Leitender Angestellter kann Kosten für die Bewirtung seiner Mitarbeiter steuerlich absetzen
(Meldung vom 25.10.2007)
Ein leitender Angestellter, dessen Gehalt in erheblichem Umfang vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig ist, kann Aufwendungen für deren Bewirtung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil entschieden. Der Kläger war angestellter Organisationsleiter im Außendienst einer Versicherung, dessen Bezüge zu 40 % vom Verkaufserfolg der ihm unterstellten Mitarbeiter abhingen. Er lud seine Mitarbeiter im Anschluss an eine Jahresabschlusstagung auf seine Kosten zu einer Dinershow ein. Der Senat erkannte die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten an.
Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 4902/04)
