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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 29.06.2016 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 550 mal gelesen)

Relaxen in Hotel unmöglich: Schmerzensgeld?

Ein Münchner Ehepaar erlebte einen aus ihrer Sicht völlig verpatzten Traumurlaub in Ägypten. Statt Vier-Sterne-Wohlfühloase mussten sie nach eigener Schilderung Schimmel, Bauchschmerzen und eine Kopfwunde ertragen. Für das Paar Grund genug, um per Gerichtsverfahren nicht nur die Kosten, sondern auch Schmerzensgeld zu verlangen. Mit Erfolg?

Schilderung des Ehepaars


Was das Ehepaar statt Entspannung und Wellness erlebt hat, klingt so: Das Hotel sei an sich schmuddelig gewesen. Der vorhandene Schimmel wäre durch die Klimaanlage im Zimmer verteilt worden. Das Essen sei teilweise schlecht = verdorben gewesen. Dieser Umstand habe sogar zu einer Magen-Darm-Infektion geführt. Außerdem sei der Ehemann im Bad durch eine plötzlich herunterfallende Deckenplatte am Kopf verletzt worden. Dadurch habe er ein Schädeltrauma erlitten und wurde infolgedessen für sieben Wochen krankgeschrieben. Ihre Forderung vor Gericht: insgesamt 6000 Euro für die Kosten der Urlaubsreise und wie gesagt Ausgleich in Form von Schmerzensgeld.

Einwände vom Anwalt des Reiseveranstalters


Der Anwalt des Reiseveranstalters gab folgende Punkte zu bedenken: Grundsätzlich überprüfe die Reiseleitung regelmäßig die Zustände im Hotel. Kein anderer Hotelgast aus diesem Hotel habe sich zudem beschwert. Auch sei es verwunderlich, dass der Ehemann nach einer zudem lediglich ambulanten ärztlichen Versorgung eine weitere Woche Urlaub machen konnte.

Meinung des Richters


Nach Meinung des Richters müssten zur Aufklärung des Falles die Reiseleitung, Mitreisende und die behandelnden Ärzte gehört werden. Das sei zeitaufwändig und teuer. Zudem stellte er klar, dass die hygienischen Verhältnisse in Ägypten grundsätzlich nicht mit denen in Deutschland verglichen werden könnten. Schimmel und auch ein "gewisses Magengrummeln" seien bei einem solchen Ferienziel einzukalkulieren. Natürlich gelte dies nicht für verdorbenes Essen.

Kein Urteil, sondern Vergleich


Das Verfahren endete mit einem Vergleich: Der Reiseveranstalter bezahlte 350 Euro an die Frau und 450 Euro an den Ehepartner; außerdem 100 Euro für die außergerichtlichen Kosten. Im Gegenzug blieben 87 Prozent der Gerichtskosten an dem klagenden Ehepaar hängen. Diese konnten sie jedoch an ihre Rechtsschutzversicherung weiterreichen (Aktenzeichen:34O11519/08).

Fazit


Sollten Sie an Ihrem Urlaubsort ähnliches erleben, wenden Sie sich als erstes an die örtliche Reiseleitung. Erwägen Sie tatsächlich weitere Schritte, sollten Sie kräftig Beweise sammeln und Mitreisende um deren Hilfe bitten. Sprechen Sie - am besten noch vom Urlaubsort aus - mit dem Reiseveranstalter und versuchen Sie sofort eine Minderung oder einen Ausgleich zu erreichen. Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens in der Heimat - auf wenn das Ehepaar unterm Strich 900 Euro erhalten hat - ist doch sehr ungewiss.

erstmals veröffentlicht am 21.06.2016, letzte Aktualisierung am 29.06.2016

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