anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Mietrecht , 08.03.2023 (Lesedauer ca. 11 Minuten, 8991 mal gelesen)

Mietminderung - Alles was Sie wissen müssen

Wasserschaden an einem Siphon Wasserschaden an einem Siphon © freepik - mko

Schimmel im Bad, Lärm aus der Nachbarwohnung, undichte Fenster oder Schädlingsbefall: Wann dürfen Mieter die Miete mindern? Wie hoch darf die Mietminderung sein? Wie gehen Mieter bei einer Minderung der Miete richtig vor? Und in welchen Fällen haben Mieter kein Recht die Miete zu mindern?

Wann dürfen Mieter die Miete mindern?

Mieter müssen für ihre Mietwohnung nur dann die volle Miete zahlen, wenn diese auch einem ordentlichen vertragsgemäßen Zustand entspricht. Schimmelbildung im Bad, Heizungsausfall im Winter oder Baulärm können das Wohnen stark beeinträchtigen oder sogar unmöglich machen. In diesen Fällen spricht man von einem Mietmangel, der immer dann gegeben ist, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung deutlich beeinträchtigt wird. Ein Mietmangel liegt aber auch dann vor, wenn der Vermieter im Mietvertrag eine bestimmte Eigenschaft der Mietwohnung zu sichert, die dann im Nachhinein fehlt. In beiden Fällen darf der Mieter die Miete mindern.

In welchen Fällen haben Mieter kein Recht die Miete zu mindern?

Es gibt einige Gründe, die einen Anspruch auf eine Mietminderung ausschließen.

Mietmangel ist unerheblich

Der Mietmangel darf kein unerheblicher Mangel sein, den der Mieter mit wenig Aufwand selbst beseitigen kann. So beeinträchtigte eine defekte Glühbirne im Treppenhaus die Wohnqualität nur minimal und berechtigt nicht gleich zur Minderung der Miete. In den meisten Mietverträgen ist über die sog. Kleinreparaturklausel ohnehin geregelt, dass der Mieter für die Beseitigung kleinerer Mängel selbst verantwortlich ist. Auch eine unerhebliche Verschattung eines Balkons aufgrund einer über ihm befindlichen Dachterrasse ist kein Grund für eine Mietminderung, entschied das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Az. 3 C 178/18). Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg a. d. Havel (Az. 31 C 156/16) reicht auch eine rein optische Beeinträchtigung, etwa durch den Blick auf einen Mülltonnen-Abstellplatz, nicht für eine Mietminderung aus, solange nicht auch eine Beeinträchtigung durch Lärm oder Geruch vorliegt. Besteht nur die Möglichkeit, dass unbeschädigte Bodenfliesen, die Asbest enthalten, dieses durch eine Beschädigung freisetzen, ist diese mögliche Gefahr keinen Grund die Miete zu mindern, entschied das Landgericht Berlin (Az. 18 S 140/14).

Mietmangel warbei Vertragsabschluss bekannt

Ein Mietminderungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Abschluss des Mietvertrages kannte oder hätte erkennen müssen. Von einem Mieter wird nämlich erwartet, dass er sich vor Abschluss des Mietvertrags die Mietwohnung genau anschaut. Nimmt er etwa undichte Fenster in einer Altbauwohnung hin, kann er aus diesem Grund im Nachhinein nicht mehr die Miete mindern. Zeigen sich nach dem Einzug allerdings Mängel, die für den Mieter nicht erkennbar waren, sieht die Rechtslage anders aus. Daran ändern auch etwaige Klauseln im Mietvertrag wie „Der Mieter erkennt den einwandfreien Zustand der Mietsache an“ nichts, denn die sind unzulässig.

Mieter zeigt Mietmangel nicht an

Der Mieter hat die Pflicht Mietmängel unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Unterlässt der Mieter die Anzeige des Mietmangels gegenüber dem Vermieter, steht ihm kein Anspruch auf eine Mietminderung zu.

Mieter zahlt Miete vorbehaltslos weiter

Weiß der Mieter um den Mietmangel und zahlt trotzdem die Miete über einen längeren Zeitraum vorbehaltslos weiter, verliert er seinen Mietminderungsanspruch. In diesem Fall kann der Vermieter darauf vertrauen, dass der Mieter keine Ansprüche wegen Mietminderung geltend machen wird. Ist der Mieter allerdings davon ausgegangen, dass er für eine Minderung ein Einverständnis des Vermieters benötigt und zahlt deshalb zunächst seine Miete vorbehaltslos weiter, verliert er sein Minderungsrecht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 100/18) nicht.

Mieter verursacht Mietmangel selbst

Für Schäden, die der Mieter selbst am Mietobjekt verursacht hat, kann er keine Mietminderung geltend machen. Beschädigt der Mieter etwa durch unsachgemäßen Gebrauch die mitvermietete Einbauküche, kann er die Miete nicht mindern, weil er die Küche nicht vollumfänglich nutzen kann.

Mieter verhindert Mängelbeseitigung

Verhindert der Mieter die Beseitigung des Mietmangels, weil er zum Beispiel Handwerker nicht in seine Wohnung lässt, verliert er seinen Anspruch auf Mietminderung.

Wie mindert man die Miete? So gehen Sie richtig vor!

Um bei einer Mietminderung rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, gilt es einige Punkte zu beachten. Unsere Checkliste führt Sie Schritt für Schritt zu einer wirksamen Mietminderung:

1. Vermieter informieren!

Ist in der Mietwohnung ein Mietmangel aufgetreten, ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort über den Mietmangel zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter sofort über den Mietmangel zu informieren (BGH, Az. VIII ZR 330/09). Unterlässt ein Mieter dies und drohen aufgrund des Mietmangels weitere Schäden, kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz fordern. Mit einer schriftlichen Mängelanzeige sind Sie auf der sicheren Seite.

2. Mietmängel dokumentieren!

Es empfiehlt sich Mietmängel zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Datum, Art des Mietmangels, Dauer und Auswirkungen sollten schriftlich festgehalten werden. Als weitere Beweismittel bieten sich Fotos, Zeugenaussagen oder Tonaufzeichnungen an.

3. Fristsetzung an Vermieter!

Oft ist beim Auftreten von Mietmängel eine schnelle Beseitigung notwendig, um die Mietwohnung wird vertragsgemäß nutzen zu können. Aus diesem Grund sollten Mieter in der Mängelanzeige dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Die Länge der Frist hängt im Einzelfall von der Dringlichkeit der Mängelbeseitigung ab. Diese ist bei einer ausgefallenen Heizung im Winter sicher höher als bei einem klemmenden Rollladen im Sommer.

4. Miete mindern!

Lässt der Vermieter untätig die gesetzte Frist verstreichen, ist es Zeit für eine Mietminderung. Bevor Sie die Miete mindern, versichern Sie sich unbedingt, welche Höhe angemessen ist. Zu hohe Mietminderungen können unangenehme rechtliche Folgen haben.

Was passiert, wenn der Mieter zu viel an der Miete mindert?

Die angemessene Höhe einer Mietminderung hängt vom Einzelfall ab. Sog. Mietminderungstabellen, die auf Gerichtsentscheidungen beruhen, können dabei eine Argumentationshilfe sein, eine Gewähr für die Berechnung der angemessenen Höhe einer Mietminderung sind sie nicht. Es empfiehlt sich hier den kompetenten Rat eines Anwalts für Mietrecht einzuholen. Dieser kann aufgrund seiner jahrelangen beruflichen Erfahrung und juristischen Expertise die Höhe einer Mietminderung verlässlich ermitteln.

Diese Fehler sollten Sie bei einer Mietminderung vermeiden!

Neben allen zu beachtenden Voraussetzungen bei einer Mietminderung ist besondere Vorsicht bei der Höhe der Mietminderung geboten. Wer unberechtigt oder zu hoch Miete mindert, riskiert eine fristlose Kündigung seines Mietvertrags! Der Vermieter ist nämlich zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter mit seiner Mietzahlung in Verzug geraten ist. Um dies zu meiden, empfiehlt es sich den Vermieter darüber zu informieren, dass die Miete während des Mietmangels nur unter Vorbehalt gezahlt wird. Ist das Rechtsproblem gelöst und eine konkrete Mietminderung ermittelt worden, kann dann der Betrag vom Vermieter zurückverlangt werden.
pdf download Musterschreiben Mietmangelanzeige - jetzt gratis herunterladen

Welche Rechte stehen dem Mieter neben einer Mietminderung zu?

Neben dem Recht die Miete zu mindern, steht dem Mieter auch ein Selbstbeseitigungsrecht zu, wenn der Vermieter den angezeigten Mangel nach der gesetzten Frist nicht beseitigt. In besonders schweren Fällen besteht ein Recht zur fristlosen Kündigung. Sind dem Mieter aufgrund des Mietmangels Schäden an seinem Eigentum entstanden, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Vermieter.

Top-Gründe für eine Mietminderung

Es gibt viele Gründe, die eine Mietminderung begründen können - die Wichtigsten finden Sie hier. Informationen zu besonderen Fällen, wie etwa einer Bespitzelung durch den Vermieter, finden Sie weiter unten.

Top-Grund: Feuchtigkeit und Schimmel

Eine feuchte oder mit Schimmel befallene Wohnung kann sich für Mieter zu einem erheblichen Gesundheitsrisko entwickeln. Vermieter ziehen sich in diesen Fällen gerne auf die Position zurück, dass ein falsches Lüftungsverhalten des Mieters zu Schimmel oder feuchten Wänden geführt hat. Dabei ist einem Mieter drei bis viermal täglich zu Lüften zu zumuten, urteilte das Landgericht Frankfurt/Main (Az. 2-17 S 89/11). Kann der Mieter aber nachweisen, dass sein Lüftungsverhalten in Ordnung ist und die Schimmelbildung aufgrund der Bausubstanz entstanden ist, kann er die Miete wirksam mindern. Im Extremfall sogar um 100 Prozent, entschied das Amtsgericht München (Az. 412 C 11503/09). Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld (Az. 415 C 56/18) kann ein Mieter, etwa bei Schimmel im Kinderzimmer, das Mietverhältnis fristlos kündigen. Allein die Gefahr einer Schimmelbildung, etwa durch Wärmebrücken in den Außenwänden, ist kein Sachmangel, der eine Mietminderung rechtfertigt, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 271/17, VIII ZR 67/18). Vorausgesetzt, dass dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen im Einklang steht. Ein Legionellenbefall in der Mietwohnung kann für die Mieter mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden sein. Ein Mietmangel liegt aber nur dann vor, wenn der Legionellenbefall einen bestimmten Grenzwert überschritten hat, entschied das Amtsgericht Dresden (Az. 148 C 5353/13).

Top-Grund: Schädlingsbefall

Schädlinge in der Mietwohnung müssen Mieter nicht dulden. Wer in seiner Mietwohnung etwa mit einem Mäusebefall zu kämpfen hat, kann die Miete um 20 Prozent mindern, entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az. 33 C 390/21 (93)). Je nachdem wie stark der Schädlingsbefall ist kann die Miete sogar gegen Null gekürzt werden, stellten die Frankfurter Richter klar. Das Amtsgericht Dülmen (Az. 3 C 128/12) entschied, dass Mieter die Ratten in ihrer Mietwohnung hatten, die Miete um 80 Prozent kürzen dürfen. Wird eine Mietwohnung vertragsgemäß genutzt und kommt es trotzdem zu einem Bettwanzenbefall, kann der Mieter die Miete um 60 Prozent mindern, entschied das Amtsgericht Stuttgart (Az. 35 C 5509/19). Tritt in einem Modegeschäft ein erheblicher Kakerlakenbefall auf, ist das ein Grund zur Mietminderung in Höhe von 30 Prozent, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 9 U 112/19). Aber: Fledermausköttel auf der Terrasse müssen Mieter dulden. Sie stellen laut Starnberg (Az. 4C 768/21) keine Gesundheitsgefahr für den Mieter da und berechtigen ihn daher auch nicht zur Mietminderung.

Top-Grund: Lärm

Baulärm, Verkehrslärm oder schreiende Kinder in der Nachbarwohnung: Lärm stellt für Mieter immer wieder ein Problem dar, dass er aber nicht einfach so hinnehmen muss. Baulärm berechtigt den Mieter etwa, die Miete um 10 Prozent zu mindern, so das Oberlandesgericht München (Az. 3 U 3422/06). Auch Verkehrslärm kann ein Mietminderungsgrund sein, wenn er nicht als vertragsgemäßer Zustand der Wohnung zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde. Nimmt Verkehrslärm im Laufe der Wohnzeit zu, kann dies nur ein Grund zur Mietminderung sein, wenn beim Abschluss des Mietvertrages die damalige geringe Belastung durch Verkehrslärm als vertragsgemäßer Zustand der Mietwohnung zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 152/12). Übermäßiger Baulärm kann auch in einer Großstadt zur Mietminderung berechtigen, entschied das Amtsgericht München (Az. 472 C 18927/16). In Großstädten werde zwar immer irgendwo gebaut, trotzdem müsse ein Mieter auch hier in seiner Mietwohnung ungestört von übermäßigem Baulärm leben können. Stellt der Baulärm mehr als eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der Wohnung dar, darf die Miete gemindert werden. Beweispflichtig für die Erheblichkeit des Baulärms ist der Mieter, entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 205 C 248/21). Es stellt darüber hinaus klar, dass eine Mietminderung wegen Baulärm aus der Nachbarschaft nur dann in Betracht kommt, wenn es eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung für die Mietwohnung zwischen Mieter und Vermieter gibt. Geht von einem Nachbargrundstück Baulärm aus, hat der Mieter ein Recht zur Mietminderung, selbst wenn der Vermieter weder der Verursacher des Lärms ist, nicht irgendeine Möglichkeit hat gegen die Lärmbelästigung vorzugehen. Dies entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 C 309/18) und stellte klar, dass unabhängig davon, wer der Mietmangelverursacher ist, ein Mieter nur für eine mangelfreie Mietwohnung die komplette Miete zahlen muss. Bei Lärm aus der Nachbarwohnung müssen sich die Nachbarn an die Ruhezeiten von 22 Uhr bis 8 halten, ansonsten kann die Miete gemindert werden. Bei Kinderkrach müssen Mieter in der Regel toleranter sein. An die Ruhezeiten von 22 Uhr bis 8 Uhr müssen sich aber auch Kinder halten. Geht der Krach über normalen Kinderlärm hinaus, muss dies nicht vom Nachbarmieter hingenommen werden. Nach einem Urteil des Landgericht Köln (Az. 12 S 389/70) kann ein Mieter die Miete um 11 Prozent mindern, wenn vier Kinder in der Nachbarwohnung ständig trampeln und hüpfen.

Top-Grund: Bauarbeiten

Dem Mieter kann ein Recht auf Mietminderung auch bei Bauarbeiten am Mietobjekt zu stehen, die den Wohnwert beeinträchtigen. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 17 C 96/21) dass ein Mieter bei Beeinträchtigungen durch einen Dachgeschossausbau mit einem Gerüst, verklebten Fenstern und großen Putzschäden eine Mietminderung von 30 Prozent rechtfertigt.

Top-Grund: Wohnflächenabweichung

Immer wieder kommt es vor, dass die im Mietvertrag angegebene Größe der Mietwohnung nicht der tatsächlichen Quadratmeterzahl der angemieteten Wohnung entspricht. Dazu hat der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 209/10) entschieden, dass eine Wohnflächenunterschreitung von 10 Prozent zu einem Mietmangel führt und damit den Mieter berechtigt die vereinbarte Miete zu mindern.

Top-Grund: Geruchsbelästigung

Muffiger Abwassergeruch, der mal weniger und mal mehr auftritt, berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung von 10 Prozent, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 100/18). Wenn Essens- oder Müllgerüche aus anderen Mietwohnungen in die eigene Wohnung ziehen, ist das eine erhebliche Beeinträchtigung und führt zu einem Anspruch auf Mietminderung, entschied etwa das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 213 C 94/10). Auch das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 122 C 156/21) stellt klar, dass das Eindringen von Kochgerüchen in die Wohnung verbunden mit Kochgeräuschen einen Mietmangel darstellt den der Vermieter beseitigen muss. Es sprach dem Mieter einen Mietminderung von 10 Prozent zu. Die Gerüche von exotischem Essen, die in das Treppenhaus dringen, müssen hingegen von den Nachbarn geduldet werden. So das Amtsgericht Hamburg-Harburg (WM 93, 39).

Top-Grund: Ausfall von Heizung / Warmwasser

Um wie viel ein Mieter die Miete bei einem Ausfall der Heizung mindern kann, hängt unter anderem von der Jahreszeit ab, in der die Heizung ausfällt. Bleibt die Wohnung aufgrund einer defekten Heizung im Oktober kalt, ist eine Mietminderung von zwanzig Prozent gerechtfertigt, entschied das Amtsgericht Spandau (Az. 3 C 209/81). Das Amtsgericht Hamburg (Az. 46 C 191/72) sprach den Mietern, deren Heizung im Oktober über fast einem Monat nicht funktionierte, sogar eine Minderung von 25 Prozent. Fällt die Heizung im Winter über einen längeren Zeitraum aus, ist der Gebrauchswert der Wohnung stark eingeschränkt und berechtigt den Mieter zu einer Mietkürzung um fünfzig Prozent. Das hat das Landgericht Bonn (Az. 6 S 396/81) entschieden.

Top-Grund: Fenster undicht

Nach einem Urteil des Landgericht Berlin (Az. 61 S 437/81) kann ein Mieter bei Nässeschäden aufgrund von undichten Fenstern die Miete mindern, und zwar um insgesamt fünf Prozent. Laut Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az. 14 C 75/20) kann ein Mieter bei undichten Holz-Kastendoppelfentster die Miete nicht mindern, es sei denn, durch die Undichtigkeit dringt Feuchtigkeit in die Wohnung ein oder starke Zugluft beeinträchtigt den Wohnwert.

Top-Grund: Allgemeine Technik defekt (Aufzug/Türklingel/Flurlicht)

Ist neben weiteren Mängeln die Gegensprechanlage oder die Türschlossanlage defekt kann der Mieter die Miete um 15 Prozent mindern, so das Landgericht Berlin (Az. 61 S 171/80).

Top-Grund: Gemeinschaftseigentum vergammelt

Mieter, die durch Urinpfützen im Treppenhaus belästigt werden, haben einen Anspruch auf Minderung der Miete, so das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 213 C 94/10). Nach einem Urteil des Amtsgericht Berlin Mitte (Az. 7 C 90/12) stellen Urinpfützen im Hauseingang hingegen keinen Grund zur Mietminderung dar. Im zu entscheidenden Fall sei das Ausmaß der Beeinträchtigung durch die Urinpfützen als vergleichsweise gering anzusehen gewesen.

Top-Grund: Nachträgliche Verkleinerung von Gemeinschaftsräumen

Führt eine Modernisierungsmaßnahme des Vermieters dazu, dass ein Gemeinschaftsraum, wie etwa ein Fahrradkeller, erheblich kleiner wird, kann der Mieter die Miete mindern. Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 51/202) entschied im Fall einer Verkleinerung eines Fahrradkellers von 49 auf 7 qm, dass den Mietern eine Mietminderung in Höhe von 4,8 Prozent zu steht.

Mietminderung - Sonderfälle

Anwalt konsultieren - was ist zu beachten?

Anwalt MIetrecht Mietminderung Hier finden Sie Anwält für Mietrecht in Ihrer Nähe Schnelle Hilfe vom Anwalt für Mietrecht Falls Sie sich wegen einer Mietminderung an einen spezialisierten Anwalt wenden möchten Klicken Sie bitte hier. Auf der folgenden Seite finden Sie schnell zu einem Anwalt vor Ort und alles Wichtige zur Beauftragung einer Anwaltskanzlei.

Häufige Fragen und Antworten zur Mietminderung

+ Mietminderung - wer entscheidet?

Über die Berechtigung zu einer Mietminderung sowie über die Mietminderungsquote entscheidet, unabhängig vom Streitwert, das zuständige Amtsgericht.

+ Mietminderung - was ist angemessen?

Die Höhe der Mietminderung ist individuell zu bestimmen. Sog. Mietminderungstabellen ergeben einen Anhaltspunkt oder dienen als Argumentationshilfe. Sie sind aber nicht rechtsverbindlich. Letztlich entscheidet das Amtsgericht, welche Mietminderungsquote angemessen ist.

+ Mietminderung - wer zahlt den Anwalt?

Streiten Vermieter und Mieter vor Gericht um eine Mietminderung, trägt der, der den Prozess verliert die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten sowie die Anwaltskosten der Gegenseite. Gewinnt keine Partei, richtet sich die Kostenverteilung nach dem Verhältnis von Siegen und Unterliegen. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Dieser ergibt sich bei einer Mietminderung aus dem berechtigten Minderungsbetrag während der Dauer der Minderung.

+ Mietminderung - wie berechnen?

Die Berechnung einer Mietminderung ist immer individuell. Sog. Mietminderungstabellen sind dabei nur Anhaltspunkte und nicht für die Gerichte verbindlich. Ein Anwalt für Mietrecht ist Experte bei der rechtssicheren Berechnung einer Mietminderung.

+ Mietminderung - was passiert mit dem Geld

Mieter, die ein Teil der Miete aufgrund von Mietmängel einbehalten, sollten das Geld nicht ausgeben. Wenn die Mietminderung nicht berechtigt war, muss der Mieter den nicht gezahlten Betrag an den Vermieter nachzahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, droht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

+ Mietminderung - was muss ich tun?

Eine Mietminderung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die einzelnen Schritte einer Mietminderung zeigt Ihnen unsere Checkliste.

+ Mietminderung - wo beantragen?

Eine Mietminderung erklärt der Mieter schriftlich gegenüber seinem Vermieter. Sollten Mieter und Vermieter sich bzgl. der Mietminderung nicht einigen, entscheidet das zuständige Amtsgericht.


erstmals veröffentlicht am 23.01.2019, letzte Aktualisierung am 08.03.2023

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Mieten & Vermieten
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Mietrecht

Diskutieren Sie mit!

Um sich an der Diskussion zu beteiligen melden Sie sich bitte an. Haben Sie noch keinen Zugang zum Diskussionsforum, können Sie sich einfach registrieren. Falls Sie das Passwort vergessen haben klicken Sie bitte hier. Teilnehmer können sich hier anmelden.
Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.