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Kategorie: Anwalt Familienrecht , 19.01.2012 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 575 mal gelesen)

Online-Scheidung: Wirklich schnell und preiswert?

Online-Scheidung: Wirklich schnell und preiswert? Rechtsanwältin Kerstin Herms

Seit einigen Jahren werben zahlreiche Rechtsanwälte damit, eine Ehescheidung per Mouseklick sei preiswert, schnell und unkompliziert. Sie suggerieren dem Scheidungswilligen, durch eine Online-Scheidung würde er preiswerter, schneller und unkomplizierter geschieden als wenn er einen Rechtsanwalt vor Ort aufsucht und in einem persönlichen Gespräch sein Begehren kundtut. Ist das wirklich so?

Fakt ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes tatsächlich per Mouseklick möglich ist und alle für das Scheidungsverfahren relevanten Angaben in einem sogenannten Online-Formular abgegeben werden können. Dies führt aber nicht dazu, dass ein derart in Gang gesetztes Scheidungsverfahren preiswerter, schneller und unkomplizierter abläuft als ein Scheidungsverfahren, welches mit einem persönlichen Gespräch mit dem vor Ort ausgewählten Anwalt in Gang gesetzt wird.

Jedes Scheidungsverfahren, ganz gleich, ob der Scheidungswillige den Rechtsanwalt per Mouseklick oder in einem persönlichen Gespräch beauftragt hat, erfordert das Einreichen eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht. Jeder Scheidungsantrag wird in gleicher Weise vom Gericht bearbeitet. Eine Unterscheidung zwischen den Scheidungsanträgen, bei denen der Rechtsanwalt per Mouseklick beauftragt wurde und den Anträgen, die aufgrund eines persönlichen Gespräches formuliert wurden, gibt es nicht. Bei der Vorstellung, per Mouseklick eingeleitete Scheidungsverfahren seien schneller, handelt es sich daher um einen Irrglauben.

Warum ein sogenanntes Online-Scheidungsverfahren unkomplizierter sein soll als jedes andere Scheidungsverfahren, erschließt sich der Autorin ebenfalls nicht. Offene Fragen, fehlende Angaben oder Unterlagen müssen per Post, per Mail oder in sonstiger mitunter zeitaufwendiger Art und Weise von dem Mandanten angefordert werden, wobei es zu Missverständnissen kommen kann. In einem persönlichen Gespräch mit dem Scheidungswilligen kann der Rechtsanwalt alle offenen Fragen umfassend erläutern und darlegen, warum bestimmte Angaben notwendig sind und welche Unterlagen benötigt werden. Sollte es dabei zu Missverständnissen kommen, können diese sofort ausgeräumt werden. Bei der Vorstellung, per Mouseklick eingeleitete Scheidungsverfahren seien unkomplizierter, handelt es sich somit ebenfalls um einen Irrglauben.

Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten für ein Scheidungsverfahren in Rechnung stellen darf, richten sich ausgehend von dem Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens nach der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Der Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens wird nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Hieran ändert sich auch nichts bei einer Online-Scheidung. Im Gegenteil, ein Scheidungswilliger, der den Kontakt zu seinem Scheidungsanwalt durch ein persönliches Gespräch hergestellt hat, bekommt neben der in Auftrag gegebenen Leistung häufig weitere wichtige rechtliche Informationen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Scheidung selbst stehen, ohne hierfür eine Extrarechnung zu erhalten. Bei der Vorstellung, per Mouseklick eingeleitete Scheidungsverfahren seien preiswerter, handelt es sich auch um einen Irrglauben.

Dennoch können sogenannte "Online-Scheidungen" für den ein oder anderen Scheidungswilligen sinnvoll sein, z.B. wenn es aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, den ausgewählten Anwalt innerhalb der Bürozeiten aufzusuchen und die Eheleute sich über die Scheidungsfolgen einig sind.
Ich empfehle jedoch auch bei der Suche eines "Online-Anwaltes" stets einen Kollegen in der Nähe des zuständigen Familiengerichtes zu wählen. Ansonsten können zusätzliche Kosten für die Fahrt des Anwalts zum Gericht oder für einen Vertretungsanwalt, der den Scheidungstermin wahrnimmt, entstehen.


von Kerstin Herms

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