anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Mietrecht , 08.08.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 3168 mal gelesen)

Mieter im Urlaub: Wann haftet er für Schäden in der Wohnung?

roter Koffer mit Sonnenhut vor einem startenden Flugzeug roter Koffer mit Sonnenhut vor einem startenden Flugzeug © freepik-mko

Koffer packen, Wohnungstür ins Schloss fallen lassen und los geht es in den langersehnten Urlaub – so einfach ist das für Mieter nicht. Vor Antritt der Reise gibt es für Mieter noch einiges zu erledigen. Worauf müssen Mieter vorm Verlassen der Wohnung achten? Muss der Vermieter vom Urlaub informiert werden? Kann er einen Ersatzschlüssel zur Wohnung verlangen? Und wer haftet für Schäden in der Wohnung während des Urlaubs?

Auf was muss der Mieter vor Antritt seiner Urlaubsreise achten?


Wenn Mieter Urlaub machen wollen, sollten sie nicht vergessen, dass ihre Obhutspflicht im Hinblick auf die Mietwohnung auch in dieser Zeit bestehen bleibt. Das heißt, sie sind verpflichtet auch während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit dafür zu sorgen, dass keine Schäden an beziehungsweise in der Wohnung entstehen. Konkret heißt das: Fenster schließen, Stecker von Elektrogeräten aus der Steckdose ziehen, Wasseranschlüsse zudrehen und einen Nachbarn oder Freund beauftragen regelmäßig nach der Wohnung zu schauen.

Muss der Vermieter vom Urlaub des MIeters informiert werden?


Vor einer längeren Abwesenheit des Mieters muss der Vermieter informiert werden und in Notfällen schnellen Zutritt zu Wohnung haben - wenn bspw. eine Wasserleitung leckt oder Feuer ausbricht. Unterlässt der Mieter es den Vermieter von seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zu informieren und kommt es dann zu Schäden an oder in der Wohnung, muss der Mieter nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Schadensersatzforderungen rechnen (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 164/70).

Kann der Vermieter während des Urlaubs einen Ersatzschlüssel zur Wohnung verlangen?


Weder der Vermieter, Hausmeister oder die Hausverwaltung können vom Mieter verlangen, dass dieser ihnen während seines Urlaubs einen Ersatzschlüssel überlässt (Amtsgericht Köln; Az. 217 C 483/93). Es reicht aus, wenn ein Ersatzschlüssel etwa bei einem Nachbarn hinterlegt ist. Der Mieter muss dem Vermieter aber mitteilen, wer einen Schlüssel zur Wohnung während seines Urlaubs hat. Dieser Ersatz-Schlüsselinhaber muss für den Vermieter gut erreichbar sein.

Vermieter dürfen auch nicht einfach so mal mit einem zurückbehaltenen Schlüssel während der Abwesenheit des Mieters nach dem Rechten schauen. In diesem Fall würde der Vermieter Hausfriedensbruch begehen und dies berechtigt den Mieter sofort zur fristlosen Kündigung (Landgericht Berlin, Az. 64 S 305/98).

Wer haftet für Schäden in der Wohnung während des Urlaubs vom Mieter?


Auch während des Urlaubs muss der Mieter sicherstellen, dass seine Obhutspflichten erfüllt werden. Das heißt, der von ihm beauftragte Nachbar oder Freund muss ggfs. die Wohnung regelmäßig lüften, wenn ansonsten Schimmelschäden drohen. Das gleiche gilt für das Heizen der Wohnung im Winter. In der verlassenen Wohnung dürfen keine Frostschäden entstehen, weil nicht geheizt wurde. Kommt es zu Schimmel- oder Frostschäden haftet dafür der Mieter.

Wer im Winter verreist und ein Fenster auflässt, haftet für den durch Feuchtigkeit entstandenen Schaden, entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 268/13).

Entsteht während des Urlaubs ein Wasserschaden in der Mietwohnung, weil der Schlauch zur Waschmaschine nicht zugedreht wurde und Wasser aufgrund seines Schlauchschadens ausgetreten ist, haftet für den Schaden der Mieter, so das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 2 U 135/95).

Freunde und Nachbarn, die auf die Mietwohnung während des Urlaubs aufpassen, haften streng genommen auch für Schäden, die sie in dieser Zeit verursachen. Hier reguliert im Schadensfall in der Regel eine private Haftpflichtversicherung den verursachten Schaden, es sei denn, Gefälligkeitsdienst wurden aus dem Versicherungsschutz genommen.

Muss der Mieter dafür sorgen, dass während seines Urlaubs auch der Gehweg gefegt oder das Treppenhaus geputzt wird?


Vertragliche Pflichten aus dem Mietvertrag müssen natürlich auch während des Urlaubs eingehalten werden. Wer also laut Mietvertrag verpflichtet ist, die Straße zu fegen, das Treppenhaus zu putzen oder den Rasen zu mähen, muss dies auch in seiner Abwesenheit gewährleisten und sich möglicherweise durch einen Nachbarn vertreten lassen. Ansonsten hat der Vermieter die Möglichkeit den Mieter abzumahnen und seine nichterfüllten Pflichten im Wege der Ersatzvornahme fremd zu beauftragen und dem Mieter die angefallenen Kosten in Rechnung stellen.

Darf der Mieter die Wohnung während seines Urlaubs weitervermieten?


Grundsätzlich darf man während des Urlaubs die eigene Wohnung weitervermieten. Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter diesem Vorhaben seine Zustimmung erteilt hat. Eine allgemeine Erlaubnis zu Untervermietung reicht dafür nicht aus.

Muss der Mieter auch während des Urlaubs Miete zahlen?


Die mietvertraglichen Pflichten bleiben auch während des Urlaubs bestehen, d.h. der Mieter ist weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet und sollte zu sehen, dass diese auch fristgerecht beim Vermieter eingeht. Auch die Nebenkosten sind während eines Urlaubs vom Mieter weiter zu zahlen.







erstmals veröffentlicht am 30.07.2015, letzte Aktualisierung am 08.08.2023

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Mieten & Vermieten
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Mietrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.