ALG II: Wohnungserstausstattung für 1.100 Euro möglich
(Meldung vom 27.08.2007)
Bezieher von ALG II erhalten zusätzliche Geldleistungen, wenn sie z. B. nach Haftentlassung oder Wohnungsbrand eine Wohnung mit Möbeln und Hausrat neu ausstatten müssen. Ein Pauschalsatz von 1.100 Euro für Alleinstehende ist ausreichend, um die für eine geordnete Lebensführung notwendigen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte anzuschaffen. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hervor. Dabei ist dieser Betrag nach den Ermittlungen der Richter sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Zumutbar ist aber auch die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln. Nicht unbedingt erforderliche Möbelstücke wie etwa eine Flurgarderobe können von dem im ALG II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag nach und nach angeschafft werden. Hat der Betroffene die 1.100 Euro hingegen für unnötige Anschaffungen wie ein Doppelschlafzimmer, teure Lampen oder besondere Türgriffe ausgegeben, steht ihm kein weiterer Anspruch auf Geldleistungen zu.
Der Pauschalbetrag von 1.100 Euro reicht jedoch nicht aus, um noch notwendige Renovierungsleistungen zu erbringen. Insoweit besteht, wenn die neue Wohnung laut Mietvertrag zunächst renoviert werden muss, ein zusätzlicher Anspruch auf Geldleistungen
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 B 261/06 AS ER
