Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach einem Verkehrsunfall
(Meldung vom 29.09.2008)
Ein Unfallbeteiligter der Erklärungen abgibt , wie „Ich erkenne die Schuld an“, „die Versicherung werde Schaden sofort ausgleichen“ oder die schriftliche Bezeichnung als „Unfallverursacher“, nicht als Schuldanerkenntnis zu werten seien. Derartige Äußerungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall abgegeben werden, können aber im Rahmen der Beweiswürdigung Indizwirkung für eine mögliche Mitverursachung haben. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf. Im zugrunde liegende Fall hatte der 77-jährige Beklagte kurz nach der
Einfahrt in eine Kreuzung gebremst, weil er irrtümlich gemeint hatte, ein
etwa 50 cm großes Hindernis versperre ihm den Weg. Der Sohn des
Klägers war auf das Fahrzeug des Beklagten aufgefahren, weil er den
erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Unmittelbar
nach dem Unfall hatte der Beklagte sich auf einem Notizzettel als
„Verursacher“ bezeichnet. Mündlich hatte er erklärt, „er erkenne die
Schuld an“ und „seine Versicherung werde den Schaden des Klägers
sofort ausgleichen“.
Der Senat hat entschieden, dass derartige Erklärungen eines
Unfallbeteiligten nach einem Unfall nicht als (deklaratorisches)
Schuldanerkenntnis gewertet werden können. So sei der Unfallbeteiligte
nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner
Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise
anzuerkennen (§ 7 Ziffer II Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen für
die Kraftfahrtversicherung (AKB)). Für die Gegenseite sei erkennbar,
dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle regelmäßig weder die Zeit
noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu
beurteilen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich ein
Unfallbeteiligter durch solche Erklärungen nicht rechtlich binden, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur unüberlegt die Gegenseite
beruhigen wolle.
Nach Auffassung des Senats können derartige Äußerungen eines
Unfallbeteiligten, mit denen dieser einen eigenen Verursachungsbeitrag
einräumt, jedoch als Indiz für ein mögliches Fehlverhalten und
Mitverschulden des Erklärenden an dem Unfall gewertet werden. Im
vorliegenden Fall ist der Senat davon ausgegangen, dass die
Klägerseite eine Mithaftung von 2/3 und den Beklagten von 1/3 treffe.
OLG Düsseldorf Aktenzeichen I-1 U 246/07
