Auch Schwarzarbeiter sind unfallversichert

(Meldung vom 16.10.2007)

Schwarzarbeiter, die während einer eigentlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Arbeitsunfall erleiden, haben Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im aktuellen Fall erlitt ein heute 52jähriger Kosovare, der mit einem Touristenvisum in
die Bundesrepublik eingereist war und in Frankfurt wohnte, einen schweren Unfall auf
einer Baustelle in Heppenheim. Er war dort für eine Baufirma tätig, die ihn nicht zur Sozialversicherung angemeldet hatte. Er wurde von einer Schalungskralle, die sich von
einem Kran gelöst hatte, am Kopf getroffen und mit einem schweren Schädel-Hirn-
Trauma sowie umfangreichen weiteren Verletzungen in die Berufsgenossenschaftliche
Unfallklinik in Ludwigshafen eingeliefert. Für die von den behandelnden Ärzten dringend
empfohlene anschließende Neurorehabilitation wollte die Berufsgenossenschaft nicht
zahlen. Sie sah es als nicht erwiesen an, dass der Verunglückte als Arbeitsnehmer auf
der Baustelle tätig war, es sei ebenso gut möglich, dass er als Selbständiger gearbeitet
habe. Dann aber sei er nicht durch die Unfallversicherung abgesichert.

Die Darmstädter Richter verpflichteten die Berufsgenossenschaft, die Kosten der Rehabilitation zunächst darlehensweise zu übernehmen. Dem Unfallopfer sei nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten, da nach Auskunft der Ärzte einer Verzögerung der Behandlung zu irreversiblen Schäden und lebenslanger
Pflegebedürftigkeit führen könne. Dass der Bauarbeiter vom Arbeitgeber nicht angemeldet worden war, also schwarz gearbeitet habe, entziehe ihm nicht den Unfallversicherungsschutz.

Von Bedeutung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei einzig die
Arbeitnehmereigenschaft des Unfallopfers, die in diesem Fall wahrscheinlich sei. Insofern muss die Unfallversicherung die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen darlehensweise zahlen.

Hess. LSG AZ L 3 U 160/07 ER