits bei der Abgabe der Kleidung darauf achten, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kunden leicht einsehbar sind.

Lange Zeit war es in der Branche üblich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für Schäden auf einen tabellarischen Zeitwert und bei leicht fahrlässig verursachten Schäden auf das 15-fache des Reinigungspreises zu begrenzen.

Der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 249/12) hat sich mit mehreren AGB-Klauseln von Textilreinigungen aufgrund einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale gegen den Deutschen Textilreinigungsverband befasst.

Die Klausel „Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes” erklärte der Bundesgerichtshof für unzulässig. Die Haftung der Textilreinigung darf nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Zudem ist für die Schadensberechnung nicht der Zeitwert der Kleidung, sondern auch der Wiederbeschaffungswert entscheiden. Des weiteren könne der Kunde auch Folgeschäden, wie etwa Anwaltskosten, geltend machen, so das Gericht.
Gleiches gilt für die Klausel: “Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes”. Bei der Berechnung des Schadens dürfe nicht allein der Zeitwert der Kleidung zugrunde gelegt werden, man müsse auch die Preissteigerung von Kleidung sowie Folgeschäden berücksichtigen.

Die Begrenzung der Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises hielt der Bundesgerichtshof ebenfalls für unzulässig. Der Reinigungspreis habe nichts mit dem Wert der beschädigten oder verloren gegangenen Kleidung zu tun und sei daher als Grundlage für die Schadensberechnung ungeeignet.

Darf die Reinigung Vorkasse verlangen?


Damit Kunden ihre gereinigte Kleidung auch wieder abholen, ist es bei den meisten Textilreinigungen üblich, dass sie „Vorkasse“ vom Kunden verlangen, das heißt der Kunde zahlt die Reinigungsleistung bereits beim Abgeben der Kleidung. Streng genommen entsteht der Vergütungsanspruch zwar erst mit der Abnahme der Reinigungsleistung, also dem Abholen der Kleidung, da aber zwischen Kunde und Reinigung Vertragsfreiheit besteht, kann auch als Zahlungsoption „Vorkasse“ vereinbart werden.


erstmals veröffentlicht am 14.01.2013, letzte Aktualisierung am 02.02.2023

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