Kfz-Gutachterkosten werden nur oberhalb der Bagatellschadensgrenze erstattet
(Meldung vom 12.11.2007)
Unfallgeschädigte Autofahrer dürfen sich zur Ermittlung eines Fahrzeugschadens nur dann eines Gutachters bedienen, wenn der Schaden oberhalb der Bagatellschadensgrenze von 700 Euro liegt. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Landgericht Coburg im Fall, bei dem eine ohne eigene Schuld in einen Unfall verwickelte Autofahrerin Sachverständigenkosten von rund 320,- € einklagte. Sie kam nur deshalb wirtschaftlich ungeschoren davon, weil der Schaden knapp über der Bagatellschadensgrenze gelegen hatte. Der Pkw der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach voll eintrittspflichtig war, stand außer Frage. Der von der Klägerin beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 718,- € plus Mehrwertsteuer, die die Versicherung auch anstandslos beglich. Bei den Gutachterkosten von 320,- € stellte sie sich jedoch quer. Die Klägerin habe lediglich einen Kostenvorschlag einholen, nicht aber die unverhältnismäßig hohe Sachverständigenvergütung verursachen dürfen. Das wollte die Klägerin nicht hinnehmen und klagte.
Letztendlich mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg sprach ihr die 320,- € zu. Allerdings wies es darauf hin, dass der Gegner Sachverständigenkosten nur dann ausgleichen müsse, wenn die Begutachtung zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sei. Das sei aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters zu beurteilen. Es komme darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Bei der Beantwortung dieser Frage könne der später festgestellte Schadensumfang zumindest ein Gesichtpunkt sein. Die sog. Bagatellschadensgrenze liege derzeit in einem Bereich von 700,- €. Im zu entscheidenden Fall habe die Klägerin bei Einschaltung des Sachverständigen angesichts des Schadensbildes mit Reparaturkosten in mindestens dieser Höhe rechnen dürfen, was im Übrigen durch das Gutachten bestätigt werde. Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht könne ihr daher nicht angelastet werden.
Landgericht Coburg Az: 33 S 36/07
