Zur Verjährung von Ansprüchen gegen andere Miterben
(Meldung vom 28.12.2011)
Wird ein Erbe nach Verteilung des Nachlasses von einem Pflichtteilsberechtigten auf Auszahlung seines Pflichtteils in Anspruch genommen, so kann der in Anspruch genommene Erbe von den anderen Miterben auch noch 10 Jahre nach dem Erbfall anteiligen Ausgleich verlangen. So die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg.
Hintergrund der Entscheidung ist folgender Fall: Die Erblasserin
verstarb im Jahr 1999 und wurde von ihrer Tochter und ihren beiden
Enkeln beerbt. Der Nachlass betrug über 300.000 €. Erst nach
Aufteilung des Nachlasses meldete sich eine weiterer Sohn der
Erblasserin und verlangte von dem Kläger seinen Pflichtteil von rund
66.000,- €. Der Kläger wurde im Rahmen eines anderweitigen
Rechtsstreits zur Auszahlung des Pflichtteils verurteilt. Vier Jahr
später verlangte der Kläger von seiner Schwester, die 1999 Miterbin
geworden war, den anteiligen Ausgleich des an den Sohn der
Erblasserin gezahlten Pflichtteils. Diese meinte aber, der Anspruch
sei lange verjährt.
Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, weil es die
Ausgleichsansprüche des Klägers als verjährt angesehen hat. Auf die
Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht entschieden, dass
es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen erbrechtlich
begründeten Anspruch handelt, der einer 30-jährigen Verjährungsfrist
unterliegt. Maßgebliche erbrechtliche Verhältnisse könnten oftmals
erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden.
Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (12 U 3/09)
