Zur Haftung bei Unfällen an Fitnessgeräten
(Meldung vom 07.01.2010)
Der Inhaber und Betreiber von Fitnesstrainingsgeräten haftet nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Laufband ohne Einweisung eigenmächtig in Betrieb genommen wird und es
deshalb zu einem Unfall kommt. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg in folgendem Fall:
Die Ehefrau des Klägers befand sich in krankengymnastischer
Behandlung und nahm an einem Funktionstraining teil. In dem
Praxisraum befand sich neben anderen Fitnessgeräten auch ein
Laufband. Die Patientin durfte die Praxisräume mit dem
Trainingsgeräten jederzeit besuchen, das Laufband gehörte jedoch
nicht zu ihrem Trainingsplan. Eine Einweisung in die Funktionsweise
des Laufbandes war daher nicht erfolgt. Als sie das Laufband
gleichwohl in Betrieb nahm, verlor sie das Gleichgewicht, stürzte und
quetschte sich die linke Hand.
Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld abgewiesen.
Es sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den
Betreiber des Fitnessgerätes.
Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Oldenburg nunmehr bestätigt. Die Verletzte sei zuvor ausdrücklich
darauf hingewiesen worden, dass sie nur die Geräte benutzen dürfe,
für die sie eine Einweisung erhalten habe. Besondere Vorkehrungen
gegen die unbefugte Benutzung habe der Beklagte nicht treffen
müssen. Auch könne nicht verlangt werden, dass ständig eine
Aufsichtsperson die ungefugte Benutzung verhindere. Die Klägerin
habe sich vielmehr schuldhaft selber gefährdet.
Oberlandesgericht Oldenburg (6 U 212/08)
