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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 23.02.2023 (Lesedauer ca. 8 Minuten, 4050 mal gelesen)

Mutterschutz – Was gilt für berufstätige Schwangere und Mütter?

Mutter hält liebevoll ihren Säugling Mutter hält liebevoll ihren Säugling © freepik - mko

Die Gesundheit von berufstätigen Schwangeren und stillenden Müttern wird durch das Mutterschutzrecht geschützt. Doch bei vielen Arbeitnehmerin herrscht im Hinblick auf den Mutterschutz große Verunsicherung. Für wen gilt das Mutterschutzrecht? Muss der Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informiert werden? Welche Beschäftigungen sind im Mutterschutz verboten? Und kann im Mutterschutz eine Kündigung ausgesprochen werden?

Muss ich meinen Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informieren?

Grundsätzlich gibt es für Schwangere keine Pflicht den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren. Es empfiehlt sich aber dies frühestmöglich zu tun, da nur dann der Mutterschutz greift. Wer eine Schwangerschaft verheimlicht und gekündigt wird, kann, um vom besonderen Kündigungsschutz zu profitieren, innerhalb von zwei Wochen den Arbeitgeber noch von der Schwangerschaft informieren. Unterlässt die Arbeitnehmerin das, wird die Kündigung wirksam. Der Betriebsrat muss übrigens nicht zwingend über eine Schwangerschaft informiert werden, entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az. 76 Bv 13504/07). Erfolgt ohne das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmerin eine Mitteilung über eine Schwangerschaft an den Betriebsrat, stellt das laut Gericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Schwangeren dar.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Schwangeren und Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dazu gehören auch Probezeit, Teilzeit, Minijobs oder befristete Beschäftigungsverhältnisse. Auch Auszubildende, Schülerinnen und Studentinnen fallen unter den Schutz des Mutterschutzgesetzes. Es schützt zudem Praktikantinnen i.S.v. § 28 Berufsbildungsgesetz, Heimarbeiterinnen und Frauen, die ein soziales Jahr absolvieren. Für Beamtinnen gilt die Mutterschutzverordnung.

Wann fängt mein Mutterschutz an?

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes und endet acht Wochen nach der Entbindung. Der Mutterschutz dauert also insgesamt 14 Wochen. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder Kindern mit Behinderung verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Ist die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zum Kündigungszeitpunkt nicht bekannt, kann der Schwangerschaftsbeginn rückwirkend ermittelt werden. Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 11/22) beginnt der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz dann 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.

Wieviel Geld bekomme ich während des Mutterschutzes?

Alle Schwangere und Mütter, die in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen, haben während ihres Mutterschutzes mindestens 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen danach einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Gesetzlich Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse höchstens 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum bisherigen durchschnittlichen Nettogehalt der letzten 3 Monate vor dem Mutterschutz wird durch den Arbeitgeber im Rahmen eines sog. Arbeitgeberzuschusses ausgeglichen. Erhält die Arbeitnehmerin Sachleistungen oder vermögenswirksame Leistungen, so zählen diese auch zum Lohn. Das heißt eine schwangere Arbeitnehmerin darf auch weiterhin den zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen nutzen, weil dies ein Teil ihres Arbeitsentgeltes darstellt. Mutterschaftsgeld wird in der Zeit nach der Geburt auf das Elterngeld angerechnet. Privat versicherte oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, sondern vom Bundesversicherungsamt in Form einer pauschalen Einmalzahlung in Höhe von 210 Euro. Auch hier wird die Differenz zum Nettogehalt vom Arbeitgeber ausgeglichen. Nach einer Entscheidung des Landessozialgericht Celle-Bremen (Az. L 16 KR 191/18) erhält eine Mutter, deren befristete Tätigkeit während der ersten Schwangerschaft auslief und deren erneute Mutterschutzfrist in der Zeit des ersten Elterngeldes begann, auch für das zweite Kind Mutterschaftsgeld. Keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn hat eine Arbeitnehmerin, die ihr Kind über dessen erstes Lebensjahr hinaus stillt und aus diesem Grund nicht arbeitet, entschied das Sozialgericht Frankfurt/Main (Az. S 34 KR 2391/20 ER). Um weiterhin Mutterschutzlohn zu erhalten muss die Arbeitnehmerin ein ärztliches Attest vorlegen, in dem das Stillen des Kindes als notwendig erachtet wird. Kann die Beschäftigung an sich von der Arbeitnehmerin ausgeführt werden, doch der Weg zur Arbeit wird vom Arzt als zu gefährlich eingestuft, fällt der Anspruch auf Mutterschutzlohn weg, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (Az.17 Sa 1855/07). Laut Gericht kann eine Arbeitnehmerin nur dann Mutterschutzlohn verlangen, wenn die von ihr zu verrichtende Tätigkeit ihre Gesundheit oder ihr Leben oder die Gesundheit oder das Leben des ungeborenen Kindes gefährdet. Das Wegerisiko trage die schwangere Arbeitnehmerin und nicht der Arbeitgeber.

Welche Einschränkungen und Beschäftigungsverbote gelten für mich während des Mutterschutzes?

Schwangere dürfen sechs Wochen vor der Geburt nicht mehr beschäftigt werden, es sei denn es ist ihr ausdrücklicher Wille. Nach der Geburt gilt für die Mutter ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen. Die Frist verlängert sich bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und bei der Geburt eines behinderten Kindes auf 12 Wochen. Eine ärztliche Bescheinigung, dass bei einer Weiterbeschäftigung Leib und Leben von Mutter und/oder Kind gefährdet sind, führt auch zu einem Beschäftigungsverbot. Mütter ab 18 Jahren dürfen grundsätzlich nicht länger als achteinhalb Stunden am Tag arbeiten. Mütter unter 18 Jahren dürfen täglich nicht über acht Stunden arbeiten. Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Pause von 11 Stunden gewährleistet sein. Schwangere und Mütter dürfen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht arbeiten, auf Wunsch der Frau ist eine Arbeitszeit bis 22 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen gilt ein Arbeitsverbot für Schwangere und Mütter, es sei denn sie möchten arbeiten. Der Arbeitgeber muss eine Schwangere oder Mutter für ärztliche Besuche oder für Stillen von der Arbeit freistellen. Im Mutterschutzgesetz sind Tätigkeiten festgelegt, die von Schwangeren oder Müttern nicht vorgenommen werden dürfen, weil sie zu gefährlich sind. So ist etwa Akkordarbeit oder Fließbandarbeit verboten. Verboten sind auch Tätigkeiten die mit Strahlungen, Gefahrstoffen, Lärm, Hitze, Erschütterungen oder Überdruck zu tun haben. Schweres Heben oder dauerhaftes Stehen ist ebenso wenig erlaubt wie Arbeiten im Schutzanzug oder auf Beförderungsmitteln. Das Gesetz schreibt für jeden Arbeitsplatz eine sog. Gefährdungsbeurteilung vor, die Gefahren für Schwangere oder Mütter aufweist. Die Beschäftigungsverbote müssen vom Arbeitgeber beachtet werden. Er muss sie auch dann befolgen, wenn die schwangere Arbeitnehmerin bereit wäre, trotz Beschäftigungsverbot zu arbeiten, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 12 SA 46/11). Eine Schwangere verstößt nicht gegen ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, wenn Sie auf dem Internetportal Xing ein Nutzerprofil einstellt und Interesse an einem Jobwechsel bekundet. Dies widerspricht nicht dem Beschäftigungsverbot aufgrund des Mutterschutzes, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 10 Sa 491/17).

Wird der Mutterschutz auf meinen Urlaub angerechnet?

Während des Mutterschutzes sind Arbeitnehmerinnen nicht verpflichtet Urlaub zu nehmen. Der Jahresurlaub muss auch nicht vor Beginn des Mutterschutzes vollständig in Anspruch genommen worden sein. Nicht genommener Urlaub wird auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen, wenn der Urlaub aufgrund von Mutterschutz nicht mehr genommen werden konnte, so das Arbeitsgericht Marburg (Az. 2 GA 1/08). Der Urlaub verfällt nicht, auch nicht, wenn die Arbeitnehmerin direkt im Anschluss zum Mutterschutz in die Elternzeit geht.

Kann ich im Mutterschutz gekündigt werden?

Schwangere und Mütter kurz nach der Entbindung stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich keine Möglichkeit eine Schwangere oder stillende Mutter während des Mutterschutzes zu kündigen. Tut er dies doch, verstößt er mit der Kündigung gegen das Mutterschutzgesetz und muss der gekündigten Arbeitnehmerin wegen der geschlechterspezifischen Diskriminierung eine Entschädigung zahlen, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 838/12). Notwendig ist allerdings, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Spricht der Arbeitgeber in Unkenntnis der Schwangerschaft eine Kündigung aus, kann die Arbeitnehmerin ihn noch innerhalb von 2 Wochen über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen und ist somit vor einer Kündigung geschützt. Verpasst sie diese Frist, weil sie etwa über eine unerwartete Schwangerschaft noch nachdenken muss, liegt kein schuldhaftes Versäumnis der Frist vor, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 392/01). In einer weiteren Entscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 237/14) klar, dass bei einer künstlichen Befruchtung, das Kündigungsverbot ab dem Zeitpunkt greift, in dem die befruchtete Eizelle eingesetzt wird. Dieser besondere Kündigungsschutz dauert bis mindestens vier Monate nach der Geburt. Er ist unabhängig von der Größe des Betriebs oder der Betriebszugehörigkeit. Auch ein medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch ist eine Entbindung im Sinne des Mutterschutzgesetzes und löst ein Kündigungsverbot bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Eingriff aus, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 462/04). Ausnahmsweise ist eine Kündigung während des Mutterschutzes möglich, wenn eine für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde oder die Gewerbeaufsichtsbehörde die Kündigung für zulässig erklärt. Dafür sind aber besondere Kündigungsgründe, wie ein erhebliches Fehlverhalten oder schwerwiegende betriebsbedingte Gründe, notwendig. So etwa, wenn ein Betrieb dauerhaft stillgelegt wird, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 5 C 32.08). Der Arbeitsschutzbehörde steht bei der Entscheidung, ob eine Kündigung zulässig ist, keine Ermessensabwägung zu, stellt das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (Az. 7 K 2753/09.F) fest. Wurde die Zustimmung zur Kündigung nicht bei der Arbeitsschutzbehörde eingeholt, löst dies bei der gekündigten Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen verbotener geschlechterspezifischer Diskriminierung aus. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 23 Sa 1045/15).

Wie beantrage ich Mutterschutzgeld?

Mutterschaftsgeld gibt es nur auf Antrag. Diesen müssen Arbeitnehmerinnen schriftlich entweder bei der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt stellen.

Bescheinigung vom Arzt besorgen

Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld ist es notwendig, dass der Arzt eine Bescheinigung über das voraussichtliche Entbindungsdatum ausstellt. Diese Bescheinigung ist kostenfrei und wird zweifach ausgefertigt. Eine Bescheinigung ist für den Arbeitgeber und die andere ist für die Krankenkasse.

Antrag bei gesetzlicher Krankenkasse einreichen

Die ärztliche Bescheinigung muss von der Versicherten noch mit den persönlichen Kontaktdaten und Bankverbindung vervollständigt, unterschrieben und an die Krankenkasse gesendet werden. Sollte die Krankenkasse weitere Unterlagen benötigen, wird sie sich mit der Versicherten in Verbindung setzen. In der Regel sendet die Krankenkasse noch eine Erklärung für die Zahlung vom Mutterschaftsgeld zurück. Diese muss nach der Geburt des Kindes zusammen mit der Geburtsurkunde an die Krankenkasse zurückgeschickt werden.

Oder: Online-Antrag beim Bundesversicherungsamt ausfüllen

Privat versicherte oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen, die einen Anspruch auf das pauschale Kindergeld haben, können ihren Antrag online auf der Website des Bundesversicherungsamts stellen.

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Häufige Fragen und Antworten

+ Wie Mutterschutz beantragen?

Mutterschutz muss nicht beantragt werden. Sobald der Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informiert wird, müssen die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes zum Schutz der Schwangeren und des Kindes beachtet werden.

+ Wie Mutterschutz berechnen?

Für die Berechnung des Mutterschutzes ist der errechnete Entbindungstermin von Bedeutung. Mutterschutz beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Entbindung.

+ Wie Mutterschutzgeld beantragen?

Mutterschutzgeld muss entweder bei der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt beantragt werden. Entsprechende Antragsformulare finden Sie auf den jeweiligen Websites.

+ Mutterschutz wie viel Geld?

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von der Krankenkasse während des Mutterschutzes pro Tag höchstens 13 Euro. Die Differenz zum bisherigen Nettogehalt bezahlt der Arbeitgeber als Arbeitgeberzuschuss. Privat versicherte oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen erhalten vom Bundesversicherungsamt ein reduziertes Mutterschaftsgeld von einmalig höchstens 210 Euro. Die Differenz zum Nettogehalt wird auch hier durch den Arbeitgeberzuschuss ausgeglichen.

+ Mutterschutz was zahlt der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber zahlt im Mutterschutz die Differenz zwischen der Krankenhausleistung und dem bisherigen Nettogehalt.

+ Wird Mutterschutz auf Elternzeit angerechnet?

Ja, Mutterschutz wird laut Mutterschutzgesetz auf die Elternzeit angerechnet. Das heißt, dass die zwei Jahre der Elternzeit ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu rechnen sind.

+ Mutterschutz wer zahlt private Krankenversicherung?

Während des Mutterschutzes muss der Beitrag zur privaten Krankenversicherung weitergezahlt werden, wenn der Tarif nichts anderes besagt. Möglicherweise haben Sie aber einen Anspruch auf einen Zuschuss. Erkundigen Sie sich bei Ihrer PKV.

+ Mutterschutzgesetz was ist neu?

Seit der Mutterschutz-Reform 2018 haben u.a. auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen einen Anspruch auf Mutterschutz. Werdende Mütter haben seitdem die Möglichkeit freiwillig an Sonntagen zu arbeiten. Es gibt keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Arbeitnehmerin. Der Arbeitsplatz muss so ausgestattet werden, dass keine Gesundheitsgefahren für die Schwangere bestehen. Die Schutzfristen für neugeborene Kinder mit Behinderung wurde auf 12 Wochen verlängert.


erstmals veröffentlicht am 16.07.2019, letzte Aktualisierung am 23.02.2023

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