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Kategorie: Anwalt Mietrecht , 22.03.2023 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 18484 mal gelesen)

Wie dürfen Mieter den Garten nutzen?

Vater und kleiner Junge gießen Blumen Vater und kleiner Junge gießen Blumen © freepik - mko

Eine Wohnung mit Garten ist der Traum vieler Mieter. Doch wer darf in einem Mehrfamilienhaus den Garten nutzen? Dürfen Mieter Klettergerüst, Sandkasten und einen Swimming-Pool aufstellen? Ist das Errichten eines Gartenzauns erlaubt? Wer muss den Garten pflegen und wer trägt die Kosten dafür? Und darf der Mieter von ihm eingepflanzte Bäume und Sträucher beim Auszug mitnehmen?

Welcher Mieter darf den Garten nutzen?


Bei einem Einfamilienhaus ist der Garten am Haus stets mitvermietet, wenn nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges im Mietvertrag vereinbart wurde. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 19 U 132/93) in einer Entscheidung klar. Bei Mehrfamilienhäusern muss die Gartennutzung ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Ist eine Nutzung des Gartens nicht im Mietvertrag geregelt, sondern der Vermieter "gestattet" dem Mieter die Gartennutzung lediglich, kann er diese Gartennutzung jederzeit auch wieder widerrufen, so das Kammergericht Berlin (Az. 8 U 83/0). Ist die Gartennutzung im Mietvertrag vereinbart, kann der Vermieter sie alleine nachträglich nicht kündigen, das geht nur zusammen mit dem zugrundeliegenden Mietverhältnis.

Aufgepasst: Es gibt es kein "Gewohnheitsrecht" den Garten nutzen zu dürfen. Wurde im Mietvertrag keine Gartennutzung vereinbart, dann hat der Mieter auch keinen Anspruch darauf, wenn er jahrelang den Garten nutzte, entschied das Amtsgericht (AG) Trier (Az.7 C 402/05).

Ist es Mietern erlaubt Schaukel, Klettergerüst oder Hundehütte im Garten aufzustellen?


Mieter können ihren Garten gestalten wie sie wollen, wenn sie den ganzen Garten angemietet haben, entschied das Landgericht (LG) Köln (Az. 1 S 119/09). Sie dürfen Schaukeln, Spielhäuser oder Hundehütten aufstellen, solange diese nicht fest mit dem Boden verankert sind, so das AG Flensburg (Az. 69 C 41/15). Bauliche Veränderungen, wie etwa ein Gartenhaus, muss der Vermieter laut AG Brühl (Az. 2a C 710/88), genehmigen. Am Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter alle errichteten Gegenstände wieder beseitigen.

Darf der Mieter einen Teich oder Swimming-Pool im Garten bauen?


Ein betoniertes Schwimmbecken im Garten einer Mietimmobilie darf nur mit dem Einverständnis des Vermieters gebaut werden, entschied das OLG Frankfurt am Main (Az. 2 U 9/18).

Mieter dürfen aber laut einem Urteil des LG Lübeck (Az. 14 S 61/92) im Garten ihrer Mietimmobilie auch einen Teich anlegen. Dies stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch dar, der einen Beseitigungsanspruch für den Vermieter begründen würde.

Ist das Errichten eines Gartenzauns für Mieter erlaubt?


Laut AG Münster (Az. 5 C 3/97) haben Mieter das Recht ihren mitgemieteten Garten mit einem Maschendrahtzaun einzuzäunen. Stellt der Maschendrahtzaun nur eine geringe optische Beeinträchtigung dar, muss der Vermieter dies dulden.

Darf der Mieter Bäume entfernen und Obst ernten?


Bäume und Sträucher, die der Vermieter angepflanzt hat, darf der Mieter nur mit dessen Zustimmung entfernen. Das Obst der Bäume im Garten steht dem Mieter zu und nicht dem Vermieter, entschied das AG Leverkusen (Az. 28 C 277/93).

Wer entscheidet über die Gartengestaltung im Gemeinschaftsgarten?


Handelt es sich um einen Garten, der von mehreren Mietern genutzt wird, müssen sie sich gegenseitig und mit dem Vermieter bzgl. der Gartengestaltung absprechen. Der Vermieter darf Regeln für die Gartennutzung aufstellen, so das LG Berlin (Az. 63 S 287/05). Er darf etwa bestimmen, dass Liegestühle und anderes bewegliches Mobiliar von den Mietern nach Gebrauch weggeräumt werden müssen oder wann gegrillt werden darf. Bei einem Gemeinschaftsgarten dürfen einzelne Mieter nicht einen Teil des Gartens für sich abgrenzen.

Mieter oder Vermieter: Wer muss den Garten pflegen?


Den Garten eines Einfamilienhauses muss in der Regel dessen Mieter pflegen. Bei Mehrfamilienhäusern obliegt die Gartenpflege dem Vermieter. Er kann Aufgaben der Gartenpflege per Mietvertrag an den Mieter übertragen, die Gartenpflege selbst erledigen oder einen Gärtner mit der Pflege beauftragen.

Wurde im Mietvertrag eine Gartenpflege durch den Mieter vereinbart, sind vom ihm aber nicht alle möglichen Gartenarbeiten zu verlangen. Mieter sind nur zu den üblichen einfachen Gartenarbeiten, wie etwa Unkraut beseitigen, Rasenmähen oder Laub fegen, verpflichtet, so das OLG Düsseldorf (Az.I-10 U 70/04). Auch das LG Braunschweig (Az. 6 S 548/08) stellt fest, dass der Mieter nur einfache, nicht kostenintensive Gartenpflege durchführen muss, für die es keine besonderen Kenntnisse bedarf.

Müssen große Bäume gefällt werden, fällt dies nicht mehr unter der Pflicht zur Gartenpflege. Diese schweren Gartenarbeiten sind vom Vermieter durchzuführen, entschied das AG Neustadt an der Weinstrasse (Az. 5 C 73/08).
Übrigens: Trägt der Mieter die Pflicht der Gartenpflege muss ihm laut eines Urteils des AG Vaihingen (Az.1 C 315/19) auch eine Gerätehütte zur Verfügung gestellt werden.

Wer trägt die Kosten für die Gartenpflege?


Die Kosten der Gartenpflege sind in der Regel als umlegbare Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart und somit vom Mieter zu tragen. Dafür darf er den Garten auch nutzen. Mieter können zur Zahlung von Gartenpflegekosten aber auch vom Vermieter herangezogen werden, wenn sie den Garten nicht nutzen dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VIII ZR 135/03) stellt klar: Wenn die Gartenpflegekosten als umlegbare Betriebskosten im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden, muss der Mieter diese Kosten tragen, auch wenn er nichts vom Garten hat. Anders liegt der Fall nur, wenn der Vermieter sich Exklusivrechte bezüglich der Gartennutzung im Mietvertrag einräumt, oder aber nur ganz bestimmt Mietparteien den Garten nutzen dürfen. Dann sind die übrigen Mieter nicht verpflichtet die Gartenpflege zu bezahlen. Hat aber keine Mietpartei das Recht den Garten zu nutzen, so kann der Vermieter die Gartenpflegkosten als Betriebskosten auf alle Mieter umlegen.

Aufgepasst: Ist der Mieter per Mietvertrag verpflichtet den Garten zu pflegen und kommt er dieser Pflicht auch ordnungsgemäß nach, kann der Vermieter Gartenpflegekosten nicht als Nebenkosten auf den Mieter umlegen, entschied der BGH (Az. VIII ZR 124/08). Die Gartenpflege fällt dann nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters.

Die Eigenleistungen des Vermieters bei der Gartenarbeit sind abrechenbare Nebenkosten, entschied der BGH (Az. VIII ZR 41/12). Der Vermieter darf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV die vom Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären.

Nach einem Urteil des LG München I (Az. 31 S 3302/20) gehört auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten. Diese Kosten seien vom Mieter als Betriebskosten zu tragen, unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung stattfindet.

Findet ein Mieter ein Wespennest auf seinem Balkon, kann er dies auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen. Dies entschied das AG Würzburg (Az. C 2751/13) im Fall eines Mieters, dessen Kleinkind unter einer Wespenallergie litt und es daher einer schnellen Entfernung des Wespennests im Rollladenkasten bedurfte. Nachdem der Mieter den Vermieter nicht erreichte, rief er die Feuerwehr zur Beseitigung des Wespennests. Die Kosten für den Feuerwehreinsatz sind laut Gericht vom Vermieter zu tragen, da der Mieter einen Mangel selbst beseitigen kann, wenn eine umgehende Beseitigung des Mangels für den Erhalt der Mietsache notwendig ist.

Dürfen Mieter eingepflanzte Bäume oder Sträucher beim Auszug mitnehmen?


Sobald ein Mieter einen Baum oder einen Strauch in den Garten seiner Mietimmobilie einpflanzt, wird diese Pflanze wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Damit ist nicht mehr der Mieter als Käufer der Pflanze Eigentümer, sondern der Grundstückseigentümer. Daraus folgt, dass eingepflanzte Bäume oder Sträucher bei einem Umzug nicht ausgegraben und mitgenommen werden dürfen.


erstmals veröffentlicht am 08.04.2013, letzte Aktualisierung am 22.03.2023

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