BSG: Weihnachtsbeihilfe für behinderte Menschen in einer stationären Einrichtung

(Meldung vom 13.12.2007)

Einer Frau, die in einem Heim für behinderte Menschen lebt, steht auch für das Jahr 2005 im Rahmen der ihr gewährten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Höhe von mindestens 36 Euro zu. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Zwar sind im Gegensatz zur früheren Regelung im Bundessozialhilfegesetz (§ 21 Abs 1a Nr 7 BSHG) einmalige Leistungen für besondere Anlässe nicht mehr ausdrücklich im Gesetz genannt. Jedoch umfasst der notwendige Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung neben den dort erbrachten Leistungen die einmalige Weihnachtsbeihilfe als weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII). Dies hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 133b SGB XII, der für das Jahr 2006 wieder ausdrücklich eine entsprechende einmalige Weihnachtsbeihilfe vorsieht, klargestellt. Erst ab dem Jahre 2007 ist diese Leistung nicht mehr zu gewähren, weil der in stationären Einrichtungen den Hilfebedürftigen gewährte monatliche Barbetrag ua als Ersatz für die entfallende einmalige Weihnachtsbeihilfe erhöht wurde.


BSG Az.: B 8/9b SO 22/06 R