PC für Betriebsratsarbeit

(Meldung vom 02.09.2008)

Das Landesarbeitsgericht Köln verpflichtete eine Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör und Software zur Verfügung zu stellen.

Vor dem Landesarbeitsgericht Köln stritten eine Drogeriemarktkette und ein siebenköpfi-ger, für 30 Filialen zuständiger Betriebsrat darum, ob die Arbeitgeberin diesem - statt wie bisher eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband – einen PC für seine Schreibarbeit und für Datenauswertungen zur Verfügung stellen müsse.

Noch im vergangenen Jahr hatte das Bundesarbeitsgericht (16.05.2007 – 7 ABR 45/06) einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm bestätigt, mit dem einem anderen Betriebsrat ein PC als nicht erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG versagt wor-den war. Das Landesarbeitsgericht Köln begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass der Betriebsrat in großem Umfang Schriftstücke zu erstellen habe, was ohne PC ein Vielfaches an Zeit in Anspruch nehme. Auch sei eine Auswertung von Überstunden, die über einen längeren Zeitraum geleistet wurden, nur mit einem Computer ohne unvertretbar hohen Zeitaufwand machbar. Zudem hätten die Verkaufsleiter, die in allen wichtigen Angelegenheiten Ansprechpartner des Betriebsrats gewesen seien, auf Büros zurückgreifen können, die mit Technik heutigen Standards voll ausgestattet seien.



Landesarbeitsgericht Köln Az. 7 TaBV 25/07