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Kategorie: Anwalt Mietrecht , 10.08.2015 (Lesedauer ca. 1 Minute, 578 mal gelesen)

Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters – Neue Entscheidung des BGH stärkt Vermieterrechte

Grundsätzlich galt beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters, dass der Mieter den Zahlungsverzug zu vertreten hatte, also ihm hieran ein Verschulden traf. Bei Nichtzahlung des Job-Centers oder verspäteter Zahlung haben die Gerichte bislang zu Gunsten des Mieters entschieden und die Auffassung vertreten, dass ein Verschulden des Job-Centers bei verspäteter Mietzahlung dem Mieter nicht zugerechnet werden könne.

Der BGH sieht die Rechtslage anders und hat entschieden, dass der Vermieter auch dann fristlos kündigen darf, wenn der Zahlungsverzug des Mieters durch das Job-Center verursacht wurde (BGH, Urteil vom 04.02.2015, Az. VIII ZR 175/14).

Diese Entscheidung ist für die Praxis sehr wichtig. Zahlreiche Vermieter erhalten die Mietzahlungen für ihren Mieter von den Job-Centern. Diese halten oftmals aus internen Gründen die Mietzahlung zurück. Dies auch dann, wenn beispielsweise der anspruchsberechtigte Mieter Termine beim Job-Center nicht wahrnimmt oder Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt.

Dann würde zwar grundsätzlich auch ein Verschulden des Mieters vorliegen, jedoch ist dies in der Praxis, also in einem Rechtsstreit, oft für den Vermieter nur sehr schwer zu beweisen, da er über behördeninterne Vorgänge keine Kenntnis hat.

Die Entscheidung des BGH ist daher für viele Vermieter von großer Bedeutung.

Haben Sie Fragen zur Kündigung wegen Zahlungsverzuges?

Rechtsanwältin Renate Winter berät Sie hierzu gerne.



von Renate Winter

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