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Kategorie: Anwalt Strafrecht , 10.08.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 27972 mal gelesen)

Beleidigung von Polizisten – Wann macht man sich strafbar?

junge Frau sitzt im Auto und spricht freundlich mit einem Polizisten junge Frau sitzt im Auto und spricht freundlich mit einem Polizisten © freepik - mko

„Scheißbulle“, "Hurensohn", “Fotze“, "Spast" oder „Spinner“ mit diesen Ausdrücken werden Polizisten im Dienst immer wieder konfrontiert. Auch wenn bei manchen Polizeimaßnahmen dem aufgebrachten Bürger ein Wort schnell und unbedacht über die Lippen rutscht: Einen Polizisten zu beleidigen ist kein Kavaliersdelikt! Es drohen empfindliche Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. Doch was darf man gegenüber einem Polizisten im Dienst sagen und wann ist die Grenze zur strafrechtlich relevanten Beleidigung überschritten?

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Welche Äußerungen gegenüber einem Polizisten im Dienst sind erlaubt?


Nicht jede Polizeimaßnahme muss vom Bürger kritiklos hingenommen werden. Wer sich etwa durch eine anlasslose Personenkontrolle gegängelt fühlt, hat das Recht seine Meinung über diese Maßnahme gegenüber der Polizei zu äußern. Die Grenze der Meinungsäußerung ist allerdings immer dann erreicht, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen rechtswidrig verletzt wird. Eine Beleidigung eines Polizisten überschreitet immer die Grenze der Meinungsfreiheit.

Wird ein Polizist als homosexuell bezeichnet, stellt dies keine Beleidigung im Sinne eines Straftatbestands dar, so das Landgericht (LG) Tübingen (Az. 24 Ns (13 Js) 10523/11). Der Begriff „homosexuell“ sei nicht ehrverletzend.

Auch die Bezeichnung „Bulle“ gegenüber einem Polizisten, sei keine Beleidigung, sondern ein umgangssprachliches Synonym für Polizist, so das LG Regensburg.

Wer zu einem Polizisten „Du Oberförster“ sagt, beleidigt ihn ebenfalls nicht im strafrechtlichen Sinn, so das Amtsgericht (AG) Berlin Tiergarten (Az. (412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug, 412 Ds 74/08 Jug).

Wer einen Polzisten duzt, begeht auch keine Beleidigung, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Selbst die Ansage „Dann bekommt ihr auf die Fresse“ ist gegenüber einem Polizisten nach Ansicht des AG Hamburg (Az. 256 Cs 160/08) keine strafrechtlich relevante Beleidigung.

Wann liegt eine strafrechtlich relevante Beleidigung eines Polizisten vor?


Eine Beleidigung im strafrechtlich relevanten Sinn liegt dann vor, wenn jemand mit Vorsatz die Missachtung oder Nichtachtung eines Menschen kundtut und dies von Dritten wahrgenommen werden kann. Dies kann mündlich, schriftlich, bildhaft oder durch Gesten erfolgen. Wer unwahre oder ehrverletzende Behauptungen über einen Menschen äußert begeht auch eine Beleidigung.

Tituliert eine Frau einen Polizisten mit „Du Mädchen“ ist damit der strafrechtliche Tatbestand einer Beleidigung erfüllt, entschied das AG Düsseldorf (Az. 122 Cs 588/14). Das Gericht führte aus, dass der Begriff "Mädchen" an sich nicht beleidigend sei. Werde er aber verwendet, um einen anderen herabzusetzen, sei darin eine Beleidigung zu sehen.

Wird ein Polizist als „Hurensohn“ bezeichnet, ist damit ebenfalls der Straftatbestand einer Beleidigung erfüllt, stellt das AG München (Az. 1024 Ds 113 Js 165967/17 jug) klar.

Ebenso bei den Bezeichnungen „Spinner“ oder „Spast“, so das OLG Hamm (Az. 1 RVs 58/18).

Beschimpft ein Fahrgast einen Polizisten bei einer Fahrausweiskontrolle als „Clown“, stellt dies eine strafrechtlich relevante Beleidigung dar, entschied das Berliner Kammergericht (Az. (4) 1 Ss 93/04 (91/04) und führte aus, dass mit Clown ein lächerlicher dummer Mensch gemeint sei und der Fahrgast mit dieser Bezeichnung seine Missachtung gegenüber dem Polizisten ausgedrückt habe.

Um eine kollektive Beleidigung aller in einem Fußball-Stadion anwesenden Polizisten handelt es sich bei der Verwendung eines Transparents mit der Aufschrift "A.C.A.B." ("all cops are bastards") während eines Fußballspiels. Das entschied das OLG Karlsruhe (Az.1 (8) Ss 64/12- AK 40/12).

Das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 842/19) stellt klar, dass das Zurschaustellen eines Pullovers mit dem Schriftzug "FCK BFE" (Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit) bei einer Demonstration als Beleidigung der Polizei gewertet werden darf.
Auch symbolische Gesten könne eine Beleidung darstellen. Ein ausgestreckter Mittelfinger gegenüber einem Polizisten ist eine Beleidigung, so das AG Berlin-Tiergarten.

Welche Strafen drohen bei einer Beleidigung eines Polizisten?


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Wurde die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe.

Das AG Passau verurteilte einen Autofahrer, der einem Blitzer-Fahrzeug den Stinkefinger zeigte zu einer Geldstrafe von 5.000 Euro, weil der im Fahrzeug sitzende Polizeibeamte damit beleidigt worden sei.

Für die Bezeichnung einer Polizistin als „Fotze“ und „Scheißbulle“ musste eine 22jähriger Gast einer illegalen Corona-Party eine Geldstrafe wegen Beleidigung von 300 Euro zahlen, entschied das AG München (Az. 843 Cs 236 Js 109921/21).

Wichtig: Strafverfolgung nur auf Antrag des Polizisten!


Eine Beleidigung wird nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn der Beleidigte eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellt. Wer also einen Polizisten im Eifer des Gefechts beleidigt hat, könnte mit einer ernst gemeinten Entschuldigung eine Strafanzeige möglicherweise abwenden.
erstmals veröffentlicht am 27.08.2015, letzte Aktualisierung am 10.08.2023
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