Restaurantschecks von Arbeitnehmern als Geldzuwendungen zu versteuern

(Meldung vom 19.09.2012)

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über jeweils 5,77 € zur Verfügung gestellt hatte.

Die Vertragspartner des Arbeitgebers waren verpflichtet, diese Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu tauschen. Der Arbeitgeber nahm begünstigte Sachzuwendungen an, versteuerte von dem Betrag von 5,77 € jeweils 2,67 € pauschal mit 25 % und beließ 3,10 € steuerfrei.
Der 15. Senat bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass es sich um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele, da die Warengutscheine nicht auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache gelautet hätten.

FG Düsseldorf (Az.: 15 K 1185/09 H(L))