Studienabbruch der Ehefrau wegen Geburt eines Kindes führt zu Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt nach Scheidung

(Meldung vom 11.11.2009)

Das Oberlandessgericht Oldenburg (OLG) hatte über die Dauer einer
nachehelichen Unterhaltsverpflichtung eines Ehemannes gegenüber
seiner geschiedenen Ehefrau zu entscheiden. Die Ehefrau hatte ihr
Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen
und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und
Einzelhandel absolviert. Der 13. Zivilsenat entschied, dass die
Unterhaltsverpflichtung des seit 2002 geschiedenen Ehemannes bis
2013 fortbesteht.

Nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht ist der
nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den
angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und zu befristen, oder
auch nur zu befristen. Hat der bedürftige Ehegatte keine
gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch
gegen den anderen Ehegatten nur dann, wenn sogenannte
ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen
Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht
hätte.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt
des gemeinsamen Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium
begonnen. Nach 3-jährigem Studium hatte sie dieses Studium mit der
Geburt eines Kindes abgebrochen und den Vater kurze Zeit später
geheiratet. Neun Jahre später hat sie dann eine Ausbildung im Großund
Einzelhandel abgeschlossen. Damit konnte sie aber auf Dauer
nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin hätte
erzielen können. Der 13. Zivilsenat des OLG hat entschieden, dass
der unterhaltspflichtige Ehemann diesen ehebedingten Nachteil
auszugleichen habe, auch wenn es der Ehefrau möglich gewesen
wäre, ihr Studium später fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Folgen
einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen
Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden.

Da der Ehemann bereits seit Ehescheidung im Jahr 2002 Unterhalt
an seine geschiedene Frau zahlt, hatte die Ehefrau im Prozess selber
eine Befristung des Unterhaltsanpruchs bis Ende des Jahres 2013
beantragt. Diesem Antrag hat der Senat stattgegeben.
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OLG Oldenburg (13 UF 28/09