anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Erbrecht , 23.08.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 13446 mal gelesen)

Urnenbestattung: Was ist erlaubt - Was ist verboten?

Urnenbestattung: Was ist erlaubt - Was ist verboten? © kytalpa - Fotolia

Wie und wo Urnen in Deutschland bestattet werden dürfen, ist Angelegenheit der Bundesländer und daher sehr unterschiedlich geregelt. Doch welche Urnen sind grundsätzlich erlaubt? Wo darf eine Urnenbestattung stattfinden? Darf man eine Urne auf einem privaten Grundstück bestatten? Oder einfach auf den Kaminsims stellen? Und in welchen Fällen darf eine Urne umgebettet werden?

Welche Urnen sind erlaubt?


Urnen sind in Deutschland aus folgenden Materialien erlaubt: Kunststoff, Keramik, Porzellan, Holz, Glas, Marmor oder Naturstein. Daneben gibt es zulässige Bio-Urnen, die aus biologisch abbaubaren Materialien, wie Naturfasern, Pappe oder gepresste Maisstärke hergestellt werden. Bei den sog. See-Urnen muss die Urne aus wasserlöslichen Materialien, wie zum Beispiel Muschelkalk oder Salzkristall.

Wo dürfen Urnen bestattet werden?


Zunächst gibt es die übliche Erdbestattung einer Urne. Alternativen zur Erdbestattung sind die Seebestattung der Urne oder eine Bestattung in einem ausgewiesenen Bestattungswald.

Desweiteren kann eine Urne auch in einer Urnenkirche beigesetzt werden. In Deutschland gibt es davon mittlerweile rund 40 Stück, in denen sog. Kolumbarien eingerichtet wurden, wo in bestimmten Nischen eine Urne mit der Asche des Verstorbenen beigesetzt werden kann.

Die Kosten für eine Urnenbestattung in einer Urnenkirche und in den meisten Fällen damit auch die Nutzung der Grabstelle beträgt für eine Einzelkammer durchschnittlich 2.500 Euro, eine Doppelkammer kostet 4.500 Euro. Weitere Kosten sind die Abdeckplatte plus Beschriftung sowie Verwaltungsgebühren. Die Nutzungsdauer des Urnengrabs beträgt in der Regel rund 20 Jahre und kann verlängert werden.

Darf man eine Urne mit nach Hause nehmen?


In Deutschland besteht grundsätzlich Friedhofspflicht. Ausnahmen wurden nur bei Seebestattungen oder Bestattungen im ausgewiesenen Bestattungswald gemacht. Das bedeutet, dass niemand eine Urne mit der Asche eines Verstorbenen zu Hause aufbewahren darf, ansonsten droht ein Bußgeld. Dies gilt für alle Bundesländer mit Ausnahme von Bremen. Auch das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg (Az. 3 L 751/07) stellt klar, dass die Beisetzung einer Urne auf einem privaten Grundstück ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstellt. Der bloße Wunsch, die Urne auf einem Privatgrundstück beizusetzen, reicht für eine Ausnahmegenehmigung nicht aus, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 11390/09.OVG).

Seit Anfang 2015 hat das Bundesland Bremen sein Bestattungsrecht geändert und erlaubt auch die Beisetzung einer Urne oder das Verstreuen der Asche auf einem privaten Grundstück. Notwendig dafür ist die Zustimmung der Gemeinde. Diese Zustimmung ist an Voraussetzungen geknüpft: Der Verstorbene muss den letzten Wohnsitz in Bremen gehabt haben. Außerdem muss er in irgendeiner Form selbst verfügt haben, dass er so bestattet werden möchte. Eine notarielle Beglaubigung dieser Verfügung ist aber nicht notwendig. Ferner muss er auch eine Person bestimmt haben, die für die Totenfürsorge zuständig sein soll. Weiterhin muss sich der Ort, an dem die Urne beigesetzt werden soll, in privatem Eigentum oder im Eigentum der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven befinden. Bei der Ausbringung auf privatem Eigentum ist es notwendig, dass der Eigentümer mit der Beisetzung einverstanden ist. Der Eigentümer darf kein Geld für die Beisetzung verlangen und muss Störungen der Nachbarn durch die Urnenbestattung vermeiden. Die mit der Totenfürsorge beauftragte Person muss spätestens zwei Wochen nach der unverzüglichen Bestattung der Urne vor einer Behörde eidesstattlich versichern, dass eine Urnenbestattung im Sinne des Verstorbenen stattgefunden hat.

Nach einer Entscheidung des VG Trier (Az. 7 K 3746/21.TR) ist die Bestattung einer Urne in einer Hofkapelle auf dem eigenen Grundstück nicht zu beanstanden. Hierdurch sei weder gesundheitliche Gefahren zu befürchten noch werde die Totenruhe beeinträchtigt. Nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz sei eine Bestattung an privaten Plätzen erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse bestehe und das öffentliche Interesse oder schutzwürdige Belange Dritte nicht beeinträchtigt würden. Diese Anforderungen werden laut Gericht im zu entscheidenden Fall aufgrund der Hofkapelle erfüllt.

Ist eine Urnenbestattung auch auf einem ortsfremden Friedhof erlaubt?


Eine Urne darf unter bestimmten Umständen auch auf einem ortsfremden Friedhof beigesetzt werden, wie folgender Fall zeigt: Eine Tochter wollte die Urne ihrer Mutter auf demselben Friedhof, auf dem auch ihr Vater in einem Urnengrab beigesetzt worden war, beisetzen lassen. Dies wurde ihr von der zuständigen Friedhofsverwaltung mit der Begründung verwehrt, dass die Mutter keine Einwohnerin der Gemeinde gewesen sei. Dies sah das VG Koblenz (Az. 1 L 302/15.KO) anders: Die Tochter dürfe die Urne der Mutter auf dem ortsfremden Friedhof beisetzen lassen. Zwar habe die Friedhofsverwaltung ein Ermessen, ob sie die Beisetzung ortsfremder Verstorbenen zulasse, hier habe sie aber bereits die Urnenbestattung des verstorbenen ebenfalls ortsfremden Vaters zugelassen. Zudem müsse die Ehe auch über den Tod hinaus geschützt werden.

In welchen Fällen darf eine Urne umgebettet werden?


Eine Urne darf nach ihrer Bestattung grundsätzlich nicht in eine andere Grabstelle umgebettet werden. Dies ist nur in Ausnahmefällen mit wichtigem Grund zulässig. Der Umzug eines Angehörigen stellt nach einem Urteil des VG Berlin (Az. 21 K 129/21) und des VG Gelsenkirchen (Az. 14 K 4013/16) keinen wichtigen Grund für die Umbettung einer Urne dar. Ein wichtiger Grund wäre etwa laut Gericht, wenn der bereits bestattete Mensch nachweislich lieber an einem anderen Ort seine letzte Ruhe finden wollte.
Grundsätzlich wiegt der Schutz der Totenruhe mehr als der Wunsch eines Angehörigen auf Umbettung der Urne, so das VG Ansbach (Az. AN 4 K 16.00882).

So darf eine Urne laut VG Karlsruhe (Az.11 K 1007/05) nicht umgebettet werden, weil dann die Grabpflege für die Angehörigen einfacher wäre.

Nach einer Entscheidung des VG Aachen (Az. 7 K 1569/16) gibt es zum Schutz der Totenruhe auch keinen Anspruch darauf die Urne der Mutter in das Reihengrab des zuvor verstorbenen Vaters umzubetten.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) (Az. 4 N 17.1197) hat entschieden, dass eine Urne frühestens nach zwei Jahren nach der Bestattung umgebettet werden darf. Diese Ruhefrist sei notwendig, um nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch des Verstorbenen zu verstoßen.

Gut zu wissen: Wer unzulässiger Weise eine Urne umbetten lässt, verletzt das Totenfürsorgerecht und riskiert die Zahlung eines Schmerzensgelds, so das Amtsgericht (AG) Rinteln (Az. 2 C 183/14), dass dem Inhaber des Totenfürsorgerechts ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zusprach.

Urne mit falscher Asche beigesetzt – macht sich der Bestatter strafbar?


Weil die Asche eines Toten nicht rechtzeitig vor der Urnenbeisetzung vom Krematorium zurückkam, überredete ein Bestatter in drei Fällen seine Auszubildende die Urne vorerst ohne die richtige Asche beizusetzen. Nach der Entlassung des Mannes waren in der Leichenhalle und seiner Wohnung insgesamt drei Aschekapseln gefunden worden, die den Verdacht aufkommen ließen, dass Urnen mit falscher Asche beigesetzt wurden. Der Bestatter wurde vom Landgericht (LG) Oldenburg (Az. 13 Ns 370 Js 67132/19 (328/21) *122*) wegen Anstiftung zur Störung der Totenruhe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 70 Euro verurteilt.



erstmals veröffentlicht am 21.05.2015, letzte Aktualisierung am 23.08.2023

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Erben & Vererben
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Erbrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.