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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht , 18.07.2016 (Lesedauer ca. 1 Minute, 2258 mal gelesen)

Hausverkauf: Haftet der Makler für falsche Objekt-Angaben?

Muss ein Immobilienmakler die Objektangaben die er vom Verkäufer erhält auf ihre Richtigkeit hin überprüfen, bevor er das Objekt gegenüber dem Käufer mit diesen Angaben bewirbt? Haftet der Makler für falsche Angaben im Exposé?

Grundsatz laut Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof meint grundsätzlich, dass den Makler keine Pflicht zur Überprüfung der vom Verkäufer übermittelten Angaben trifft (BGH, Urteil v.
18.01.2007, Az. III ZR 146/06). Der Makler muss auch nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass er die Informationen nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Angaben des Verkäufers für den Makler erkennbar unrichtig sind.

Makler muss auf eigene Unkenntnis hinweisen


Der Makler darf gegenüber dem potentiellen Käufer nicht "Angaben ins Blaue" machen. Wenn ihm Informationen über das Grundstück fehlen, muss er darauf hinweisen. Wenn der Makler Angaben über das Objekt macht, die ihm der Verkäufer nicht mitgeteilt hat, kann er für den dadurch verursachen Schaden beim Grundstückerwerber haften.

Praxistipp Käufer


Vorsicht bei Maklerangaben im Exposé! Prüfen Sie alles genau auf seine Richtigkeit. Ziehen Sie insbesondere beim Kauf von Immobilien Sachverständige hinzu. Wer hier am falschen Ende spart, hat später den Schaden. Entsprechende Prozesse sind teuer und oft riskant.

Praxistipp Makler


Soweit Sie im Exposé bestimmte Angaben zusichern, Informationspflichten übernehmen oder ein besonderes Vertrauen in die Richtigkeit der Informationen wecken, sollten Sie vorher eine Prüfung vorgenommen haben. Wenn Sie vom Vermieter Angaben erhalten, können Sie sich aber grundsätzlich auf deren Richtigkeit verlassen und müssen jedenfalls ohne konkreten Verdacht einer Falschangabe keine eigene Nachforschungen betreiben. Bei offensichtlichen Falschangaben stellt sich zudem immer die Frage, ob die Unrichtigkeit nicht auch für den Käufer offensichtlich war.
Dann kann sich der Käufer später kaum auf eine Täuschung berufen.

erstmals veröffentlicht am 15.03.2012, letzte Aktualisierung am 18.07.2016

von Alexander Bredereck

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