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Kategorie: Anwalt Mietrecht , 25.10.2023 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 11729 mal gelesen)

Tierhaltung in der Wohnung – Was Mieter dürfen!

Tierhaltung in der Wohnung – Was Mieter dürfen! © freepik - mko

Ob Hund, Katze, Hausschwein, Wellensittich oder Giftschlangen – das Halten von Haustieren in einer Mietwohnung bietet immer wieder Anlass zum Konflikt. Doch darf der Vermieter Haustiere in der Mietwohnung einfach per Mietvertrag oder Hausordnung verbieten? Bei welchen Haustieren muss der Vermieter der Haltung in der Mietwohnung zu stimmen und bei welchen nicht? Wie viele Haustiere darf der Mieter in der Mietwohnung halten? Und was droht ihm bei unerlaubter Tierhaltung in der Mietwohnung?

Darf der Vermieter Tierhaltung in der Mietwohnung generell verbieten?


Der Vermieter darf das Halten von Haustieren in der Mietwohnung nicht generell verbieten. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VIII ZR 340/06) und bestätigte seine haustierfreundliche Entscheidung nochmal im Jahr 2013 (Az. VIII ZR 168/12). Möglich ist aber, dass der Vermieter und der Mieter im Mietvertrag eine individuelle Regelung zur Tierhaltung in der Mietwohnung vereinbaren. Diese ist aber nur dann wirksam, wenn Vermieter und Mieter auf Augenhöhe über die individuelle Vereinbarung zur Tierhaltung zu einer Einigung gefunden haben und wenn diese Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnet ist.

Die Unwirksamkeit eines generellen Haustierverbots in einem Mietvertrag bedeutet aber nicht, dass dem Mieter jegliche Haustierhaltung erlaubt ist. Laut BGH muss im Einzelfall eine Abwägung stattfinden, die die Interessen des Mieters, des Vermieters und der weiteren Mitbewohner berücksichtigt.

Aufgepasst: Auch ein generelles Verbot der Haustierhaltung in einer Gemeinschaftsordnung ist nicht zulässig! Das Amtsgericht (AG) Konstanz (Az. 4 C 397/21 WEG) hat klargestellt, dass der Begriff „Haustierhaltung“ zu unbestimmt sei und es zudem einen sachlichen Grund braucht, um Haustiere in einer Mietwohnung zu verbieten.

Für welche Haustiere braucht man keine Erlaubnis des Vermieters?


Bei Kleintieren ist aufgrund ihrer Art nicht davon auszugehen, dass sie eine Störung und Gefahr für die Mietwohnung oder das Miethaus darstellen. Dazu gehören Kleinvögel, Fische, Schildkröten, Zwergkaninchen und kleine ungiftige Schlangen. Diese Kleintiere können in begrenzter Zahl ohne Erlaubnis vom Vermieter in einer Mietwohnung gehalten werden.

Kleine giftige oder exotische Tiere gehören allerdings nicht zu dieser Kategorie. Auch kleine wilde Tiere, wie etwa ein Igel, dürfen auch nicht ohne die Zustimmung des Vermieters gehalten werden, so das AG Berlin-Spandau (Az. 12 C 133/14).

Bei welchen Haustieren ist die Zustimmung des Vermieters nötig?


Ob der Mieter die Erlaubnis des Vermieters zur Tierhaltung benötigt, hängt grundsätzlich von der Tierart ab. Alle Haustiere, die nicht unter die Kategorie „Kleintiere“ fallen, bedürfen der Erlaubnis des Vermieters. Dabei kann der Vermieter nicht einfach nach gut Dünken entscheiden, sondern muss im Einzelfall die Art des Haustiers, seine Größe, sein Verhalten, seine Bedürfnisse im Hinblick auf die Größe der betroffenen Wohnung und die Interessen der übrigen Hausbewohner abwägen. Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann nur dann vom Vermieter versagt werden, wenn es gewichtigere Gründe gegen die Tierhaltung gibt als für sie.

Dabei darf sich der Vermieter nur auf konkrete Anhaltspunkte, wie etwa auf eine unzumutbare Belästigung der Mitbewohner durch einen Hund berufen, allein seine Befürchtung es könne zu einer Belästigung der Mitbewohner kommen, reicht nach einer Entscheidung des AG München (Az. 411 C 976/18) nicht aus.

Ein Argument gegen die Haltung eines Haustiers kann die Größe der Mietwohnung sein. Einen Hund der Rasse Boxer darf ein Mieter allerdings in seiner 38 qm großen Wohnung halten. Nach Ansicht des AG Köln (Az. 210 C 208/20) ist die Wohnung für die Hundehaltung nicht zu klein.

Außerdem kommt es auf die Anzahl der Tiere an. Auch wenn im Mietvertrag die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung erlaubt ist, sind 15 Katzen in einer Wohnung zu viel, entschied das Landgericht (LG) Aurich (Az. 1 S 275/09). Ein Hund in der Mietwohnung reicht, entschied das AG München (Az. 424 C 28654/13).

Hausschweine in einer Mietwohnung darf ein Vermieter laut einer Entscheidung des vom AG Berlin-Köpenick nicht verbieten, wenn von ihnen keine Geruchsbelästigung ausgeht.

Auch müssen Nachbarn gelegentliches Vogelgezwitscher oder das Bellen eines Hundes hinnehmen, entschied das AG Hamburg-Wandsbek (Az. 716c C 114/90).

Was gilt für die Haltung von gefährlichen Haustieren in der Mietwohnung?


Gefährliche Tiere, wie etwa ein Kampfhund, oder exotische Tiere, wie Giftschlangen, Leguane oder Frettchen, benötigen immer die Erlaubnis des Vermieters, bevor sie in die Mietwohnung einziehen. Stellen die Tiere eine Gefahr für den allgemeine Wohngebrauch oder für die Mitbewohner dar, kann der Vermieter seine Erlaubnis verweigern.

So ist das Halten von Waranen und Chamäleons in einer Mietwohnung laut einer Entscheidung des AG Bielefeld (Az. 401 C 275/17) nicht erlaubt. Diese exotischen Tiere erzeugten bei Mitbewohnern Angst und Abscheu und störten so den Wohngebrauch.

Bei exotischen Haustieren gilt es zudem die entsprechenden Vorschriften in den Landesgesetzen zu beachten. Möglicherweise ist eine behördliche Genehmigung für die Tierhaltung notwendig. So hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen (Az. 4 L 1676/22.GI) entschieden, dass das Halten von Bergaffen in einer Mietwohnung keine artgerechte Haltung und damit unzulässig ist.

Wie viele Haustiere dürfen Mieter in der Wohnung halten?


Grundsätzlich gibt es keine fest gelegte Anzahl wie viele Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen. Wichtig ist, dass der Mieter mit seiner Tierhaltung den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung aufrechterhält. Stinkt es etwa im Treppenhaus unerträglich nach Katzenurin, weil ein Mieter 18 Katzen in einer 100 qm Wohnung hält, reicht dies für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus, entschied das AG Augsburg. Das Gericht stellte klar, dass die Wohnung zu Wohnzwecken dient und nicht zur Katzenbetreuung. Sieben ausgewachsene Katzen sind für eine 100 qm Wohnung definitiv zu viel, so das Gericht.

Selbst wenn die Katzenhaltung in einer Mietwohnung erlaubt ist, sind 15 Katzen nicht mehr tolerabel, entschied das LG Aurich (Az. 1 S 275/09) und erklärte die fristlose Kündigung eines Vermieters für wirksam.

Nach einer Entscheidung des AG München (Az. 424 C 28654/13) entspricht die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch.

Kann der Vermieter seine Erlaubnis zur Tierhaltung zurücknehmen?


Geht von einer erlaubten Tierhaltung später starke Störungen und Belästigungen für den allgemeinen Wohngebrauch aus, hat der Vermieter das Recht seine erteilte Erlaubnis zu widerrufen. So etwa bei einem Hausschwein, das sich später als angriffslustig gegenüber anderen Mitbewohnern zeigt und diese beißt. Oder einem Hund, der durch sein nächtliches Bellen ständig Ruhestörungen verursacht. Denkbar ist zudem ein Widerruf aufgrund von allergischen Reaktionen anderer Mitbewohner, etwa auf Katzenhaare im Treppenhaus.

Welche Konsequenzen drohen Mietern bei unerlaubter Tierhaltung in der Mietwohnung?


Hält ein Mieter ein Haustier, obwohl der Vermieter dies ausdrücklich untersagt hat oder seine Erlaubnis nicht erteilt hat, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Mieter mit sich ziehen.

Zunächst kann der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Tierhaltung abmahnen und dies mit einer Frist verbinden, wann das Tier spätestens aus der Mietwohnung zu entfernen ist. Der Vermieter hat nämlich aufgrund der vertragswidrigen Tierhaltung einen gesetzlichen Anspruch auf Entfernung des Haustieres.

Die vertragswidrige Tierhaltung berechtigt den Vermieter darüber hinaus zu einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn er den Mieter zuvor in dieser Sache abgemahnt und der Mieter das Haustier nicht aus der Mietwohnung entfernt hat.

Was droht Mietern, wenn das Haustier den Hausfrieden stört?


Der Mieter ist verpflichtet sich an die Regelungen zur Haustierhaltung, die etwa in der Hausordnung stehen, zu halten und dafür sorgen, dass durch sein Haustier der Hausfrieden gewahrt bleibt.

Ein Hund, der andere Mitbewohner aggressiv anbellt, muss einen Maulkorb tragen und darf nur noch angeleint auf dem Gemeinschaftseigentum geführt werden, entschied das AG München (Az. 7.11.13). Dabei ist es unerheblich, ob der Hund durch das Verhalten der anderen Mitbewohner gereizt wurde oder ob er eine Begleitprüfung bestanden hat. Laut einer weiteren Entscheidung des AG München (Az. 472 C 7153/13) muss ein Mieter, der gegen die Anleinpflicht verstößt mit einer fristlosen Kündigung seines Mietverhältnisses rechnen.

Auch der BGH (Az. VIII ZR 328/19) hat klargestellt, dass das freie Laufen lassen von zwei Hunden auf Gemeinschaftsflächen ein Kündigungsgrund darstellt. Die mietvertraglichen Pflichten werden laut Gericht erheblich verletzt, wenn Hunde unangeleint durch das Gemeinschaftseigentum laufen. Wurde der Mieter deswegen bereits mehrfach abgemahnt, kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vom Vermieter ausgesprochen werden.

Gassi gehen auf den Gemeinschaftsflächen ist für den übrigen Mitbewohner ebenfalls nicht zu zumuten. Sie müssen nicht hinnehmen, dass ein Hund in den Gemeinschaftsgarten uriniert.

Sind Besuchertiere in der Mietwohnung erlaubt?


Haustiere, die mit einem Besucher in eine Mietwohnung kommen und sich dort nur vorrübergehend aufhalten, fallen nicht unter den Erlaubnisvorbehalt des Vermieters. Der Mieter wird aufgrund des Besuchertiers noch nicht zum Tierhalter.

erstmals veröffentlicht am 05.03.2020, letzte Aktualisierung am 25.10.2023

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